Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

BGH, Urt. v. 23.01.13 VIII ZR 80/12 Rückforderung ergänzende Vertragsauslegu

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RR-E-ft:
@berghaus

Ich versuchte, deutlich zu machen, warum es zu dem Thema keinen weiteren  Thread geben sollte,
nachdem ein solcher bereits besteht.

Soweit Sie meine Antwort als aggressiv empfunden haben sollten, meine ich,
nichts dazu beigetragen zu haben, dass ein solcher Eindruck entstehen konnte.

Sofern man sich weiter an der Diskussion zum Thema beteiligen möchte,
sollte man m. E. aus genannten Gründen den bereits bestehenden Thread
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,17512.0.html
benutzen, dies  insbesondere auch mit Rücksicht auf die dortigen umfangreichen Beiträge von courage. 

roboh41:
Es wäre sehr hilfreich zu erfahren, ob der BGH in seiner Wortwahl "Arbeitspreis" einen Verbraucherpreis inkl. Steuern und Umlagen meint, der dann konstant über die weiteren Jahre unveränderlich bleibt oder einen Preis, der gemäß den jährlichen Veränderungen von Steuern und Umlagen anzupassen wäre. D.h., lediglich der reine eigenanteilige Vertriebspreis des Versorgers bleibt konstant.

tangocharly:
Den BGH interessiert nur der Sockelpreis, weil der als vereinbart gelten soll.

Ob sich Steuern, Umlagen, etc. ändern, fällt, wie allseits bekannt, unter die Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 S. 1 BGB.

Unterhalb des Sockels interessieren im Bereich der Billigkeitskontrolle noch die "sonstigen Kosten".

Neben dem Arbeitspreis existiert in aller Regel noch der Grundpreis. Und wie sich der Arbeitspreis in der Regel zusammensetzt, kann in den entsprechenden Threads nachgelesen werden. 

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