Der BGH hat jedoch entschieden, dass die Klausel in der hier maßgeblichen Fassung für einen juristisch nicht vorgebildeten Kunden ohne Weiteres dahin verstanden werden kann, dass ein Anspruch auf den Bonus bereits dann besteht, wenn der Vertrag mindestens ein Jahr bestanden hat. Die Klausel ist deshalb in diesem Sinne auszulegen.
Es ist mir ein Rätsel, warum nicht auch Juristen die Klausel eindeutig in diesem Sinne verstehen.
"Zum Ablauf" heißt ganz einfach, der Vertrag endet
genau nach einem vollen Vertragsjahr.
"Nach Ablauf" heißt ganz einfach, der Vertrag endet
nach mindestens einem vollen Vertragsjahr, also evtl. auch erst nach 1 Jahr und 1 Monat (z.B. wegen Umzug).
In beiden Fällen jedoch bleibt das erste Vertragsjahr komplett, so dass der Fall einer Kündigung "vor Ablauf" des ersten Vertragsjahres (z.B. durch Umzug, ansonsten kann der Kunde ja gar nicht vorzeitiig kündigen) durch diese Klausel ausgeschlossen ist.
Es besteht daher denknotwendig gar kein Zweifel, dass eine Kündigung "zum Ablauf" des ersten Vertragsjahres keine Kündigung "vor Ablauf" ist, sondern dem Zeitraum "nach Ablauf" des ersten Jahres zugeschlagen werden kann bzw. muss. Genauer gesagt genau an den Anfang des Zeitraums "nach Ablauf" des ersten Jahres, denn das erste Jahr bleibt ja unstreitig komplett und wird durch eine Kündigung "zum Ablauf" nicht verkürzt.
Der Kunde bekommt ja auch keine Gutschrift, weil er nur etwa 364 Tage beliefert worden wäre.
Auch gibt es keinen Zeitraum "zwischen" den beiden Zeiträumen "vor Ablauf" und "nach Ablauf". Diese beiden Zeiträme grenzen unmittelbar aneinander, da sie nur durch einen einzigen Zeit
punkt, nämlich dem eindeutigen Ende des ersten Jahres, voneinander getrennt sind, und nicht etwa durch zwei Zeitpunkte mit dazwischenliegendem Zeitraum.
Mit anderen Worten:
Eine Kündigung "zum Ablauf" des ersten Jahres ist gleichbedeutend einer Kündigung "zum Beginn" des zweiten Jahres. Ablauf des ersten Vertragsjahres und Beginn des zweiten Vertragsjahres sind ein und derselbe Zeitpunkt.
Insofern ist diese Formulierung auch absolut gleichbedeutend mit der Formulierung "es sei denn, die Kündigung wird erst
ab Beginn des zweiten Belieferungsjahres wirksam" oder auch "es sei denn, die Kündigung wird
nicht bis zum Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam"
Die
Wirkung - und um diese geht es auch nach dem Wortlaut der Klausel - ist immer dieselbe: das erste Vertragsjahr ist vollständig und unversehrt. Durch eine Kündigung "zum Ablauf" wird vom ersten Vertragsjahr ebenso wenig abgezwackt wie bei einer Kündigung "nach Ablauf" des ersten Jahes.
Etwas anderes in diese Formulierungen hineindefinieren zu wollen, geht völlig an der Lebenswirklichkeit vorbei.
Hätte der Klauselverwender etwas anderes ausdrücken wollen, hätte er anders formulieren müssen, wie etwa "es sei denn, die Kündigung wird erst
nach Verlängerung des Vertrages um ein weiteres Belieferungsjahr wirksam".