Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Gruenwelt 12: EDV- Schreiben vom 14.3.13, Preiserhöhung auf 29c wg. Netzentgelte  (Gelesen 26413 mal)

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Offline Fahrdraht

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Hier die 2. Preiserhöhung, für die Folgelaufzeit, kam letzte Woche, zur Diskussion und wer hats noch:

Zitat
MjtteilL1_g zur Strompreisanpassung / beiliegend: Ihr Reise-Gutschein                      14.03.2013

Guten Tag

mit der Energiewende in Deutsch land wird immer mehr umweItfreundlicher Strom produ2iert und   ?
-     der Ausbau der stFomnet2e vorangetrieben. Das ist gutrür die umwelt und rür uns a _le. mit der     __   _
Energiewende hat die 8undesFepublik Deutschland gleichzeitig eine große wi rtschaftspolitische      _,e__A__R_.tri_5 s.
Herausforderung angenommen und die grundlegende Erneuerung der Erzeugungslandschaft hin       _er_g-iinĵs
2ur erneueFbaren Energie ist in vol lem _ange.                                      _sIEl__Rllc_u_!l

lnfolge des sta rken Anstiegs der Einspeisung aus erneuerbaren Energien muss das Stromnetz 2ügig
ausgebaut werden. Anders als die Einspeisevergütung für Strom aus erneuerbaren Energien ,erden   0
d ie fü r den erforderl ichen Netzausbau anfa t lenden Netzkosten jedoch nicht bundesweit umgeIegt,   __    ,
sondern über die sogenannten Net2nutzungsentgelte von alfen Stromanbietern an die Eigentümer      _A_RER
der Netze entrichtet. vor dem Hintergrund insgesamt deut_ich gest_egener Kosten - mit denen aI_e    S t_C,_,m_,_,n, _ _l_, t__er
rOmanbleter In 0eUtsChland kOnfrOntIert Slnd - InfOrm leren W_f Sle heUte Ubef dle leIder n Ot Wen-
digen Anpassungen in Ihrem StromliefeNertrag.

Bereits seit dem 1. Januar 2013 sind d ie staatl ich regu l ieken Strom-Netznutzungsentgelte von der      d,_ '___?,?, _, ,,,, ,
überwiegenden ZahI der Net2betreiber deutlich -teiIs um über 15 Prozent - angehoben worden. Die  ,,_.,,,
damit verbundenen Mehrkosten haben wir bisher nicht an Sie weitergereicht. Allerdings kännen     ;;
auch wir zu unserem Bedauern nun nicht mehr daraufverzichten, die insgesamt erhebIich gestiege-  !'  __ -,
nen Kosten, die wir nicht du rch anderwe'_t'_ge Einsparungen ausgleichen kö' nnen, zum_ndesi te_ _-         S cl D __ _ _'_ _' _ '
,,se an u nse,e Kunden _e,_terzugeben Trotzdem __st es ,ns geiunge, _nnen, b dem o1 o5 2o13         ___ ;_ _ _ m
weiterhin attraktive Konditionen 2u bieten. lhr Arbeitspreis beträgt dann O,2880 EUR/kWh und Ihr          ,
Grundpreis 83,57 EUR/Jahr.
Die guten Nachrichten: Ihr Absch lagsbetrag verbleibt 2u Ihrem Vo_eil    '
bis zur nächsten Verbrauchsabrechnung unverändert.

Aufgrund der Preisanpassung haben 5ie die MögIichkeit, den bestehenden Stromliefervertrag ohne   ;          ,
Einhaltung einer frist aufden Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen
.

;_     lhre Stromio GmbH


_%     Dieses Sch reiben wu rde masch inell erstellt und ist ohne Unterschrift gü- Itig.

Sorry, OCR is nicht so dolle aber sonst schlecht zu Zitieren für Web-Foren, Bilder leider nicht anhängbar.

« Letzte Änderung: 23. März 2013, 14:38:29 von Fahrdraht »
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Offline Fahrdraht

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Noch jemand das o.ä. Schreiben bekommen? Müsste 6W vor Vertragslaufzeitende zugehen. Bei mir aber >3 Tage danach.

Deren Wiwis und Rechtler halten sich für besonders schlau und vermeiden Poststempel, aber wie wollen die dann das Aufgabedatum beweisen
http://dejure.org/gesetze/BGB/375.html
?

Natürlich sendet deren Faxanlage auch keine Stations- Kennung, also auch hier Zeugen und Sendebeleg/Logs/Kopie/TIF- Datei aufheben.

Ziemlich unseriöses Verhalten und anscheinend mutwillig auf Ärger aus um Neuverträge zu erzwingen und um zu "schlaue" Kunden loszuwerden, der Laden, aber den können die haben.

« Letzte Änderung: 24. März 2013, 22:19:44 von Fahrdraht »
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Offline Fahrdraht

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Immer noch kein weiterer Betroffener?

OK, ich häng hier mal die wesentlichen Teile der AGB Stand: 01.02.2012 (Vertragsschluss) an, wer die sucht, sind im Anhang der Bestelleingangsbestätigungs-Mail:

Zitat
§ 5 Preisanpassungen, eingeschränkte Preisgarantie
(1) Für Änderungen der jeweiligen Grundpreise und der jeweiligen Arbeitspreise der in § 3 Absätze 2, 3 und 4
genannten Tarife, des Mehr-/Minderverbrauchsaufschlags nach § 3 Absatz 3 und des Mehrverbrauchspreises
nach § 3 Absatz 4, nachfolgend einheitlich „Preise“ genannt, gelten die in nachfolgenden Absätzen
2 bis 5 getroffenen Bestimmungen sowie die in § 6 enthaltenen Regelungen, soweit Preisänderungen
auf der Weiterbelastung von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen beruhen.
(2) Änderungen der Preise werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach brieflicher Mitteilung an den
Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.

(3) Änderungen der Preise werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der den Vertrag mit dem
Lieferanten mit einer Frist von einem Monat auf das Ende desjenigen Kalendermonats, welcher dem Zeitpunkt
des vorgesehenen Wirksamwerdens der Preisanpassung vorausgeht, kündigt und die Einleitung
eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach
Zugang der Kündigung nachweist.

(4) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Der Lieferant soll dem Kunden eine Kündigung innerhalb von zwei
Wochen nach Eingang bestätigen.
(5) Soweit eine eingeschränkte Preisgarantie vereinbart ist, wird der Lieferant während deren Dauer keine
Preisänderungen vornehmen, außer diese betreffen die Weitergabe gesetzlich vorgeschriebener. vom
Lieferanten jeweils nicht beeinflussbarer Steuern, Abgaben oder hoheitlicher Belastungen (EEG-Umlage,
KWK-Umlage, § 19 StromNEV-Umlage) nach Maßgabe der in § 6 getroffenen Bestimmungen.


Zitat
§ 6 Weiterbelastung von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen
(1) Der jeweilige vom Kunden für die Strombelieferung zu zahlende Preis beinhaltet neben anderen Preisfaktoren
die Stromsteuer, die Umsatzsteuer, die Abgaben nach der Konzessionsabgabenverordnung sowie
die EEG-Umlage, die KWK-Umlage und die § 19 StromNEV-Umlage. Bei der EEG-Umlage, der KWKUmlage
und der § 19 StromNEV-Umlage handelt es sich um hoheitlich veranlasste Belastungen, die vom
Lieferanten nicht beeinflusst werden können („hoheitliche Belastungen“). Abweichend von § 5 gelten für
die Neueinführung, den Wegfall und/oder die Änderung von Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen
im Sinne von Satz 1 die nachstehenden Regelungen der Absätze 2 bis 6.

(2) Fallen für die Belieferung oder die Verteilung des Stroms nach Abschluss des Vertrages zwischen dem
Lieferanten und dem Kunden zusätzliche Steuern, Abgaben oder hoheitliche Belastungen an,
ist der Lieferant
berechtigt, dem Kunden die hieraus entstehenden Mehrkosten nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6
weiter zu belasten. Gleiches gilt, wenn die in Absatz 1 genannten Steuern, Abgaben oder hoheitlichen
Belastungen nach Abschluss des Vertrages zwischen dem Lieferanten und dem Kunden erhöht werden.
(3) Der Lieferant wird eine Weiterbelastung der Mehrkosten stets im Einklang mit dem Sinn und Zweck der
jeweiligen gesetzlichen Vorschrift vornehmen,
auf der die Neueinführung oder Erhöhung der Steuern,
Abgaben oder hoheitlichen Belastungen beruht. Die gesetzlichen Vorschriften können z.B. zwischen einer
Kostenverteilung nach Kopf oder nach Verbrauch unterscheiden. Steht eine gesetzliche Vorschrift einer
Weiterbelastung der Mehrkosten an den Kunden entgegen, entfällt das Recht des Lieferanten zur Weiterbelastung
der betreffenden Mehrkosten. Ferner ist der Lieferant nicht zur Weiterbelastung der Mehrkosten
berechtigt, wenn bereits bei Abschluss des Vertrages zwischen dem Lieferanten und dem Kunden bekannt
war,
in welcher Höhe derartige Mehrkosten nach Vertragsschluss anfallen werden.
(4) Geht mit der Neueinführung oder Erhöhung von Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen eine
Abschaffung, Aussetzung oder Reduzierung bereits bestehender Steuern, Abgaben oder hoheitlicher Belastungen
einher, wird der Lieferant die daraus resultierenden Kostensenkungen mit den Mehrkosten
verrechnen.
(5) Die Weiterbelastung an den Kunden wird zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Steuern, Abgaben oder
hoheitlichen Belastungen neu eingeführt oder erhöht werden.
Der Lieferant wird den Kunden unverzüglich
über die Weitergabe der Mehrkosten informieren.

(6) Bei einem Wegfall, einer Aussetzung oder einer Reduzierung der in Absatz 1 genannten Steuern, Abgaben
oder hoheitlichen Belastungen wird der Lieferant die daraus resultierende Kostensenkung zum jeweiligen
Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Wegfalls, der Aussetzung oder der Reduzierung der Steuern, Abgaben
oder hoheitlichen Belastungen an den Kunden weiterreichen.
(7) Die jeweils aktuelle Höhe der Stromsteuer, der Umsatzsteuer, der Abgaben nach der Konzessionsabgabenverordnung,
der EEG-Umlage, der KWK-Umlage und der § 19 StromNEV-Umlage kann der Kunde
jederzeit der unter www.stromio.de veröffentlichten Informationsseite entnehmen.


Zitat
§ 20 Beginn und Laufzeit des Vertrages, Kündigung
(1) Der Vertrag beginnt mit der Aufnahme der Strombelieferung des Kunden. Für Laufzeit, Kündigungsfrist
und mögliche automatische Vertragsverlängerungen gelten im Übrigen die im Vertrag getroffenen Regelungen.
Sollte sich für den Kunden durch die Tarifwahl keine gesonderte Regelung ergeben, gilt eine Erstvertragslaufzeit
von 12 Monaten. Bei Nichtbestehen einer Sonderregelung verlängert sich der betreffende
Vertrag jeweils um diejenige Vertragslaufzeit, für die er ursprünglich geschlossen worden ist, sofern er
nicht 6 Wochen vor Ablauf in Schriftform vom Lieferanten oder vom Kunden gekündigt wird. § 127 Absatz
2 BGB findet keine Anwendung.

(2) Das Recht der Vertragspartner zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (§ 314 BGB) und die Sonderkündigungsrechte des Kunden bei
Preisanpassungen (§ 5 Absätze 3 und 4) und Umzug (§ 21
) sowie das Sonderkündigungsrecht des Lieferanten
bei fehlenden Liefervoraussetzungen (§ 1 Absatz 2) von der Regelung in vorstehendem Absatz 1
unberührt. Ferner ist der Lieferant entsprechend § 21 StromGVV zu einer fristlosen Kündigung des Vertrages
insbesondere bei wiederholtem Vorliegen der Voraussetzungen einer Versorgungsunterbrechung
gemäß § 19 Absatz 1 StromGVV berechtigt. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 2
StromGVV, insbesondere Zahlungsverzug des Kunden, ist der Lieferant zur fristlosen Kündigung des Vertrages
unter der Voraussetzung berechtigt, dass diese dem Kunden zwei Wochen vorher angedroht wurde.

(3) Bei kündigungsbedingter Beendigung des Vertrages verlangt der Lieferant keine gesonderten Entgelte und
führt den Wechsel zu einem anderen Stromlieferanten gemäß § 20 Absatz 3 StromGVV unentgeltlich
durch.

Neue AGB zur Zustimmung wurden nicht vorgelegt, aber ich gugg noch nach... nix eingegangen.

Also da seh ich bei meinem Fall schon mehrere Verstösse von stromio/gruenwelt.de.
Die unter §6(7) genannte Informationsseite kann ich nicht finden/öffnen, Link unvollständig -> "versteckt / überraschend" (BGH).
Das könnte zusammen mit dem Schreiben schon zur Anfechtung "Intransparente Preisanpassung" reichen.

Bestätigen werd ich den Zugang des Schreibens natürlich bis auf weiteres in keiner Weise und Anfechten erst zum passenden Zeitpunkt wenns "Probleme" bei Wechsel gab, ich test das die Woche mal an, bei 10 gleichzeitig, gibt ja 2W Widerrufsrecht, die können sich dann bei stromio.de beschweren  ;D

§20(1) letzter Satz könnte auch verletzt sein, die können die Postaufgabe nicht gegen meine Zugangszeugen beweisen und

_%     Dieses Sch reiben wu rde masch inell erstellt und ist ohne Unterschrift gü- Itig.

ist Textform, nicht Schriftform (§126 BGB), die Form müsste dann auch für Anpassungsmitteilungen gelten, aber ich prüf das noch...
§5(2)1 "brieflicher" impliziert auch Schriftform, Textform ist nur bei E-Mails üblich weil da keine Handunterschrift möglich ist, in Papierform aber ohne grossen Aufwand eindruckbar, seriös branchenüblich, und gilt bei Gericht auch wenn gescannt (§130(6)ZPO).

Die EEG- Erhöhung vom 11.2012 war nichtmal "brieflich" sondern kam als PDF per E-Mail ohne Signatur, Textform, und ohne die "Maschinell"- Behauptung, prima, könnte ungültig sein, könnte Rückforderungs-/Aufrechnungsanspruch begründen...

§6(5)2 "informieren"... einhellig in AGB gegenüber Kunden: Textform.
Tja, aber Information muss authentisch sein, das sichert nur die Schriftform
und "unverzüglich" ist auch verletzt:

MjtteilL1_g zur Strompreisanpassung / beiliegend: Ihr Reise-Gutschein                      14.03.2013

Bereits seit dem 1. Januar 2013 sind d ie staatl ich regu l ieken Strom-Netznutzungsentgelte von der      d,_ '___?,?, _, ,,,, ,
überwiegenden ZahI der Net2betreiber deutlich -teiIs um über 15 Prozent - angehoben worden.

Zitat
Die  ,,_.,,,
damit verbundenen Mehrkosten haben wir bisher nicht an Sie weitergereicht.

So, also nur an mich, nicht an andere Kunden mit dem gleichen Vertrag auch, fühle mich geehrt.
Wird wohl mal wieder Zeit für §34 BDSG Anfragen an die üblichen Verdächtigen wer mich da wieder anschwärzt.

Tja, Euer Pech, schützt Euch nicht vor Rechtsnachteilen und Verletzung der eigenen AGB.

Vom Kunden Schriftform zu verlangen, selbst aber Textform zu verwenden, dürfte auch eine unangemessene Benachteiligung sein, prüfen...


« Letzte Änderung: 25. März 2013, 21:50:57 von Fahrdraht »
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Offline Fahrdraht

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Ich kann inzwischen auch beweisen, dass Stromio nicht zutreffende Postaufgabe- und Erstellzeitdaten in Schreiben angibt,

denn das Schreiben aus Post#1 habe ich gerade unter https://kundenportal.stromio.de/qpo/portal/gruenstrom/login als PDF gefunden, allerdings datiert auf

Zitat
1.    Preisanpassung    05.03.2013

in der Ordnerübersicht,

im PDF- Dokument zum download steht allerdings 14.3.12

aber im Header der PDF- Datei das
Zitat
Erstelldatum Do 07 Mär 2013 09:27:23 CET

ich bin gespannt wie Stromio die 2x Manipulation des Dokumenten- Zeitstempels dem Gericht als "Postaufgabedatum" erklären wird.

Das sollte genügen um das "Aufgabedatum" 14.3.12 gem. §375 BGB erfolgreich anzufechten und damit die Preiserhöhung.

In meinen AGB 02.12 ist auch die Gültigkeit von Dokumenten aus https://kundenportal.stromio.de/ noch nicht vorgesehen und dem PDF fehlt jede geeignete elektronische Signatur (§ 126a BGB, §371a(1) ZPO, Greger in Zöller ZPO 29. Aufl. § 371 a Rz. 2 ist unbegründet, auch eine einfache elektronische Signatur ist eine elektronische Signatur, die kann man nicht frei nach Augenschein beweiswürdigen, denn die sieht man doch nicht mit dem Auge wie eine Handunterschrift und naheliegende Manipulationsmöglichkeiten wie genutzt von Stromio oben, wäre bei Verwendung kryptographischer Zeitstempel nicht möglich gewesen , kann daher nur §126b Textform sein, nicht §127, da gibts nix zu "vereinbaren", das ist eine spezielle festgelegte elektronische Technik, immer das gleiche, Papier- Juristen ohne Qualifikation für IT  ::) ),

und das Server- Zertifikat reicht dafür auch nicht, nur U.S. Class II, mindestens III nötig für SigG/V/1999/93/EC, wäre allerdings den Versuch Wert, dem PDF das als erweiterte elektronische Signatur, in TLS- Verhandlung gem. §127 BGB gültig autorisiert vereinbart zwischen server (Stromio) und client (Kunde), unterzuschieben, denn es wird ja serialisiert in Paketen in TLS- Sendung signiert (klassisch Siegel auf Brief(kuvert)) mit dem zum Kunden übertragen, und es damit unter die Beweiswürdigung gem. §371a ZPO zu zwingen, die es dann nicht bestehen kann  8)

$ grep -in portal AGB-stromio-0212.txt AGB-stromio-0313.txt
AGB-stromio-0313.txt:149:Preisänderung per E-Mail oder der Bereitstellung dieser Information im Kundenbereich des Internetportals des Lieferanten -
AGB-stromio-0313.txt:462:online im Kundenbereich seines Internetportals zum Herunterladen bereitzustellen (nachfolgend „elektronische Dokumente“).
AGB-stromio-0313.txt:473:(2) Sobald ein elektronisches Dokument im Kundenbereich des Internetportals des Lieferanten zum Herunterladen für den
AGB-stromio-0313.txt:586:online im Kundenbereich ihres Internetportals zum Herunterladen bereit, sofern der Kunde sein Einverständnis zur elektronischen

Im übrigen kam auch keine Benachrichtigungsmail über das neue PDF im Kundenportal, es ist ja Kunden wohl kaum zumutbar, da jeden Tag selbst nachzusehen.
« Letzte Änderung: 26. März 2013, 20:18:28 von Fahrdraht »
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Offline Fahrdraht

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Der Widerspruch Version 0.3 ist fertig, muss aber noch vom Energierechtsanwalt wasserdicht gemacht werden, solange hat Stromio noch "Bedenkzeit".

« Letzte Änderung: 27. März 2013, 16:01:36 von Fahrdraht »
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Offline Fahrdraht

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Hat sich erledigt, Stromio hat vernünftig und wirtschaftlich entschieden  :)

Sollte das am 1.5. noch gelten dann lösche ich die 3 threads hier, sind ja anscheinend Einzelfälle.
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Offline cfg

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Hallo,
hab auch ein Problem, mit der Jahresabrechnung  ist der Preis angehoben worden (Grünfix 12Monate mit festem Verbrauch) Arbeitspreis auf 0,2884 €, laut Hotline ist die Preiserhöhung am 5.3.13 per Brief raus gegangen, den ich aber nie erhalten habe, jetzt hab ich das Problem, dass die Kündigungsfrist abgelaufen ist und ich nicht beweisen kann, dass ich den Brief erhalten habe.

Wucher finde ich die
Preiserhöhung von 0,2137€ auf 0,2884€ = 35% !!! bei Altverträgen, bei Neuverträgen ist der AP 0,2661€

Welche Möglichkeit hab ich jetzt?
Gruß cfg

Offline Christian Guhl

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Seit wann muss der Kunde beweisen, dass er den Brief erhalten hat ? Umgekehrt wird ein Schuh daraus ! Der Versorger muss beweisen, dass er den Kunden benachrichtigt hat, sonst ist die Erhöhung nicht wirksam.

Offline khh

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... laut Hotline ist die Preiserhöhung am 5.3.13 per Brief raus gegangen, den ich aber nie erhalten habe, jetzt hab ich das Problem, dass die Kündigungsfrist abgelaufen ist und ich nicht beweisen kann, dass ich den Brief erhalten habe. ...

... müssen Sie auch nicht  -  wenn Sie den Zugang bestreiten, hat der Versorger nachzuweisen, dass Ihnen die Preiserhöhungsmitteilung einschließlich Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht fristgerecht zugegangen ist !

Wenn ich wg. der Preiserhöhung wechseln wollte, würde ich per Einwurfeinschreiben den Zugang der Mitteilung bestreiten, zum Preiserhöhungstermin kündigen und mit Fristsetzung (max. 2 Wochen) eine schriftliche Bestätigung verlangen. Hält Grünwelt die Frist nicht ein oder kommt eine abschlägige Antwort, würde ich mich mit einer Beschwerde an die www.schlichtungsstelle-energie.de wenden.

Nachtrag:
Alternativ der Preiserhöhung widersprechen und den Erhöhungsanteil mit der von @Christian Guhl genannten Begründung nicht bezahlen !  ;)
« Letzte Änderung: 11. Mai 2013, 15:14:43 von khh »
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline Fahrdraht

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laut Hotline ist die Preiserhöhung am 5.3.13 per Brief raus gegangen, den ich aber nie erhalten habe,

Dürfte leider bei vielen Gerichten immer noch mit der Zugangsfiktion durchgehen,

und wenn Ihr Vertrag schon nach den neuen AGB läuft (siehe meinen AGB- Thread, Vereinbarung elektronischer Kommunikation o.ä.), müssten Sie selbst regelmässig im Kundenportal nach neuen Dokumenten sehen, ich bekomm da jedenfalls auch keine Benachrichtigungs- Mails über neue Downloads.

Bestreiten könnte man dann noch die elektronische Form und Signatur (§§126a/b,127BGB, §371a(1)ZPO) des PDF- Dokuments (s. mein Posting oben dazu), aber das wird auf jeden Fall ein teurer Spass (IT- Rechtsanwälte, seltener auf Verbraucherseite), überfordert den BdEV vermutlich fachlich, und sollte daher den grossen Verbraucherschutzverbänden überlassen werden, allerdings geht der Trend dahin und solche Klärung wird bald unvermeidlich.

Für nen Tarifwechsel dürfte es jetzt auch zu spät sein (5.3.13 +6W), Lehrgeld zahlen oder Anwalt beauftragen, je nachdem was absehbar wirtschaftlicher.

Die Schlichtungsstelle Energie ohne gerichtsfeste Begründung anzurufen kann teuer werden, es liegt hier im Forum ein Bericht vor, dass ein Anbieter dann sofort ins Klageverfahren gewechselt ist weil das für ihn wirtschaftlicher war (Prozesskosten, Gebühren), also lieber hier erst alles auf den Tisch legen und von den Stammpostern hier (soweit zulässig, RDG, RBerG) oder Anwalt die Erfolgsaussicht prüfen lassen.
« Letzte Änderung: 11. Mai 2013, 16:51:19 von Fahrdraht »
Wir haben viele Nicknamen - aber unser Name ist Mensch.

Offline cfg

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Hab jetzt 3 Möglichkeiten:

1. Kündige den Vertrag wegen der Strompeiserhöhung zum 1.5 bzw. nächstmöglicher Termin und stelle die Zahlung ein, wobei der alte Abschlag für Mai schon bezahlt ist.
2. Erhebe Einspruch wegen der Erhöhung und zahle den alten Abschlag weiter.
3. Ich schluck die Kröte. >:(

Das Problem ist, dass ich aus dem ersten Jahr noch eine Rückzahlung (Bonus) erwarte, bei Punkt 1 und 2 wird Stromio evt. wohl weigern den Bonus zu zahlen.
Gibt es Erfahrungen mit der Schlichtungsstelle und den Erfolgsaussichten?

Gruß cfg


PS. Hab den Altvertrag, hier ein Auszug:


§ 5 Preisanpassungen, eingeschränkte Preisgarantie
(1) Für Änderungen der jeweiligen Grundpreise und der jeweiligen Arbeitspreise der in § 3 Absätze 2, 3 und 4
genannten Tarife, des Mehr-/Minderverbrauchsaufschlags nach § 3 Absatz 3 und des Mehrverbrauchspreises
nach § 3 Absatz 4, nachfolgend einheitlich „Preise“ genannt, gelten die in nachfolgenden Absätzen
2 bis 5 getroffenen Bestimmungen sowie die in § 6 enthaltenen Regelungen, soweit Preisänderungen
auf der Weiterbelastung von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen beruhen.
(2) Änderungen der Preise werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach brieflicher Mitteilung an den
Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.
(3) Änderungen der Preise werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der den Vertrag mit dem
Lieferanten mit einer Frist von einem Monat auf das Ende desjenigen Kalendermonats, welcher dem Zeitpunkt
des vorgesehenen Wirksamwerdens der Preisanpassung vorausgeht, kündigt und die Einleitung
eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach
Zugang der Kündigung nachweist.
(4) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Der Lieferant soll dem Kunden eine Kündigung innerhalb von zwei
Wochen nach Eingang bestätigen.
(5) Soweit eine eingeschränkte Preisgarantie vereinbart ist, wird der Lieferant während deren Dauer keine
Preisänderungen vornehmen, außer diese betreffen die Weitergabe gesetzlich vorgeschriebener. vom
Lieferanten jeweils nicht beeinflussbarer Steuern, Abgaben oder hoheitlicher Belastungen (EEG-Umlage,
KWK-Umlage, § 19 StromNEV-Umlage) nach Maßgabe der in § 6 getroffenen Bestimmungen



§ 20 Beginn und Laufzeit des Vertrages, Kündigung
(1) Der Vertrag beginnt mit der Aufnahme der Strombelieferung des Kunden. Für Laufzeit, Kündigungsfrist
und mögliche automatische Vertragsverlängerungen gelten im Übrigen die im Vertrag getroffenen Regelungen.
Sollte sich für den Kunden durch die Tarifwahl keine gesonderte Regelung ergeben, gilt eine Erstvertragslaufzeit
von 12 Monaten. Bei Nichtbestehen einer Sonderregelung verlängert sich der betreffende
Vertrag jeweils um diejenige Vertragslaufzeit, für die er ursprünglich geschlossen worden ist, sofern er
nicht 6 Wochen vor Ablauf in Schriftform vom Lieferanten oder vom Kunden gekündigt wird. § 127 Absatz
2 BGB findet keine Anwendung.
(2) Das Recht der Vertragspartner zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (§ 314 BGB) und die Sonderkündigungsrechte des Kunden bei
Preisanpassungen (§ 5 Absätze 3 und 4) und Umzug (§ 21) sowie das Sonderkündigungsrecht des Lieferanten
bei fehlenden Liefervoraussetzungen (§ 1 Absatz 2) von der Regelung in vorstehendem Absatz 1
unberührt. Ferner ist der Lieferant entsprechend § 21 StromGVV zu einer fristlosen Kündigung des Vertrages
insbesondere bei wiederholtem Vorliegen der Voraussetzungen einer Versorgungsunterbrechung
gemäß § 19 Absatz 1 StromGVV berechtigt. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 2
StromGVV, insbesondere Zahlungsverzug des Kunden, ist der Lieferant zur fristlosen Kündigung des Vertrages
unter der Voraussetzung berechtigt, dass diese dem Kunden zwei Wochen vorher angedroht wurde.
(3) Bei kündigungsbedingter Beendigung des Vertrages verlangt der Lieferant keine gesonderten Entgelte und
führt den Wechsel zu einem anderen Stromlieferanten gemäß § 20 Absatz 3 StromGVV unentgeltlich
durch.


Offline Fahrdraht

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Hmm, schade dass er nicht berichtet hat welche Option die Beste war.
...
Und meine Runde #2:

Hier die Preisanpassung vom 9.12.2013  zum 1.1.2014 wegen u.a. EEG-Umlage, Grünstrom Classic seit 1.5.2013:

Zitat
...
Wie Sie der Berichterstattung in den Medien in den letzten Wochen bereits entnehmen konnten, hat der Gesetzgeber zum Jahres-beginn 2014 für alle Stromkunden gleichermaßen die Höhe zahlreicher Umlagen, Abgaben und hoheitlicher Belastungen angepasst.
...
Nach derzeitigem Veröffentlichungsstand verändert sich die Umlage für Erneuerbare Energien von 5,277 auf 6,240 Cent pro Kilo-
wattstunde, die Umlage zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung von 0,126 auf 0,178 Cent pro Kilowattstunde und die Umlage
nach § 19 StromNEV von 0,329 auf 0,092 Cent pro Kilowattstunde. Die Offshore-Umlage in Höhe von 0,250 Cent pro Kilowattstunde bleibt unverändert. Die vom Gesetzgeber zum Jahreswechsel 2014 neu eingeführte Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV beträgt 0,009 Cent pro Kilowattstunde. Alle Angaben sind netto zzgl. Umsatzsteuer. Ihr Arbeitspreis erhöht sich damit zum 01.01.2014, bzw. bei späterer Aufnahme der Belieferung zum Lieferbeginn insgesamt um 0,93653 Cent pro Kilowattstunde auf 0,238665 EUR/kWh brutto.
...

Hier ist der aktuelle "Satz Textbausteine" für Bestandskundenvergraul- Preiserhöhungsschreiben,
Preiserhöhung zum 01.05.2014 nach 1 Jahr Laufzeit:

Zitat
Alle Beteiligten müssen gemeinschaftlich am Gelingen der Energiewende arbeiten. Wesentliche
Eckpfeiler des Konzepts sind ... der Ausbau der Stromnetze.
...
Die dafür notwendigen Investitionen, insbesondere die Anschlusskosten für die Produzenten von
erneuerbaren Energien, werden zu einem wesentlichen Teil durch die Netznutzungsentgelte finan-
ziert.
...
Vor dem Hintergrund deutlich gestiegener Kosten informieren wir Sie heute
über die notwendigen Änderungen in Ihrem Stromliefervertrag.

...
Bereits seit dem 1. Januar 2013 sind die staatlich regulierten Strom-Netznutzungsentgelte von der überwiegenden Zahl der Netz-betreiber deutlich angehoben worden.

Die damit verbundenen Mehrkosten haben wir bisher nicht an Sie weitergereicht. Allerdings können auch wir zu unserem Bedauern nun nicht mehr darauf verzichten, die insgesamt erheblich gestiegenen Kosten,
die wir nicht durch anderweitige Einsparungen ausgleichen können, zumindest teilweise an unsere Kunden weiterzugeben.
...
Ihr Arbeitspreis beträgt dann 0,2697 EUR/kWh und Ihr Grundpreis 60,25 EUR/Jahr.
...

Also wenn der Tarifwechsel nicht klappt dann test ich Widerspruch und "passe" das SEPA- Lastschriftmandat "an", natürlich per Mail, Fax und Einschreiben  ;)

Die AGB- Auszüge poste ich noch wenn ich den Widerspruch verfassen muss und falls nicht offen zugänglich auf den stromio servern, hier sind nur die aktuellen http://www.stromio.de/agb.html Stand: 01.03.2014
« Letzte Änderung: 08. März 2014, 21:08:24 von Fahrdraht »
Wir haben viele Nicknamen - aber unser Name ist Mensch.

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Ok, Tarifwechsel läuft nicht mehr innerhalb Gruenwelt, schicken lustige Vertragsablehnung

Zitat
Sehr geehrte xxxx
nochmals vielen Dank, dass Sie sich für die Stromio GmbH entschieden haben.
Für Ihre oben genannte Verbrauchsstelle mit der Zählernummer xxxx liegen uns zwei Be-
stellungen vor.

Der erste Auftrag vom xx.03.2013 ist bereits aktiv in unserem System hinterlegt.
Wir gehen davon aus, dass es sich bei der zweiten Bestellung mit dem Datum 0x.03.2014 um eine
versehentliche Doppelbestellung handelt.
Dieser Belieferungsauftrag wurde daher nicht angenom-
men und storniert.
[...]
Freundliche Grüße
Ihre Stromio GmbH
Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.


obwohl längst widerrufen, warte noch auf Antwort von Stromio wegen der 2. Bestellung  ;D Kann aber 14 Tage dauern:
http://forum.energienetz.de/index.php?topic=18880.0

Ich hab widerrufen weil ich kein Ökotarif mehr wollte, nicht um die zu ärgern.

Ausserdem hab ich nen günstigen Pakettarif gefunden, nicht lachen, das passt bei mir schon, Verbrauch ist mit - 5% Toleranz konstant und steuerbar hier.

Datenweitergabeverbot an Dritte bis auf den notwendigen Austausch für Anbieterwechsel ist erteilt, und wenn mich Stromio deswegen anschwärzt per Wirtschaftsauskunftseintrag und ich nicht mehr wechseln kann, dann bleib ich im laufenden Vertrag mit Preisanpassungs- Widerspruch,

die ist ja ein Witz, bestimmt grob AGB- widrig und "gestiegene Kosten" aus einem längst beendeten Vertragsverhältnis der 2. Laufzeit eines anderen Vertrags anbelasten?
Das können die ja wohl vergessen.

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Offline Fahrdraht

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Also wie ein Anbieter mit derartigem Verhalten gegenüber Bestandskunden und solchen Mängeln beim Kundenservice

http://forum.energienetz.de/index.php?topic=18125.0
http://forum.energienetz.de/index.php?topic=18880.0

immer noch den verifuchs- Richtlinien zum Verbraucherschutz

entsprechen kann, ist ein Rätsel.

...

Da verifuchs aber offenbar keinen Handlungsbedarf sieht, muss eben der selbstorganisierte Verbraucherschutz eingreifen.

Wenn hier niemand was dagegen hat, werde ich dieses kundenfeindliche Geschäftsmodell gegen Bestandskunden auf dem Rechtsweg anfechten:

Weg: A:
1. Wirksamer Widerspruch gegen obige ja schon offensichtlich grob Rechts- und AGB-widrige Preiserhöhung
2. Änderung des SEPA- Lastschriftmandats von "fällige Beträge" o.ä. auf fixierten Betrag (! Experimental).
3. Verbraucherbeschwerdeverfahren und Schlichtungsverfahren, ggfs. -> Gerichte

Mal sehen ob stromio sich da an die eigenen AGB und geltendes Recht hält oder sofort fristlos kündigt.

Weg B:
Preiserhöhung ignorieren und Fehlbeträge rückbuchen und
erst dann widersprechen wenn Mahnung kommt,
BGH sagt allerdings man soll sofort und muss begründen, sonst gilt die Erhöhung bis zum Widerspruch,
dann verliert und schuldet man die Erhöhung im ersten Abschlag,
aber Hinterlistiger und darauf sind die eher nicht vorbereitet.

Weg C(+B):
Die "elektronische Form" der Preiserhöhung versuchen anzufechten, denn
ob die Floskel "-Maschinell erstellt und daher ohne Unterschrift gültig-" über 10 Jahre nach der Einführung kryptographischer e-Signaturen (implementiert in Adobe PDF- Software) noch wegen "fernliegender Manipulationsmöglichkeit" und "Gewohnheitsrecht" anerkannt wird und eine wirksame "Vereinbarung" gem. §127 BGB ist...

und das PDF hätte ja mein Hoheitsgebiet nie erreicht, wie wollen die das beweisen, technische Aufzeichnungen vom login und download sind soweit ich weiss gesetzlich nicht als "elektronische Rückscheine" vorgesehen, dazu müsste sich der Kunde mit einem mind. Class 3 - Zertifikat beim server authentifizieren und  das Kundenpostfach ist auf dem server von Stromio, ich kann ja grundsätzlich nicht verpflichtet werden auf Zuruf von Firmen dorthin zu laufen und dort deren Post für mich abzuholen, und das Serverzertifikat hat auch nicht die erforderliche Klasse um den Anforderungen des SigG/1999/93/EC zu genügen, Nur U.S. Klasse 1-2, kann also das PDF auch nicht auf Transportebene nachträglich rechtsgültig elektronisch signieren:

Zitat
CN = GlobalSign Domain Validation CA - G2
CN = *.stromio.de

Und hier hat ja schon jemand berichtet, die Abholnachricht wegen 5xx- reject als SPAM bei seinem Mailprovider nicht erhalten zu haben, das zu beweisen allerdings ohne das MTA- log des providers schwierig ist,
und die Abholmails sind weder rechtsgültig elektronisch signiert noch laut header augenscheinlich von stromio.de:

Zitat
Received: from smtp2.bcc.de (smtp2.bcc.de. [212.68.85.58])

Die könnte auch von jedem phisher stammen, und den Nachnamen für das
Zitat
Sehr geehrte  xxxx,
können SCAM- systeme automatisch der bekannten Mailadresse entnehmen.

Noch jemand ne Idee?  WEG D ? Fehler? Irrtümer?

Wer hat noch so eine Preiserhöhung in dieser Form bekommen?

« Letzte Änderung: 13. März 2014, 15:15:03 von Fahrdraht »
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Offline khh

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@Fahrdraht

Ihre Beiträge eines augenscheinlichen „IT-Experten“ sind für „Normal-Verbraucher“ nicht gerade leicht verdauliche Kost (ich verstehe nur ‚Bahnhof’ ;)). Insofern dürfen Sie sich nicht wundern über die entgegen Ihrer Erwartung geringe Resonanz in diesem Energieverbraucher-Forum.

Wenn Sie die zwischen Versorgern und Kunden  - insbesondere bei Online-Tarifen -  praktizierte Kommunikation per Internet und Email über die Schiene „IT-Recht“ [Weg C(+B)] angreifen wollen, dann betreten Sie vermutlich absolutes Neuland.

Da es bei dem Dauerschuldverhältnis „Energielieferung“ vorrangig eher um Vertrags- und AGB-Recht geht (welches weitgehend höchstrichterlich ausgeurteilt ist), dürfte Ihr ins Auge gefasster Weg m.E. wohl nicht besonders erfolgsversprechend sein.

Gruß, khh 
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