Es erscheint zweifelhaft, ob diese Klausel der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhalten kann, da für den Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht erkennbar ist, unter welchen Vorausetzungen und in welchem Umfang eine Änderung der Vertragsbedingungen möglich sein soll. An einer hinreichenden Konkretisierung und Begrenzung wird es wohl insbesondere fehlen, wenn quasi der gesamte aus AGB bestehende Vertragsinhalt über eine solche vertragliche Ermächtigungsgrundlage abgeändert werden könnte. Immerhin wurden die Änderung der Bruttopreise, der vereinbarten Leistungsinhalte, der Vertragslaufzeit und der Kündigungsregelung von der Ermächtigung ausgenommen.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Kunden hinreichend in Textform darauf hingewiesen wurden, dass ein
unterlassener Widerspruch die fingierten Genehmigung zur Folge hat. Dem Kunden wird vielmehr suggeriert, er müsse
für seine Einverständniserklärung(wenn auch niederschwellig)
aktiv tätig werden:
Hierzu müssen Sie nichts Besonderes unternehmen - es genügt, wenn Sie dieses Schreiben samt der neuen AGB einfach als Teil Ihres Vertrages zu Ihren Unterlagen nehmen und weiterhin Ihren Strom bei uns beziehen
Nichts Besonderes unternehmen, aber immerhin etwas unternehmen, nämlich
aktiv etwas als neuen Vertragsinhalt zu den eigenen Unterlagen
nehmen!
Würde der Kunde tatsächlich
besonders darauf hingewiesen, dass ein unterlassener form- und fristgerechter Widerspruch sein Einverständnis zur Folge hat, wäre es schlicht falsch, dass er
für sein Einverständnis noch dieses Schreiben samt der neuen AGB
einfach als Teil des eigenen Vertrages zu den eigenen Unterlagen nehmen und weiterhin seinen Strom dort beziehen muss, weil erst das
genügt.