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Der Anlagenbetreiber, der Strom aus Erneuerbaren Energien in einVerteilernetz einspeist, ist berechtigt, die Messung der eingespeistenStrommenge selbst vorzunehmen und das Ergebnis der Messung demNetzbetreiber in einer Form zu übermitteln, die dem Umstand Rechnung trägt,dass die Daten zur Berechnung der Einspeisevergütung benötigt werden.BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 EnVR 10/12
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