Energiepreis-Protest > SWK Stadtwerke Kaiserslautern

Urteil AG Kaiserslautern vom 20.02.2013, Az. 4 C 1840/11

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mathaub:
Es gibt ein aktuelles und erfreuliches Urteil des AG Kaiserslautern für Rückforderungskläger gegen die Stadtwerke Kaiserslautern oder andere Versorger.
Es ist das erste Urteil, das im Bezirk des OLG Zweibrücken gegen die Rechtsmeinung der hiesigen Senate opponiert und die BGH Rechtsprechung vom 14.03.2012 für nicht anwendbar erklärt in den Fällen eines gänzlich fehlenden schriftlichen Vertrages.
Die Senate des OLG wollen alle Versorgungssachverhalte ohne Ausnahmen mit der ergänzenden Vertragsauslegung des BGH beglücken.
Die erkennende Richterin ist die erste Richterin, die absolut überzeugende Argumente dafür findet, warum die ergänzende Vertragsauslegung in diesem Fall nicht durchgeführt werden kann. Es sind die gleichen Argumente, die bisher erfolglos vor dem AG Frankenthal, LG Frankenthal und dem OLG Zweibrücken vorgetragen worden sind: In allen Fällen haben diese Gerichte die 3 Jahresfrist auf die Klagen auf Rückforderung aus Ende 2011 angewendet. Dies hatte zur Folge, das man dann Ende 2008, beim höchsten jemals abgerechneten Preisniveau der Pfalzgas GmbH, landete. Alle Versorgungssachverhalte wurden zurechtgerückt mit Hilfe der ergänzenden Vertragsauslegung,

   - selbst  Versorgungssachverhalte von nur 5 jähriger bisheriger Dauer bis zur Klageerhebung
   - und Versorgungssachverhalte ohne schriftliche Preisänderungsklausel, aber mit Vertrag
   - und Versorgungssachverhalte ganz ohne schriftlichen Vertrag.

Das Amtsgericht Kaiserslautern kommt in der  Begründung, warum die BGH-Urteile vom 14.03.2012 nicht anwendbar sind, zu dem Ergebnis, dass diese auch tatsächlich auf die gegebene Vertragskonstellation nicht anwendbar sind. Auf Seite 11 des Urteils beschäftigt sich das Amtsgericht Kaiserslautern mit der Frage der Anwendbarkeit der Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 14.03.2012, Az: VIII ZR 113/11 und VIII ZR 93/11 auf den dort zu entscheidenden Fall. Im dortigen Fall gab es ebenfalls kein schriftliches Vertragsformular zwischen den Parteien. Das Gericht erkennt darauf, dass die Urteile nur anwendbar sind, dann, wenn es eine Lücke im Regelungsplan der Parteien gibt. Dies muss dann durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden, damit der erkennbare Regelungsplan der Parteien durchgeführt werden kann. Diese Grundsätze sollen nicht anwendbar sein, wenn es keinen nachgewiesenen schriftlichen Vertrag mit schriftlicher Preisänderungsklausel gibt. Das Amtsgericht Kaiserslautern hierzu:

„Diese Grundsätze sind hier nicht anwendbar, da von der Klägerin nicht nachgewiesen werden konnte, dass von Anfang an ein Preisänderungsrecht im Vertrag angelegt war. Die Beklagten tragen vor, dass ein derartiges Preisänderungsrecht weder im Gespräch gewesen noch überhaupt – sei es auch unwirksam – in den Vertrag einbezogen worden sei. Die Klägerin konnte  als vermeintliche Stellerin nichts Gegenteiliges nachweisen. Es fehlt schon an dem Merkmal, dass beim Vertragsschluss sich die Parteien über ein einseitiges Preisbestimmungsrecht einig waren. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 14.03.2012, VIII ZR 93/11; Urteil vom 14.03.2012 VIII ZR 113/11) kann aber nur hier verstanden werden, dass das Institut der ergänzenden Vertragsauslegung nur dann zur Anwendung kommt, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Einigung zwischen den Parteien hinsichtlich eines Preisänderungsrechtes seitens des Versorgungsunternehmens erzielt worden ist. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass eine derartige Regelung überhaupt Vertragsbestandteil geworden ist, die hätte wegfallen und somit eine Lücke verursachen können. Es ist daher nicht mehr im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu ermitteln, was die Parteien redlicherweise vereinbart hätten, wenn sie bedacht hätten, dass die Wirksamkeit der verwendeten Preisänderungsklausel jedenfalls unsicher war (BGH aaO).
Für eine derartige Interessenabwägung fehlt in dem hier zu entscheidenden Fall schon der Anknüpfungspunkt, dass hießt an den erkennbaren Regelungsplan, der durch die ergänzende Vertragsauslegung zur Durchführung gelangen kann. Aufgrund der fehlenden bzw. nicht feststellbaren Regelungslücke im Vertrag, kommen die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung nicht in Betracht.“

Das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern ist das erste Urteil, dass sich mit der Argumentation der hiesigen Rückforderungskläger auseinandersetzt und dieser auch mit sehr guter und nachvollziehbarer Begründung folgt.

Zur Frage, ob aus dem späteren Zahlungsverhalten der Versorgungsnehmer etwas anderes hergeleitet werden kann -  worauf insbesondere das Amtsgericht Frankenthal in den erstinstanzlichen Entscheidungen auch abgestellt hat - ebenso aber auch das Landgericht Frankenthal in den erstinstanzlichen Entscheidungen über die Rückforderungsklagen –, kommt das Amtsgericht Kaiserslautern ebenfalls zu bemerkenswerten Ergebnissen:Diese Annahme widerspreche nach  Meinung des Gerichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und lässt auch keine Rückschlüsse darauf zu, dass ein angebliches Einigsein bei Vertragsschluss auch tatsächlich bereits vorlag. Wenn schon bei widerspruchsloser Zahlung der Jahresrechnung und dem weiteren Bezug von Gas nicht angenommen werden kann, dass dem Versorgungsunternehmen dem Grunde nach ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zugestanden wird, so kann dieses Verhalten auch nicht zur Begründung herangezogen werden, dass beide Parteien schon beim Vertragsschluss von einem derartigen Recht ausgegangen sind. Dieser Argumentation ist zu folgen:

„Man kann keine nachträgliche Einigung unterstellen über das Vorhandensein eines Preisänderungsrechtes und die Berechtigung Preise einseitig ändern zu können, wenn es an einer schriftlichen Preisänderungsklausel und einem schriftlichen Vertrag fehlt.
Nur aufgrund der Tatsache, dass Preisänderungen bezahlt wurden, kann auch nach der Rechtsprechung des BGH vom 14.07.2010 für den Versorgungsnehmer kein negativer Rückschluss gezogen werden.“

Das Amtsgericht verteidigt sogar ein vielleicht „unbilliges Ergebnis“. Hierzu führt das Amtsgericht dogmatisch völlig korrekt aus, das eine Lücke gerade nicht daraus hergeleitet werden kann, dass sich eine vertragliche Regelung als unbillig erweist.

„Mit bloßen Billigkeitserwägungen lässt sich nicht die vertragliche Risikoverteilung aus den Angeln heben. Vielmehr fehlt es dann an der für die ergänzende Vertragsauslegung vorausgesetzten Lücke (Roth in: Staudinger BGB Neuauflage 2010, § 157 Rdnr. 9). Dabei muss das Instrument der ergänzenden Vertragsauslegung zu Gunsten der Privatautonomie und der Vertragstreue respektieren und darf nicht zu einer freien richterlichen Rechtschöpfung durch unzulässige Erweiterung des Vertragsgegenstandes ausufern (BGH-Urteil vom 22.04.1953 – II ZR 143/52, Rdnr. 6 zitiert nach Juris; Palandt, 71. Auflage 2012, § 157 Rdnr. 8). Dass  eine Einigung über ein einseitiges Preisbestimmungsrecht der Klägerin nicht erzielt worden ist, beruht auf den rechtsgeschäftlichen Entscheidungen der Parteien und kann daher nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung korrigiert werden. Das Risiko, dass der Vertrag keine derartige Regelung enthalten hat, und der Nachweis des Gegenteils nicht geführt werden konnte, trägt die Klägerin.“

Dieses Risiko trägt die Versorgerin als Verwenderin von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und als Vertragspartnerin, die nicht für einen ordnungsgemäßen dokumentierten Vertragsschluss gesorgt hat. Das Amtsgericht stellt dann auch weiter darauf ab, dass die dortige Klägerin ja hätte kündigen können, etwa mit dem Ziel des Übergangs in ein Grundversorgungsverhältnis – was sie nicht getan hat -, um sich vor den Folgen eines Versorgungsverhältnisses ohne Preisänderungsklausel zu schützen. Weitgehend geschützt ist der Versorger ja sowieso schon über die Verjährungsvorschriften.

Der BGH hat in der Entscheidung VIII ZR 113/11 vom 14.03.2012 folgendes festgehalten unter Randziffer 20:

„Beide Parteien waren sich bei Vertragsschluss einig, dass der vereinbarte (Anfangs-) preis nur zu Beginn des Versorgungsverhältnisses gelten und bei späteren Änderungen der allgemeinen Tarife ein anderer Preis geschuldet sein sollte. Denn die Aufnahme eines Preisänderungsrechtes zeigt den Willen der Parteien, dass der Kunde – und nicht das Versorgungsunternehmen – Preisänderungen tragen soll, die etwa auf Veränderungen der Brennstoffbezugskosten oder der Lohn- und Materialkosten zurückgehen. Aus der Aufnahme einer Preisänderungsklausel bei Vertragsschluss wird deutlich, dass sich die Parteien von dem lebensnahen Bewusstsein haben leiten lassen, dass Preisänderungen im Laufe des auf unbestimmte Zeit angelegten Bezugsverhältnisses zu erwarten sind und deshalb der Gefahr einer zukünftigen Äquivalenzstörung in angemessener Weise zu begegnen ist. Da die von den Parteien vereinbarte Preisänderungsklausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (…) nicht standhält, ist daher im Regelungsplan der Parteien eine Lücke eingetreten (…)“

Demnach genügt auch ein marginaler Hinweis in manchen Vertragsformularen wie  „derzeit gültige Preise“nicht. Dies ist nicht ausreichend, da immer gemeint sein kann, dass eine neue Preisvereinbarung getroffen werden muss.
Insgesamt ein erfreuliches und gut begründetes Urteil.

26.03.2013
mathaub

ktown:
Ich geh mal davon aus, dass eine Revision zugelassen wurde und die SWK dies nicht so ohne weiteres geschluckt hat.
Es erinnert mich daran, dass bei mir nun auch schon seit 5 Jahren ein Prozess mit der Gasanstalt/SWK läuft. 8)

DieAdmin:
Das Urteil neu in der Entscheidungssammlung

Urteil AG Kaiserslautern v. 20.02.13 - Az: 4 C 1840/11
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site/site__2987/

HöSi:
Dieses Urteil ist erfreulich und zeigt, dass es noch einige engagierte, präzise arbeitende Richter/innen gibt !
Ich erlaube mir, auf die zwei von uns gegen die "eins energie in sachsen" erwirkten Urteile beim LG Zwickau v. 11.10.2012 Az. 1 HK O 13/10 und LG Zwickau v. 24.10.2012 Az. 1 HK O 159/09 (siehe Urteilssammlung 2012) hinzuweisen, denen ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag. Die Entscheidungsgründe des AG Kaiserslautern sind allerdings wesentlich ausführlicher und geben der Sache ein neues juristisches Niveau, das hoffentlich auch an höherer Stelle zur Kenntnis genommen wird !

05.04.2013 HöSi

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