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Autor Thema: BGH, Urt. v. 21.11.12 VIII ZR 17/12 zum Einwendungsausschluss gem. § 30 AVBV  (Gelesen 3338 mal)

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Offline RR-E-ft

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BGH, Urt. v. 21.11.12 Az. VIII ZR 17/12 zu § 30 AVBV ist veröffentlicht unter:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=62828&pos=4&anz=577

Zitat
AVBEltV § 30; AVBWasserV § 30; AVBFernwärmeV § 30

§ 30 der in der Energie- und Wasserversorgung geltenden Allgemeinen Versorgungsbedingungen (AVB) ermöglicht es den Versorgungsunternehmen, ihre aus den Lieferverhältnissen
resultierenden Entgeltforderungen ungeachtet eines Streits über Fehler bei der Verbrauchserfassung oder -berechnung mit einer vorläufig bindenden Wirkung festzusetzen und
im Prozess ohne eine abschließende Beweisaufnahme über deren materielle Berechtigung durchzusetzen, sofern der Kunde nicht den Nachweis einer offensichtlichen Unrichtigkeit der
geltend gemachten Forderung erbringt. Gelingt dies dem Kunden nicht, ist er im Zahlungsprozess des Versorgungsunternehmens mit dem Einwand eines fehlerhaft abgerechneten
Verbrauchs ausgeschlossen und darauf verwiesen, die von ihm vorläufig zu erbringenden Zahlungen in einem anschließend zu führenden Rückforderungsprozess in Höhe des nicht
geschuldeten Betrages erstattet zu verlangen (Fortführung von BGH, Urteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131; vom 6. Dezember 1989 - VIII ZR 8/89, WM 1990,
608; vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 81/82, WM 1983, 341).

Der Einwendungsausschluss gem. § 30 AVBV erfasst  nicht die Vertragsgrundlagen, Preisvereinbarungen, Unbilligkeitseinrede, Fälligkeit, Durchsetzbarkeit von Forderungen (vgl. Rn. 14).
« Letzte Änderung: 16. Januar 2013, 11:02:12 von RR-E-ft »

 

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