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Autor Thema: BGH, Urt. v. 12.12.12 VIII ZR 341/11 Baukostenzuschuss § 11 NAV/ NDAV  (Gelesen 3704 mal)

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Offline RR-E-ft

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Die Leitsatzentscheidung BGH, Urt. v. 12.12.12 Az. VIII ZR 341/11 zur Billigkeitskontrolle von Baukostenzuschüssen gem. § 11 NAV/ NDAV ist veröffentlicht:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=bf0651715b6b3d8d3b607a90907643c7&nr=62911&pos=25&anz=31

Zitat
NAV § 11; NDAV § 11; EnWG §§ 17 Abs. 1, 18
a) Dem Versorgungsunternehmen verbleibt nach § 11 NAV, § 11 NDAV ein Auswahlermessen hinsichtlich der Wahl der Berechnungsmethode für die Baukostenzuschüsse. Das vom Verband der Netzbetreiber VDN e.V. beim VDEW empfohlene "Zwei-Ebenen-BKZ-Modell" kann eine geeignete Grundlage für die Berechnung der für den Anschluss an das Niederspannungs- oder Niederdrucknetz zu zahlenden Baukostenzuschüsse bilden. Die Geeignetheit dieses Modells hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, deren Würdigung in erster Linie dem Tatrichter obliegt.
b) Das Transparenzgebot des § 17 Abs. 1 EnWG gilt im Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 EnWG und der ihn ausfüllenden Verordnungen nur insoweit, als es mit dem Inhalt der vorrangigen Sondervorschrift des § 18 EnWG nicht in Widerspruch steht.


Zitat
1. Das Berufungsgericht hat als Ausgangspunkt für die Überprüfung der Angemessenheit der verlangten Baukostenzuschüsse zu Recht den Maßstab des § 315 Abs. 3 BGB gewählt. Die Regelungen in § 11 Abs. 1, 2 NAV, § 11 Abs. 1, 2 NDAV ermächtigen den Netzbetreiber, vom Anschlussnehmer einen - auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechneten - Baukostenzuschuss zu verlangen. Damit wird dem Netzbetreiber ein - an bestimmte Vorgaben geknüpftes (§ 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 NAV (NDAV)) - einseitiges Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt, das der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterliegt. Hiervon geht auch der Verordnungsgeber aus, der in der Begründung zur Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) ausgeführt hat, eine pauschale Berechnung von Baukostenzuschüssen unterliege nach der Rechtsprechung der Billigkeitsprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB (BR-Drucks. 367/06, S. 45). Auch wenn der Verordnungsgeber dabei auf Rechtsprechung Bezug genommen hat, die sich mit der Billigkeitskontrolle von - §§ 9, 10 AVBGasV bzw. § 9 AVBWasserV nachempfundenen - Allgemeinen Geschäftsbedingungen befasst (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - VII ZR 77/86, NJW 1987, 1828 f.; Senatsurteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 8/05, RdE 2006, 117 unter II 1), hat er damit zum Ausdruck gebracht, dass er auch im Hinblick auf das von ihm eingeräumte einseitige Leistungsbestimmungsrecht von der Anwendbarkeit des § 315 Abs. 3 BGB ausgeht.
« Letzte Änderung: 25. Februar 2013, 14:08:35 von RR-E-ft »

 

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