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PV-Modul in die Steckdose und los gehts ...

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Sun Invention:

--- Zitat von: superhaase am 24. April 2013, 09:55:23 ---
--- Zitat von: Stromfraß am 24. April 2013, 09:23:31 ---Gibt es denn Plug & Save bereits in anderen Ländern ohne Probleme?
Was mich auch stutzig macht: ich könnte mir vorstellen, dass es politisch nicht gewollt ist, solche Plug & Save-Lösungen zuzulassen. Im Grunde würde ich doch das Netz als "Parkplatz" für meinen zuviel erzeugten Strom nutzen, sozusagen als Zwischespeicher.
--- Ende Zitat ---
Es gibt einige Länder, die das Rückwartslaufen des Stromzählers ausdrücklich als Abrechnungsmodell zulassen.
Stichwort hierzu ist "Net Meetering".
Beispiele sind meines Wissens Dänemark und die Schweiz.

Ich würde daher auch nicht sagen, dass das Rückwärtslaufen des Zählers prinzipiell Betrug ist oder ungerecht ist.
Es ist halt in Deutschland bisher nicht gestattet und nicht als Abrechnungsmodell (net meetering) für kleine EE-Stromanlagen vorgesehen, wie in anderen Ländern.


--- Ende Zitat ---

Ich stimme dem gesamten Post zu - nur: Wo ist das Rückwärtslaufen des Zählers nicht gestattet? Energiekonzerne WOLLEN es vielleicht nicht, aber die machen keine Gesetze (jedenfalls sind sie nicht der Gesetzgeber...)

superhaase:

--- Zitat von: Sun Invention am 24. April 2013, 11:29:59 ---Dann nennen Sie mir das entsprechende Gesetz? Danke.
--- Ende Zitat ---
Es geht nicht um ein Gesetz für die Drehrichtung des Stromzählers, sondern um die in Deutschland nicht gesetzlich erzwungene Zulassung der Saldierung nach dem Net-Meetering-Prinzip.

Ohne Erlaubnis des Netzbetreibers dürfen Sie gar keine Stromerzeugungsanlagen an das Netz anschließen.
Der Netzbetreiber muss allerdings im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (hier zutreffend das EEG) die Erlaubnis gewähren und ist zur vorrangigen Abnahme des Strom und einer entsprechenden Abrechnung verpflichtet. Es gibt keine Vorschrift, die ihn dazu zwingt, ein Net Meetering (Rückwärtskllaufen des Zählers) zuzulassen - unangemeldet schon gar nicht.

Wenn es der Netzbetreiber gestattet, steht dem kein Gesetz entgegen. Aber er wird es nicht gestatten, weil er dadurch wirtschaftliche Nachteile hat, wie oben schon egn dargelegt hat (Bilanzkreise, entgangene Netzentgelte).

Die Aufnahme und der Abtransport von Strom ist eine Dienstleistung, die der Netzbetreiber erbringt.
Der Netzbetreiber muss Strom nur im Rahmen der Gesetze ins Netz aufnehmen.
Net Meetering liegt in Deutschland derzeit außerhalb des Gesetzes, daher muss der Netzbetreiber das auch nicht zulassen.

Nicht alles, was nicht verboten ist, kann gemacht werden.
Insbesondere dann nicht, wenn nicht alle Betroffenen damit einverstanden sind. Sie können die Netzbetreiber nicht dazu zwingen, denn dazu fehlt in Deutschland die gesetzliche Grundlage.
Die Freiheit endet nicht nur an den Grenzen des Gesetzes, sondern auch an der Nase des Anderen, hier an der Nase des Netzbetreibers mit seinen berechtigten eigenen Interessen.

Ich könnte ja immer dann, wenn ich Überschuss an Zucker habe, den Zucker palettenweise in Ihrem Vorgarten lagern. Sie dürfen sich dann ja gerne auch mal leihweise bedienen, wenn Sie am Sonntag Kuchen backen wollen und beim Einkauf den Zucker vergessen haben.
Es gibt kein Gesetz, das das verbietet. Also ist es erlaubt ... sofern Sie damit einverstanden sind.
Wenn nicht, können Sie sich selbstverständlich dagegen wehren und mich auf Unterlassung verklagen, weil ich Ihre Interessen verletze, die hier z.B. in einem ungestörten Erscheinungsbild Ihres Gartens liegen könnten.

superhaase:
Hierzu eine aktuelle Meldung des VDE:


--- Zitat ---Photovoltaik-Anlagen, bei denen der Strom einfach per Schutzkontakt-Stecker über die Steckdose in den Hausstromkreislauf (Endstromkreis) eingespeist wird, entsprechen nicht den VDE-Sicherheitsvorschriften, warnt der VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V.

Zwar möge der Schutzkontakt-Stecker beim Nutzer den Eindruck erwecken, dass er Solarstromanlagen durch einfaches Anschließen an die Steckdose selbst in Betrieb nehmen kann, ohne Unfall- und Haftungsrisiken einzugehen, doch das Einstecken eines elektrischen Erzeugungsgerätes in die Steckdose sei nicht mit dem Einstecken eines elektrischen Verbrauchsgerätes zu vergleichen und nach der Sicherheitsnorm DIN VDE 0100-551 (VDE 0100-551) unzulässig.
--- Ende Zitat ---
Siehe hier: http://www.solarserver.de/solar-magazin/nachrichten/aktuelles/2013/kw17/vde-warnt-vor-unfall-und-haftungsrisiken-von-photovoltaik-anlagen-mit-steckern.html

Energiesparer51:
Nach Netzanschlussverordnung hat der Netzbetreiber einen Anschluss zur „Entnahme von Elektrizität“ zur Verfügung zu stellen.


--- Zitat ---§ 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen
Netzbetreiber nach § 18 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr
Niederspannungsnetz anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von
Elektrizität zur Verfügung zu stellen haben.
--- Ende Zitat ---

Auch aus dem Energiewirtschaftsgesetz ergibt sich Entsprechendes


--- Zitat ---§ 18 Allgemeine Anschlusspflicht
(1) Abweichend von § 17 haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen für Gemeindegebiete, in denen sie Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern betreiben, allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss von Letztverbrauchern in Niederspannung oder Niederdruck und für die Anschlussnutzung durch Letztverbraucher zu veröffentlichen sowie zu diesen Bedingungen jedermann an ihr Energieversorgungsnetz anzuschließen und die Nutzung des Anschlusses zur Entnahme von Energie zu gestatten. Diese Pflichten bestehen nicht, wenn der Anschluss oder die Anschlussnutzung für den Betreiber des Energieversorgungsnetzes aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
(2) Wer zur Deckung des Eigenbedarfs eine Anlage zur Erzeugung von Elektrizität auch in Verbindung mit einer Anlage zur Speicherung elektrischer Energie betreibt oder sich von einem Dritten an das Energieversorgungsnetz anschließen lässt, kann sich nicht auf die allgemeine Anschlusspflicht nach Absatz 1 Satz 1 berufen. Er kann aber einen Netzanschluss unter den Voraussetzungen des § 17 verlangen. Satz 1 gilt nicht für die Deckung des Eigenbedarfs von Letztverbrauchern aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 150 Kilowatt elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Energien.

--- Ende Zitat ---

Eine Abnahmepflicht für PV-Strom ergibt sich meines Erachtens aber nur aus dem EEG.

Sun Invention:

--- Zitat von: superhaase am 24. April 2013, 12:37:01 ---Hierzu eine aktuelle Meldung des VDE:

Siehe hier: http://www.solarserver.de/solar-magazin/nachrichten/aktuelles/2013/kw17/vde-warnt-vor-unfall-und-haftungsrisiken-von-photovoltaik-anlagen-mit-steckern.html

--- Ende Zitat ---

Hier eine Berichterstattung, die die Ansichten beider Seiten darlegt: [nofollow]http://www.heise.de/ct/meldung/Hersteller-Plug-in-Solaranlagen-sind-sicher-1848860.html[/nofollow]

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