Ohne den gesetzlichen Einspeisevorrang dürfte sich die Vermarktung des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms wohl als schwierig erweisen.
Wie soll denn dann die Vermarktung des Stroms aus einer einzelnen PV- Anlage, der derzeit über den Einspeisevorrang des EEG eingespeist wird, praktikabel erfolgen?
Sich auf den Markt zu stellen und darauf zu verweisen, dass sich die Grenzkosten auf Null belaufen, dürfte noch keine Garantie dafür sein, dass man diesen Strom auch tatsächlich los wird.
Warum sollte denn gerade ein Netzbetreiber, der per definitionem und aufgrund der Entflechtung selbst gar keinen Stromhandel betreibt, diesen Strom aufkaufen?
Der Erzeuger müsste diesen Strom wohl an einen Leztverbraucher oder zumindest an einen Stromhändler verkaufen.
Der Netzbetreiber hätte lediglich diskriminerungsfrei den Strom zwischen Erzeuger und Letztverbraucher zu transportieren.
Ein solcher Transprt setzt rgelmäßig einen vereinbarten Stromkauf zwischen Erzeuger und Abnehmer voraus.
Das ist - wie Sie selbst schon zeigen - lediglich eine Frage der Organisation.
Die praktizierte Regelung einer entweder direkten Vermarktung (die es gibt!) oder aber einer zwingend angebotenen gebündelten Vermarktung (z.B. über die Netzbetreiber) funktioniert wunderbar.
Die Akteure sind doch fast nach Belieben austauschbar. Wo ist da das Problem?
Wenn man das nun nicht den Netzbetreibern vorschreiben will, diese Vermarktung zu übernehmen, dann lässt sich das auch über eine andere, vielleicht speziell dazu gegründete Stelle (privat oder öffentlich-rechtlich) organisieren und abrechnen.
Es würde sich im Endeffekt nichts ändern.
Dazu braucht es dann wie gesagt keinen Einspeisevorrang, sondern nur die garantierte Diskriminierungsfreiheit beim Netzzugang. Dann steht auch dem ausländischen EE-Strom niemand beim Zugang zum deutschen Markt im Weg.
Große Gesetzesänderungen braucht es dazu wohl nicht.
Der außerhalb Deutschlands aus erneuerbaren Energien erzeugte Strom aus Wind und Sonne hätte übrigends auch Grenzkosten Null.
Ja, auch dieser Strom hat und hätte weiterhin Zugang zum deutschen Markt, sofern die Kuppelstellen ihn transportieren können (wie z.B. norwegischer Wasserkraftstrom).
Bei freier Vermarktung erhält der Erzeuger wohl nicht mehr als den aktuellen Marktpreis.
Problematisch dürfte es jedenfalls werden, wenn der aktuelle Marktpreis gerade negativ ist.
Das trifft auch heute schon auf den "selbst" vermarkteten EE-Strom zu.
Aber eine Vermarktung über eine EEG-Abrechnungsstelle verwehrt keinem anderen den Zugang zum deutschen Markt.
Es wird lediglich über eine gesetzlich geregelte EEG-Umlage den Erzeugern des EE-Stroms ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt, der Ihnen die Stromerzeugung ermöglicht und der von anderen privaten Wirtschaftsteilnehmern bezahlt werden muss, wie es in dem von Ihnen oben verlinkten Urteil auch diskutiert und für mit den EU-Gesetzen konform befunden wurde.
Sicher ist es in Zukunft nicht mehr lange durchhaltbar, dass EE-Strom jederzeit garantiert eingespeist und auch bezahlt werden muss, selbst wenn der Bedarf dafür nicht vorhanden ist (negative Preise).
Für neu errichtete EE-Stromerzeugungsanlagen wird dieses Privileg sicher bald fallen müssen.
Ist dieses Privileg gefallen, dann werden sich die betroffenen EE-Stromerzeuger hüten, zu negativen Preisen einzuspeisen - die wären ja mit dem Klammerbeutel gepudert. Die sind doch keine Braunkohle- oder Atomkraftwerksbetreiber.