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Autor Thema: Fernwärme: Nachzahlungspflicht und Verjährungsfrist bei Verrechnungsfehler?  (Gelesen 4563 mal)

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Offline the_one7

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Hallo,

eine Frage:

Habe von den Stadtwerken eine Nachzahlungsaufforderung erhalten.
Hintergrund: Man habe vorher - seitens der Stadtwerke - eine zu niedrige Brennstoffmenge pro 1 cbm Warmwasser verrechnet (ab dem Jahr 2010).
Dies sei jetzt aufgefallen und man stellt zunächst eine Nachforderung für das Jahr 2012, unter Vorbehalt auch für die Jahre zuvor Nachforderungen geltend zu machen.

Ist hier ein Verschulden seitens der Stadtwerke zu sehen? Ist die Nachforderung grundsätzlich statthaft?
Und wenn ja: greift hier ebenfalls die 3 Jahre Verjährungsfrist?

Vielen Dank im Voraus und frohe Ostern!

Offline Christian Guhl

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Die Verjährung müsste hier greifen. Davon wären alle Forderungen vor 2010 betroffen. Ich habe allerdings gerade gestern AGB eines kommunalen Versorgers gesehen, in denen der Kunde auf die Einrede der Verjährung für Forderungen des Versorgers von vornherein verzichtet. Umgekehrt natürlich nicht. Ob die AGB in dieser Fassung rechtlich wirksam sind, vermag ich nicht zu beurteilen. 

Offline RR-E-ft

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Für Verträge über die Lieferung von (Fern)wärme gilt oftmals die AVBFernwärmeV und mit dieser der § 21 AVBFernwärmeV für Berechnungsfehler und somit dessen zweiter Absatz über Ausschlussfristen:

http://www.gesetze-im-internet.de/avbfernw_rmev/__21.html

Offline PLUS

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...  Ich habe allerdings gerade gestern AGB eines kommunalen Versorgers gesehen, in denen der Kunde auf die Einrede der Verjährung für Forderungen des Versorgers von vornherein verzichtet. Umgekehrt natürlich nicht. Ob die AGB in dieser Fassung rechtlich wirksam sind, vermag ich nicht zu beurteilen.
Unabhängig von dem Sonderfall "Berechnungsfehler Fernwärmeversorgung" ist das eine gute und interessante Frage.

In Individualverträgen ist das nach der Schuldrechtsreform (es hat sich da einiges geändert) jetzt wohl zweifelsfrei möglich, aber in AGBs sind wir wieder (wie so oft) bei der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB ff.. Bei im genannten Beispiel einseitigen Verzicht (unangemessene Benachteiligung) sind Zweifel angebracht.

Wer sich damit befassen möchte und die Begründungen u. a. zu den Änderungen bei der Verjährung dafür lesen möchte, wird hier fündige:

Zitat
Im geltenden Recht erlaubt der bisherige § 225 Vereinbarungen zur Erleichterung der Verjährung, verbietet aber den Ausschluss oder die Erschwerung der Verjährung durch Rechtsgeschäft.
Verjährungserleichterungen sind uneingeschränkt zulässig. Soweit sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind, unterliegen sie den Grenzen der bisherigen §§ 9, 11 Nr. 10 Buchstabe e und f AGBG (jetzt: §§ 307, 309 Nr. 8 Buchstabe c Doppelbuchstaben ee und ff RE).
Schuldrechtsreform

 

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