Energiepreis-Protest > Bundesweit / Länderübergreifend

EuGH-Verfahren: Millionen Gaskunden können auf Rückzahlungen hoffen

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khh:
Keine weitere Resonanz ?  -  Es ist kaum zu glauben.  :-\

Hat/hatte niemand im Zeitraum seit ca. April 2009 einen Strom- und/oder Gas-Sondervertrag bei einem Versorger, 
wo sich die Preisanpassungsklausel an § 5 Abs. 2 der Strom- bzw. GasGVV orientiert/e (wie z.B. bei E.ON) ?

--- Zitat ---§ 5 Art der Versorgung  -  Auszug Strom-/GasGVV
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
--- Ende Zitat ---

Oder ist tatsächlich jedem Betroffenen völlig klar, wie jetzt (!) zweckdienlicherweise vorzugehen ist ?   

Didakt:
von khh:

--- Zitat ---Keine weitere Resonanz ? - Es ist kaum zu glauben. 
Oder ist tatsächlich jedem Betroffenen völlig klar, wie jetzt (!) zweckdienlicherweise vorzugehen ist?
--- Ende Zitat ---

Derart blauäugige Feststellungen wie die Ausführungen weiter oben und die zitierten Fragen zu treffen/stellen, zeugen davon, dass Sie unter Berücksichtigung einer längerfristigen Betrachtung der Dinge keine Ahnung von den zwischenzeitlichen Handlungsweisen der Gaspreisrebellen haben, die von Anfang an (in den Jahren 2004/2005) in den Widerstand gegangen sind.
Wer sich nicht 2009, spätestens 2010 angesichts der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung, der Flut von Zahlungsklagen und der Marktsituation von den „bösen vier Abzockern“ mit allen Konsequenzen, dazu gehörten vertragliche Veränderungen und auch Rückforderungen/Aufrechnungen, getrennt hat, dem ist jetzt wohl kaum noch gravierend zu helfen. Spätestens in 2010 hatten die meisten Versorger ihre Klauseln angepasst, da begann eine neue Zeitrechnung. Und der kleine Rest der „Gestrigen“ wird sich sehr wohl überlegen, ob er wegen ein paar Euro Fuffzig dem Aufruf eines Pseudojuristen folgen und sich in eine Gerichtsverhandlung mit vagem Ausgang begeben sollte.
Mir scheint jedenfalls, dass Sie mit den genannten Dingen in der Praxis bislang nicht konfrontiert worden sind.

khh:

--- Zitat von: Didakt am 05. April 2013, 11:26:32 ---Derart blauäugige Feststellungen wie die Ausführungen weiter oben und die zitierten Fragen zu treffen/stellen, zeugen davon, dass Sie unter Berücksichtigung einer längerfristigen Betrachtung der Dinge keine Ahnung von den zwischenzeitlichen Handlungsweisen der Gaspreisrebellen haben, die von Anfang an (in den Jahren 2004/2005) in den Widerstand gegangen sind.
--- Ende Zitat ---

Haben SIE die Bedeutung dieses Urteils überhaupt realisiert? Vielleicht sollten Sie sich besser die oben zitierte Bewertung der Versorgeranwälte Becker-Büttner-Held mal anschauen, anstatt hier überwiegend nur „heiße Luft“ abzusondern.  >:(
Es geht nicht um vormalige Gaspreisrebellen und deren zwischenzeitliche Handlungsweisen, sondern letztlich um die  -  auch rückwirkende (entgegen den Anträgen von RWE und ... Bundesregierung ! :o)  -  Unwirksamkeit aller Preisanpassungsklauseln in Gas- und Strom-Sonderverträgen, die sich an § 5 (2) der Gas- bzw. StromGVV orientieren!   


--- Zitat von: Didakt ---Wer sich nicht 2009, spätestens 2010 angesichts der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung, der Flut von Zahlungsklagen und der Marktsituation von den „bösen vier Abzockern“ mit allen Konsequenzen, dazu gehörten vertragliche Veränderungen und auch Rückforderungen/Aufrechnungen, getrennt hat, dem ist jetzt wohl kaum noch gravierend zu helfen. Spätestens in 2010 hatten die meisten Versorger ihre Klauseln angepasst, da begann eine neue Zeitrechnung.
--- Ende Zitat ---

Es geht auch nicht um die „bösen vier Abzocker“, womit Sie wohl die 'großen 4' meinen. Richtig ist hingegen die Aussage im vorstehend zitierten letzten Satz: Tatsächlich haben fast alle Versorger ihre Preisanpassungsklauseln in den Sonderverträge spätestens in 2010 (E.ON bspw. bereits Mitte 2008) angepasst  -  und zwar wurde vielfach genau die jetzt vom EuGH quasi verworfene Klausel eingeführt, womit die vom BGH vormals festgestellte 'Leitbildfunktion" der GVV's praktisch dahin ist! 


--- Zitat von: Didakt ---Und der kleine Rest der „Gestrigen“ wird sich sehr wohl überlegen, ob er wegen ein paar Euro Fuffzig dem Aufruf eines Pseudojuristen folgen und sich in eine Gerichtsverhandlung mit vagem Ausgang begeben sollte.
--- Ende Zitat ---

Ein „kleiner“ Rest ist das sicherlich nicht und es geht um wesentlich mehr als um „ein paar Euro Fuffzig“ (in einem mir vorliegenden Fall eines E.ON-Heizstromkunden bspw. um weit über 600 €), für die gesamte Branche vermutlich sogar um Milliarden.
Übrigens, auch in diesem Beitrag kommt mal wieder Ihr scheinbar übergroßer Frust durch, der wohl auf Ihren wg. des überforderten/unwilligen Amtsrichters verlorenen Prozess zurückzuführen sein dürfte. Insofern sind gerade SIE eher nicht der allerbeste Ratgeber.


--- Zitat von: Didakt --- Mir scheint jedenfalls, dass Sie mit den genannten Dingen in der Praxis bislang nicht konfrontiert worden sind.
--- Ende Zitat ---

Hier kann ich Sie beruhigen, mein erfolgreicher Preisprotest läuft bereits seit Herbst 2003 und zwar nicht nur für eine Abnahmestelle.  :)

Meine Empfehlung bleibt:
Alle betroffenen Sondervertragskunden, welche bisher die auf § 5 (2) Gas/StromGVV basierenden Preiserhöhungen der letzten 3 – 4 Jahre nicht widersprochen haben, sollten dies gemäß Musterschreiben der Verbraucherzentrale NRW bald tun, um sich alle Möglichkeiten für Rückforderungen offen zu halten! Danach kann die weitere Entwicklung in Ruhe abgewartet werden - eine Klage ist derzeit nicht zwingend notwendig. Selbst die Verjährung möglicher Teilansprüche aus 2010 am Ende dieses Jahres kann m. E. verschmerzt werden, da dies der kleinste Teil eventueller Gesamtansprüche sein dürfte. 

khh:

--- Zitat von: Bund der Energieverbraucher e.V., Pressemitteilung vom 21.03.2013  –  Auszug: ---Das Urteil des EuGH entfaltet unmittelbare Rechtskraft für alle deutschen Gerichte und legt fest, welche Maßstäbe an Preisänderungsklauseln anzulegen sind. Nach diesen Kriterien werden praktisch alle Preiserhöhungen der Vergangenheit unwirksam sein. Die Versorger müssen die bereits vereinnahmten Beträge anstandslos an die Verbraucher zurückerstatten.
Das gilt sowohl für Strom- und Gaspreiserhöhungen für Sondervertragskunden (sofern es sich um eine Preisänderungsklausel entsprechend/gemäß § 5 Abs. 2 StromGVV bzw. GasGVV handelt) ...
Der Bund der Energieverbraucher e.V. fordert alle Verbraucher auf, die in der Vergangenheit an die Versorger bezahlten Preiserhöhungen daraufhin zu prüfen, ob Rückforderungsansprüche bestehen. ...
--- Ende Zitat ---
[Unterstreichung und Einfügung in ( ) durch khh]

Der Einschätzung des BdEV  - siehe Zitat 1. Halbsatz -  kann man entnehmen, dass bzgl. ggf. notwendig werdender Rückforderungsklagen der Verbraucher von einer großen Rechtssicherheit auszugehen ist.

Ergänzend zur vorstehenden Aufforderung an die Verbraucher  - siehe Zitat letzter Absatz -  erwarte ich von unserem Verein deutlich mehr Unterstützung und zeitnah möglichst konkrete Empfehlungen/Hinweise zur Vorgehensweise (z.B. Musterbrief für erstmaligen Widerspruch usw.).

Es muss teuer werden für diese nur noch gewinnorientierte Versorgerbranche, damit man endlich zu fairen Geschäftsgebaren und zur Kundenwertschätzung zurückfindet, wie wir das vor gut 10 Jahren überwiegend noch hatten!

PLUS:
Bezug:
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,18164.msg99620.html#msg99620

Es ist jetzt an der Zeit, dass das Verfahren weitergeführt wird. Nicht wenige Verfahren gegen grundversorgte Verbraucher liegen bei den Amtsgerichten auf Eis. Es ist zu hoffen, dass das Gericht die bis vor wenigen Jahren bestehende absolute Monopolstellung mit berücksichtigt. Bei der Gasversorgung gab es keine Alternative. Manchmal waren dazu noch feste und flüssige Brennstoffe aus Umweltschutzgründen (Feinstaub & Co) per Ortsrecht ausgeschlossen. Selbst Stromheizungen waren nicht möglich, da dafür die Leitungskapazitäten nicht vorhanden waren.

Was für eine Wahl hatten denn Verbraucher unter solchen Bedingungen?  Selbst wenn ihnen jede Preiserhöhung mit angemessener Frist im Voraus mitgeteilt wurde und ihnen das Recht zustand, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen. In der Praxis war das wohl selten so!

Vorabentscheidungsersuchen des BGH eingereicht am 8. Juli 2011

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