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EuGH-Verfahren: Millionen Gaskunden können auf Rückzahlungen hoffen

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khh:

--- Zitat von: PLUS am 29. März 2013, 16:21:19 ---Ich kann nicht erkennen, dass das Gericht die StromGVV und GasGVV explizit als europarechtswidrig eingestuft hätte. Es hat Vorgaben genannt und die Entscheidung dem BGH überlassen. Wenn das BGH die genannten Maßstäbe anlegt, dann müßte es diese Verordnungen in die Tonne treten.
Aber wir befinden uns auf hoher See .. ;)  Die diversen Interpretation zeigen wie so oft nicht gerade einheitliche Meinungen. Abwarten!
--- Ende Zitat ---

Letzteres sehe ich nicht so. Die "Interpretation" bspw. im BBH-Blog
(Becker-Büttner-Held, eine der führenden Partnerschaften von RAen, StB u. WP, Anbieter von Leistungen für Energieunternehmen!)

--- Zitat ---Der EuGH hat ... dem BGH den Weg gewiesen, Preisanpassungsklauseln in Sonderverträgen, die sich an den Regelungen der StromGVV/GasGVV orientieren, für unwirksam zu erklären.
--- Ende Zitat ---
macht doch deutlich, dass dem BGH praktisch kein Spielraum bleibt.

Und "abwarten" halte ich für wenig zielführend. Zumindest sollten Verbraucher, die bisher noch nie Widerspruch gegen Preiserhöhungen eingelegt haben, dies umgehend nach dem Muster der Verbraucherzentrale NRW tun, um sich alle Möglichkeiten offen zu halten!


--- Zitat von: Didakt am 29. März 2013, 16:55:36 ---4. Der äußerst kleine Rest hat sich z. B. in diesem Forum schlau gemacht und wägt die mit einer Zahlungsklage verbundenen Chancen und Risiken einer Rückforderung sorgfältig ab. Solche Überlegungen können durchaus zu sehr ernüchternden Ergebnissen unter dem Strich führen.
--- Ende Zitat ---

Dort wo der Preisprotest und Rückforderungen organisiert und begleitet von kompetenten Anwälten gelaufen ist, waren die Ergebnisse durchaus nicht ernüchternd sondern ausgesprochen erfolgreich (z.B. der Gaspreisprotest gg. die EWE!). Außerdem haben wir heute bei Sonderverträgen eine in (fast) allen wesentlichen Punkten gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung.

PLUS:

--- Zitat von: khh am 29. März 2013, 17:43:37 ---
--- Zitat von: PLUS am 29. März 2013, 16:21:19 ---Ich kann nicht erkennen, dass das Gericht die StromGVV und GasGVV explizit als europarechtswidrig eingestuft hätte. Es hat Vorgaben genannt und die Entscheidung dem BGH überlassen. Wenn das BGH die genannten Maßstäbe anlegt, dann müßte es diese Verordnungen in die Tonne treten.
Aber wir befinden uns auf hoher See .. ;)  Die diversen Interpretation zeigen wie so oft nicht gerade einheitliche Meinungen. Abwarten!
--- Ende Zitat ---
Letzteres sehe ich nicht so. Die "Interpretation" bspw. im BBH-Blog (Becker-Büttner-Held, eine der führenden Partnerschaften von RAen, StB u. WP, Anbieter von Leistungen für Energieunternehmen!)

--- Zitat ---Der EuGH hat ... dem BGH den Weg gewiesen, Preisanpassungsklauseln in Sonderverträgen, die sich an den Regelungen der StromGVV/GasGVV orientieren, für unwirksam zu erklären.
--- Ende Zitat ---
macht doch deutlich, dass dem BGH praktisch kein Spielraum bleibt.

Und "abwarten" halte ich für wenig zielführend. ....
--- Ende Zitat ---
Na dann, es gibt sie aber doch, die diversen Interpretationen. Hier nochmal aus der PM des Lobbyverbandes der Stadtwerke (VKU):
--- Zitat ---Der BGH geht in seiner Rechtsprechung bislang davon aus, dass die unveränderte vertragliche Übernahme der gesetzlichen Bestimmungen der AVBGasV mit den europäischen Vorgaben im Einklang steht und den Verbraucher nicht benachteiligt. Dieser sogenannten Leitbildfunktion sind daher viele deutsche Gaslieferanten bei der Formulierung ihrer sondervertraglichen Preisänderungsklauseln gefolgt. "Sollten diese Klauseln dennoch formal-juristisch unwirksam gewesen sein, bedeutet dies aber nicht zwangsläufig, dass kein Recht zu Preisänderungen bestand", stellt Reck fest.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH ist der Energielieferant berechtigt, insbesondere Änderungen der Bezugspreise an seinen Kunden im laufenden Vertragsverhältnis weiterzugeben. Anderenfalls entstünde angesichts der Entwicklung der Energiepreise bei langfristigen Versorgungsverträgen regelmäßig ein gravierendes Ungleichgewicht zu Lasten des Energielieferanten. "Daher hat der BGH deutlich gemacht, dass die formale Unwirksamkeit von Preisänderungen rückwirkend nicht ohne zeitliche Begrenzung geltend gemacht werden kann. Dies gilt nach den letzten BGH-Urteilen aus dem Januar diesen Jahres gerade auch vor dem Hintergrund der EuGH-Rechtsprechung zur Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen", so Reck.
--- Ende Zitat ---
Hervorhebungen durch mich

...und danach sieht das etwas anders aus.  Ich zweifle nicht am guten Renommee von Becker-Büttner-Held. Hier dürfen sie ja mit dem obigen Satz gerne Recht behalten. Sie vertreten aber gerade Versorger gegen Verbraucher, da wünsche und sehe ich das dann nicht so. ;)  Warum haben Becker-Büttner-Held-Anwälte  ihren Mandanten dann nicht längst empfohlen, die Verfahren einzustellen?

Ich gehe natürlich von längst erfolgten Widersprüchen aus. Sonst gäbe es auch keine Verfahren. Eine andere Frage ist, ob es Sinn macht, aufgrund des EuGH-Urteils jetzt Rückforderungsklage zu erheben.  Aber wie immer, jeder entscheidet selbst, wie er kann und mag.

khh:
Solche Labereien "formal-juristisch unwirksam" und "bedeutet dies aber nicht zwangsläufig" wie vom Lobbyverband VKU oder auch von Versorgern kennen wir doch zur Genüge aus der Vergangenheit. Das soll doch ausschließlich dazu dienen, die Verbraucher zu verunsichern und von Widersprüchen und letztlich Rückforderungen abzuhalten.  >:(

Ich halte Widersprüche der betroffenen Verbraucher unverändert für sinnvoll und zwar so rechtzeitig, dass die Verbrauchsabrechnung 2010 nicht aus dem 3-jährigen "Rückwirkungszeitraum" herausfällt! Von "jetzt Rückforderungsklage zu erheben" war doch gar nicht die Rede, dazu ist erst mal die Umsetzung des EuGH-Urteils durch den BGH abzuwarten.

bolli:

--- Zitat von: PLUS am 29. März 2013, 18:36:42 ---Warum haben Becker-Büttner-Held-Anwälte  ihren Mandanten dann nicht längst empfohlen, die Verfahren einzustellen?
--- Ende Zitat ---
Weil mit jedem Monat, wo Verfahren weitergeführt werden und keine endgültigen Entscheidungen gefällt sind, die Verjährungsfrist für tausende von anderen Fällen weiterläuft und am Ende eines Jahres abläuft. Da verschmerzt man den einen oder anderen verlorenen Prozess durchaus gerne.  ;)


--- Zitat von: PLUS am 29. März 2013, 18:36:42 ---Ich gehe natürlich von längst erfolgten Widersprüchen aus. Sonst gäbe es auch keine Verfahren.
--- Ende Zitat ---

Das gilt natürlich für die laufenden Verfahren. Aber nicht alle Anspruchsberechtigten haben auch bereits Widerspruch eingelegt. Viele warten erstmal den Ausgang von Verfahren ab, möchten quasi auf Nummer sicher gehen. Das führt natürlich mit der Zeit nicht zu höheren Ansprüchen sondern eher dem Gegenteil.

khh:

--- Zitat von: bolli am 02. April 2013, 08:04:32 ---
--- Zitat von: PLUS am 29. März 2013, 18:36:42 ---Warum haben Becker-Büttner-Held-Anwälte  ihren Mandanten dann nicht längst empfohlen, die Verfahren einzustellen?
--- Ende Zitat ---
Weil ... die Verjährungsfrist für tausende von anderen Fällen weiterläuft und am Ende eines Jahres abläuft.


--- Zitat von: PLUS am 29. März 2013, 18:36:42 ---Ich gehe natürlich von längst erfolgten Widersprüchen aus. Sonst gäbe es auch keine Verfahren.
--- Ende Zitat ---

... nicht alle Anspruchsberechtigten haben auch bereits Widerspruch eingelegt. Viele warten erstmal den Ausgang von Verfahren ab, möchten quasi auf Nummer sicher gehen. ...
--- Ende Zitat ---

Nicht erst Ende 2013 fallen alle Rückforderungsansprüche aus 2010 in die Verjährung. Wenn betroffene Verbraucher mit ihrem erstmaligen Widerspruch bspw. bis zur Umsetzung des EuGH-Urteils durch den BGH warten, dann fallen jeden Tag Verbrauchsabrechnungen aus 2010 aus dem 3-jährigen "Rückwirkungszeitraum" heraus. Das bedeutet bekanntlich, dass die in diesen Rechnungen abgerechneten Preiserhöhungen "akzeptiert" sind und sich somit auch Rückforderungsansprüche aus 2011 und Folgejahre vermindern!!! 

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