Dann nennen Sie mir das entsprechende Gesetz? Danke.
Es geht nicht um ein Gesetz für die Drehrichtung des Stromzählers, sondern um die in Deutschland nicht gesetzlich erzwungene Zulassung der Saldierung nach dem Net-Meetering-Prinzip.
Ohne Erlaubnis des Netzbetreibers dürfen Sie gar keine Stromerzeugungsanlagen an das Netz anschließen.
Der Netzbetreiber muss allerdings im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (hier zutreffend das EEG) die Erlaubnis gewähren und ist zur vorrangigen Abnahme des Strom und einer entsprechenden Abrechnung verpflichtet. Es gibt keine Vorschrift, die ihn dazu zwingt, ein Net Meetering (Rückwärtskllaufen des Zählers) zuzulassen - unangemeldet schon gar nicht.
Wenn es der Netzbetreiber gestattet, steht dem kein Gesetz entgegen. Aber er wird es nicht gestatten, weil er dadurch wirtschaftliche Nachteile hat, wie oben schon egn dargelegt hat (Bilanzkreise, entgangene Netzentgelte).
Die Aufnahme und der Abtransport von Strom ist eine Dienstleistung, die der Netzbetreiber erbringt.
Der Netzbetreiber muss Strom nur im Rahmen der Gesetze ins Netz aufnehmen.
Net Meetering liegt in Deutschland derzeit außerhalb des Gesetzes, daher muss der Netzbetreiber das auch nicht zulassen.
Nicht alles, was nicht verboten ist, kann gemacht werden.
Insbesondere dann nicht, wenn nicht alle Betroffenen damit einverstanden sind. Sie können die Netzbetreiber nicht dazu zwingen, denn dazu fehlt in Deutschland die gesetzliche Grundlage.
Die Freiheit endet nicht nur an den Grenzen des Gesetzes, sondern auch an der Nase des Anderen, hier an der Nase des Netzbetreibers mit seinen berechtigten eigenen Interessen.
Ich könnte ja immer dann, wenn ich Überschuss an Zucker habe, den Zucker palettenweise in Ihrem Vorgarten lagern. Sie dürfen sich dann ja gerne auch mal leihweise bedienen, wenn Sie am Sonntag Kuchen backen wollen und beim Einkauf den Zucker vergessen haben.
Es gibt kein Gesetz, das das verbietet. Also ist es erlaubt ...
sofern Sie damit einverstanden sind.Wenn nicht, können Sie sich selbstverständlich dagegen wehren und mich auf Unterlassung verklagen, weil ich Ihre Interessen verletze, die hier z.B. in einem ungestörten Erscheinungsbild Ihres Gartens liegen könnten.