@burt13e
Wenn die Rohmarge auskunftsgemäß derzeit nicht kostendeckend sein soll, würde dies bedeuten, dass der Versorger keinen Gewinn, sondern einen dauernden Verlust erwirtschaftet. Das ist nicht nur unglaubwürdig.
Wegen der Versorgungssicherheit darf ein Versorger keinen Verlust erwirtschaften.
Nach der sog.
Differenzmethode, welche die Kartellbehörden regelmäßig anwenden, wäre dies ein Indiz für kartellrechtswidrig überhöhte Netznutzungsentgelte:
Von den Gesamtentgelten werden dabei die NNE subtrahiert.
Die Differenz muss die Kosten des Energiebezugs abdecken und einen eigenen angemessenen Gewinn zulassen, was vorliegend wohl nicht der Fall wäre.
Dies kann dafür sprechen, dass in prohibitiv überhöhten Netzentgelten Gewinne versteckt werden.
Solche NNE zahlt die SWM Versorgungs GmbH an die SWM Infrastruktur GmbH als Netzbetreiber. Dort entstehen enstprechende Einnahmen, von denen aus genannten Gründen anzunehmen ist, dass diese zumindest unbillig überhöht, wenn nicht gar kartellrechtswidrig sind.
Im Einzelnen vergleiche hier:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=1798Die Kriterien derRechtsprechung zur Billigkeit von Energiepreisen (BGH, RdE NJW-RR 1992, 183 ff.) wurden offensichtlich überhaupt nicht angewandt.
Nach alldem handelt es sich bei diesem Gutachten nicht um die geforderte Offenlegung der Preiskalkulation.
Diese muss von einem Gericht überprüft werden.
Aus dem Gutachten geht selbst hervor, dass nur wesentliche unzutreffende Angaben ausgeschlossen werden könnten.
Es bestehen also große Unsicherheiten, die bis an eine Wesentlichkeitsschwelle heranreichen können ( 10 bis 15, eher 20 Prozent).
Wie so oft bei Gutachten hört es sich nach viel an und sagt doch tatsächlich sehr wenig aus.
Wegen der og. g. Besorgnis überhöhter NNE nach der Differenzmethode sollten Sie die Gutachten jedoch ausdrucken und mit einem entsprechenden Hinweis an das Bundeskartellamt und die Bundesnetzagnetur übersenden, damit man dort ggf. den Sachverhalt der angeblich nicht kostendeckenden Margen weiter aufklären kann.
Interesse hat man dort für solches Material immer, kann man dieses doch mit anderen vorgelegten Zahlenwerken abgleichen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt