Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Kündigung durch Gasversorger  (Gelesen 12949 mal)

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Offline Barbarossa1

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Kündigung durch Gasversorger
« am: 28. Januar 2013, 10:04:15 »
MITGAS hat meinen Sondervertrag wegen"vertragswidrigen Verhaltens"zum 28.2. gekündigt( nach über 8 Jahren Preisprotest mit den üblichen Verfahrensweisen). Ab 1.3.-so die Ankündigung in dem Schreiben-erfolgt dann die Ersatzversorgung durch den Grundversorger, der auch MITGAS heissen müsste.Was ist zu tun?Das Schreiben ist übrigens von zwei Mitarbeiterinnen (Betreung Privatkunden) untezeichnet-i.A,. dürfte also vermutlich formell ungültig sein.

Offline Capo

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Re: Kündigung durch Gasversorger
« Antwort #1 am: 28. Januar 2013, 12:16:25 »
Zitat
Was ist zu tun?

Den Anbieter wechseln und den alten Protest weiterlaufen lassen.

Bis dann...
Capo

Offline Barbarossa1

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Re: Kündigung durch Gasversorger
« Antwort #2 am: 28. Januar 2013, 13:37:03 »
Trotzdem der Kündigung widersprechen?Und ist es eigentlich schon mal vorgekommen, dass ein neuer Anbieter den "notorischen Protestler " ablehnt?

Offline Gasyeti

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Re: Kündigung durch Gasversorger
« Antwort #3 am: 29. Januar 2013, 00:16:31 »
Diese Praktik wird immer öfter von Anbietern durchgezogen. Ganz groß in dieser Sache ist Bürgergas.
Trotz Aufforderungen auch von der Netzagentur zu wechseln um die hohen Preise zu bekämpfen sortieren immer mehr Anbieter ihre Kundschaft aus.

Offline gastrom

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Re: Kündigung durch Gasversorger
« Antwort #4 am: 29. Januar 2013, 14:38:14 »
@Barbarossa1,

Sie lassen uns (oder zumindest mich) etwas im Unklaren über Ihren von MITGAS „gekündigten“ Vertrag, sodass „guter Rat teuer“ ist. Wann wurde Ihr Vertrag mit welcher Laufzeit abgeschlossen? Unter welchen Bedingungen kann Ihr Vertrag gekündigt werden? Verlängert sich der Vertrag bei Nichtkündigung automatisch? So könnte es darin z.B. heißen:“ Kündigungsfrist 3 Monate zum Ende des Vertrages“. In dem Fall und bei Ende der Vertragslaufzeit 28.02. hätte das „Kündigungsschreiben“ bis Ende November 2012  Ihnen vorliegen müssen. Wenn es später kam, muss man sich sicher keine weiteren Gedanken um die Nicht-Berechtigung der Mitarbeiterinnen (Betreuung Privatkunden), eine Kündigung auszusprechen, zu machen. Hätte ich so eine "Kündigung" bekommen, würde ich MITGAS meine Bedenken mitteilen.
Und den Anbieter einfach zu wechseln (bei unwirksamer Kündigung) würde ich mir „nach über 8 Jahren Preisprotest mit den üblichen Verfahrensweisen“ reiflich überlegen. Natürlich weiß ich nicht, wie Ihre „üblichen Verfahrensweisen“ und Ihr „vertragswidriges Verhalten“ aussehen.

Grüße von gastrom


Offline Barbarossa1

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Re: Kündigung durch Gasversorger
« Antwort #5 am: 29. Januar 2013, 16:10:31 »
Also: Ich beziehe Gas nach dem "Classic-Paket"-die AGB, deren Änderung vor ein paar Jahren(2009?) ich zwar widersprochen habe, lassen eine Kündigung mit dieser Frist wohl zu.Ansonsten habe ich immer die Rechnungen gekürzt und zahle seit 2004 die damaligen Preise +2%.Auch sämtlichen Preiserhöhungen habe ich auf Basis der üblichen Musterschreiben widersprochen- ebenso den ständigen Verrechnungen von Abschlägen in den laufenden Jahresrechnungen.Alle 2 Wochen flattert mir seit Jahren eine Mahnung ins Haus.Der einzige gerichtliche Mahnbescheid, den ich zurückgewiesen habe, liegt schon über 5 Jahre zurück-stellt sich also auch die Frage der Verjährung?Für mich stellt sich aber vor allem die Frage,ob sich bei einem Anbieterwechsel meine rechtliche Position gegenüber MITGAS verändert. Klar ist mir, dass ich dann natürlich höhere Preise als bisher zahlen werde.

Offline khh

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Re: Kündigung durch Gasversorger
« Antwort #6 am: 29. Januar 2013, 17:07:38 »
Also: Ich beziehe Gas nach dem "Classic-Paket"-die AGB, deren Änderung vor ein paar Jahren(2009?) ich zwar widersprochen habe, lassen eine Kündigung mit dieser Frist wohl zu. ...
Für mich stellt sich aber vor allem die Frage,ob sich bei einem Anbieterwechsel meine rechtliche Position gegenüber MITGAS verändert. ...

Wesentliche Bestimmungen der AGB, wie z.B. die Kündigungsfrist, kann der Versorger nicht einseitig sondern nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden ändern. Da Sie der AGB-Änderung sogar widersprochen haben, sollten Sie unbedingt prüfen, ob die Kündigung gemäß der ursprünglichen, diesbzgl. nach wie vor geltenden AGB fristgemäß erfolgte. Hinsichtlich des bisherigen Preisprotestes ändert sich Ihre rechtliche Position gegenüber MITGAS bei einem Anbieterwechsel selbstverständlich nicht !

Anmerkung: Eher ungewöhnlich ist, dass MITGAS die Kündigung mit "vertragswidrigen Verhaltens" begründet. Sind Sie sicher, dass das "Classic-Paket" tatsächlich ein Sondervertrag ist und nicht die Grundversorgung ?
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline berghaus

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Re: Kündigung durch Gasversorger
« Antwort #7 am: 29. Januar 2013, 17:10:26 »
Zu prüfen ist, welche Kündigungsbedingungen im Anfangsvertrag stehen, wenn man der Meinung ist, dass 2009 eben nicht neue Vertragsbedingungen zu Tragen gekommen sind.

z.B.Kündigungsfrist 3 Monate zum Jahresende. Wenn dort steht 'schriftlich', reicht m.E. die Unterschrift von zwei Mitarbeiter/innen "i.A." nicht aus.

Das gilt auch für die neuen Bedingungen ab 2009 (wenn sie denn gültig sind), es sei denn, dort steht 'Kündigung in Textform'.

berghaus 29.01.13

Offline khh

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Re: Kündigung durch Gasversorger
« Antwort #8 am: 29. Januar 2013, 17:32:02 »
Wenn dort steht 'schriftlich', reicht m.E. die Unterschrift von zwei Mitarbeiter/innen "i.A." nicht aus.

@berghaus, "schriftlich" ist nicht generell gleichzusetzen mit den Formerfordernissen der "Schriftform" gem. § 126 BGB 
und einseitige Bedingungsänderungen sind nicht gültig/wirksam.  ;)
« Letzte Änderung: 29. Januar 2013, 17:35:52 von khh »
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Offline berghaus

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Re: Kündigung durch Gasversorger
« Antwort #9 am: 01. Februar 2013, 13:47:16 »
@khh

Da sind wir uns einig, dass einseitige Erklärungen zur Änderung der (Vertrags)bedigungen nicht gültig sind oder wirksam werden.

Ich wollte mit meinem zweiten Satz auch nur darauf hinweisen, dass nach neueren Bedingungen meistens die 'Textform' für eine Kündigung genügt.

Wenn aber in den Verträgen steht: "Der Vertrag verlängert sich um 1 Jahr, wenn er nicht 3 Monate vorher von einem Vertragspartner schriftlich gekündigt worden ist.", dann reichen i.A. oder gedruckte Unterschriften für eine wirksame Kündigung nicht aus.

'schriftlich' ist in diesem Fall m.E. mit dem Begriff 'Schriftform' des § 126 BGB gleichzusetzen.

Zitat aus den Empfehlungen des Jahres 2007 des BdE zu diesem Thema:

Zitat
Vertragsänderungen und Vertragskündigungen: Genau prüfen!
(6. September 2007)
Versorger halten Formvorschriften nicht ein
In der Regel ist die Kündigung schon aus formellen Gründen unwirksam. Kündigungen bedürfen gem. § 32 Abs. 7 AVBV der Schriftform. Dies ist in § 126 BGB geregelt und verlangt eine eigenhändige Unterschrift. Wurde dies nicht beachtet, ist die Kündigung als einseitiges Rechtsgeschäft unwirksam, § 125 BGB. Der Unterzeichner muss zudem vertretungsbefugt sein. Dass sind Vorstände, Geschäftsführer, Prokuristen (erkennbar am Zusatz ppa.) und Bevollmächtigte (erkennbar am Zusatz i.V.). Der Zusatz i. A. bezeichnet hingegen keinerlei Vertretungsbefugnis und Bevollmächtigung und genügt deshalb nicht.
Eine eingescannte und aufgedruckte Unterschrift nutzt nichts, da sie nicht eigenhändig vollzogen wurde. Man muss also die Tinte erspüren können. Zudem drückt die Originalunterschrift im Papier durch. Das lässt sich leicht prüfen. Bei einer eigenhändigen Unterschrift "i.V." verfährt man nach § 174 BGB und fordert eine eigenhändig unterzeichnete Vollmacht im Original. Lediglich die Kopie einer Vollmacht genügt dabei wiederum nicht. Ist für die Wirksamkeit der Kündigung die Schriftform vereinbart, so kann die Kündigung unwirksam sein, wenn diese Form nicht beachtet wurde. Siehe hier[nofollow]http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/Vertragskuendigung__2021/ContentDetail__5726/[/nofollow]

Ausgiebig diskutiert wurde das Thema schon hier:

http://forum.energienetz.de/index.php/topic,11490.75.html

und hier:

http://forum.energienetz.de/index.php/topic,14626.0.html

berghaus 01.02.13



Offline Gare

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Re: Kündigung durch Gasversorger
« Antwort #10 am: 27. Juni 2013, 19:39:23 »
ist zwar schon etwas her, aber was soll`s

mitgas kündigt sämtliche verträge seiner klagenden kunden massiv seit mitte 2012.
es ist mir nicht bekannt, ob überhaupt noch ein klagenden kunde, einen laufenden vertrag hat.
die mir bekannten, haben jedenfalls alle gekündigte verträge.
was mit der anderen gruppe der "spezialkunden" am laufen ist kann man nur mutmaßen. sicher macht da mitgas auch front.

mir schickte man ende 2012 folgende kündigungszeilen. kurios, gleichzeitig kam eine kündigungsbestätigung und ein Fragebogen wo man seine kündigungsgründe darlegen kann....  ::);D


Zitat
Leider sehen wir uns außerstande, den zwischen lhnen und MITGAS bestehenden
Liefervertrag aufrecht zu  erhalten. Wir machen von unserem ordentlichen
Kündigungsrecht Gebrauch und kündigen den Vertrag hiermit fristgerecht zum 31.xy .2013.
Die Netznutzung werden wir zu diesem Zeitpunkt beim zuständigen Netzbetreiber abmelden.
Sofern kein neuer Liefervertrag abgeschlossen wird oder ein anderer Händler die Belieferung anzeigt, erfolgt die Versorgung ab dem 01.vw.2013 im Rahmen der Ersatzversorgung durch den Grundversorger zu den Bedingungen und Preisen der Grund und Ersatzversorgung.

Nach Beendigung unseres -Vertragsverhältnisses erhalten Sie die entsprechende Endabrechnung. Grundlage dieser Endabrechnung sind die vom zuständigen Gasnetzbetreibe r übermittelten Zählerstände.
Mit freundlichen Grüßen
lhre
M ITGAS Mitteldeutsche Gasversorgung GrnbH

mein zählerstand wurde kurzfristig abgefragt (2tage), von mir sofort gemeldet und natürlich bei der endabrechnung durch mitgas ignoriert, d.h. der zählerstand wurde geschätzt.

ein weiterer freundlicher brief von mir lies dann mitgas meinen rechtzeitig übermittelten zählerstand auffinden und in die endabrechnung mit einbeziehen.

 

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