Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Der kleine Racker hält Mitteilung über Weitergabe von Umlagen für entbehrlich  (Gelesen 11841 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline Energiesparer51

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 929
  • Karma: +4/-0
https://www.kleinerracker.de/public/app/download/agb-kleinerracker-strom.pdf

Zitat
6.7 Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach
Vertragsschluss mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben belegt, kann der Kleine
Racker hieraus entstehende Mehrkosten an Sie weiterberechnen. Dies gilt nicht,
soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei
Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung
der Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf die Mehrkosten
beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung (z.B. nach Kopf
oder nach Verbrauch) dem einzelnen Vertragsverhältnis zugeordnet werden können.
Mit der neuen Steuer oder Abgabe korrespondierende Kostenentlastungen - z.B. der
Wegfall einer anderen Steuer - sind anzurechnen. Eine Weitergabe kann mit
Wirksamwerden der betreffenden Regelung erfolgen. Sie werden über die Anpassung
spätestens mit der Rechnungsstellung informiert.

6.8 Ziff. 6.7 gilt entsprechend, falls sich die Höhe einer nach Ziff. 6.7
weitergegebenen Steuer oder Abgabe ändert; bei einem Wegfall oder einer
Absenkung ist der Lieferant zu einer Weitergabe verpflichtet.
6.9 Ziff. 6.7 und Ziff. 6.8 gelten entsprechend, falls auf die Belieferung oder die
Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss eine hoheitlich auferlegte,
allgemein verbindliche Belastung
(d.h. keine Bußgelder o.ä.) entfällt, soweit diese
unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten
Leistungen hat (wie derzeit z.B. nach EEG, KWKG und § 19 StromNEV).

Hervorhebungen durch mich.
Trau keinem Pseudowissenschaftler!

Offline khh

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.679
  • Karma: +15/-20
  • Geschlecht: Männlich
Zitat
6.7 ... Sie werden über die Anpassung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert.

Und damit auch die Einräumung des Sonderkündigungsrechts sowie die diesbzgl. Information des Kunden !

Die Schlichtungsstelle Energie e.V. (der Ombudsmann ist ein BGH-Richter a.D.) und das OLG Düsseldorf sehen das völlig anders.
Und die EU-Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 2009/72 Anhang I gibt eine Mitteilung und ein Sonderkündigungsrecht zwingend vor!

Wer wird wohl Recht bekommen ??   :)
« Letzte Änderung: 11. Dezember 2012, 16:12:11 von khh »
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline Energiesparer51

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 929
  • Karma: +4/-0
In diesem Fall sieht es für mich als Kunden doch gar nicht so schlecht aus. Ich erfahre von der beabsichigten Erhöhung erst 8 Monate nach dem beabsichtigen Wirksamwerden, nutze dann das Sonderkündigungsrecht und bemühe wegen des zu zahlenden Preises für 2013 erforderlichenfalls die Schlichtungsstelle Energie. Ich habe also gute Chancen noch 8 Monate zu einem sehr günstigen Preis Strom zu beziehen.
Trau keinem Pseudowissenschaftler!

Offline Energiesparer51

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 929
  • Karma: +4/-0


ImAnhang der EU-Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 2009/72 steht:
Zitat
b)
rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und dabei über ihr Rücktrittsrecht unterrichtet werden. Die Dienstleister teilen ihren Kunden direkt und auf transparente und verständliche Weise jede Gebührenerhöhung mit angemessener Frist mit, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, die auf die Gebührenerhöhung folgt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Kunden freisteht, den Vertrag zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzeptieren, die ihnen ihr Elektrizitätsdienstleister mitgeteilt hat;

Genau hieran orientieren sich doch die AGBs. Und ich lese auch hier die Möglichkeit der Information nach Inkrafttreten der Preiserhöhung (warum heißt die dort überhaupt Gebührenerhöhung?) heraus. Der Ablauf der normalen Abrehnunggsperiode kann doch viel später liegen als der Zeitpunkt der Preiserhöhung.
Trau keinem Pseudowissenschaftler!

Offline Stromfraß

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 768
  • Karma: +2/-2
In meinem Wörterbuch steht:
Zitat
Gebühr die; -, -en
1. eine (Geld)Summe, die man für bestimmte (öffentliche) Dienste einer Institution, eines Anwalts, eines Arztes usw zahlen muss.
In der Regel gibt es dafür auch eine Gebührenordnung.
Beim Strombezug geht es um Preise, nämlich in der Regel um einen Grundpreis und einen Arbeitspreis.
Man sollte aber über solche "Kleinigkeiten" großzügig hinwegsehen. Wichtiger sind andere Inhalte dieser Richtlinie, die allerdings -wie hier angesprochen- von den Energieversorgungsunternehmen oftmals eben auch sehr großzügig ausgelegt werden.
Es steht z.B. in dieser Richtlinie auch -wie auch im deutschen Gesetz, dem EnWG-, dass die Rechnungslegung spätestens 6 Wochen nach Wechsel des Energieversorgers zu erfolgen hat.
Eine entsprechende Beschwerde bei der Schlichtungsstelle Energie (Rechnungslegung nach 12 Wochen!)  mit dem Hinweis darauf brachte außer einer Eingangsbestätigung auch nach mehreren Monaten nichts. Für das betreffende EVU war es kostengünstiger, die 350 Euro bei der Schlichtungsstelle zu sparen und stattdessen lieber ein Gericht zu bemühen. Man muss eben wissen wie.

Offline Energiesparer51

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 929
  • Karma: +4/-0
Nochmal konkret: Ich habe zzt. ein Lieferverhältnis mit dem "Kleinen Racker" sprich SEV. Der Vertrag begann zum 1.8. und läuft im zweiten Jahr, die Vertragslaufzeit beträgt ein Jahr. Der Preis wurde nach dem ersten Jahr gesenkt, für das zweite Jahr wurde eine "eingeschränkte Preisgarantie bei veränderten AGBs" mit dem Hinweis auf ein Sonderkündigungsrecht angeboten, das ich nicht ausgeübt habe. Aus den neuen AGBs habe ich oben weiter zitiert.  Sie sehen eine Weitergabe der Umlagenerhöhungen und eine Information über die daraus resultierende Preiserhöhung spätestens mit Rechnungslegung vor. In den AGB genannte Umlagen wurden zum 1.1. bekanntermaßen erhöht. Die nächste Rechnungslegung steht  nach dem 1.8.2013 an. Inzwischen wurde auch eine Preisanhebnung zum 1.8. angekündigt Diese enthielt Informationen über die Preise ab 1.8. aber keine Information über die Preise für den zeitraum vom 1.1. bsi zum 31.07.. Ich habe aufgrund derangekündigten Preiserhöhung einen erneuten Wechsel eingeleitet, der auch schon als erfolgreich bestätigt wurde. Ich denke auch, dass die Rechnungslegung pünktlich erfolgen wird. Nur den Preis für den o.g. Zeitraum 1.1.13-31.07.2013 hat man mir -nach meiner Meinung nach in Übereinstimmung mit der EU-Binnenmarktrichtlinie- bisher nicht mitgeteilt.   
Trau keinem Pseudowissenschaftler!

Offline khh

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.679
  • Karma: +15/-20
  • Geschlecht: Männlich
Nochmal konkret: Ich habe zzt. ein Lieferverhältnis mit dem "Kleinen Racker" sprich SEV. Der Vertrag begann zum 1.8. und läuft im zweiten Jahr, die Vertragslaufzeit beträgt ein Jahr. Der Preis wurde nach dem ersten Jahr gesenkt, für das zweite Jahr wurde eine "eingeschränkte Preisgarantie bei veränderten AGBs" mit dem Hinweis auf ein Sonderkündigungsrecht angeboten, das ich nicht ausgeübt habe.

@Energiesparer51

Es ist nicht ersichtlich, wie die 'veränderte' AGB ohne Ihr ausdrückliches Einverständnis wirksam Bestandteil Ihres bestehenden Vertrages geworden sein soll !
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline Stromfraß

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 768
  • Karma: +2/-2
Ob nun wirksam oder nicht - was spielt das für eine Rolle?
Energiesparer51 hat Strom bezogen und den wird er bezahlen müssen. Wenn ich es richtig lese, wurde ja sogar der Preis gesenkt, was selten genug vorkommt.
Nun wird eine Preiserhöhung angekündigt und er hat von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht. Wo ist nun das Problem?

Offline khh

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.679
  • Karma: +15/-20
  • Geschlecht: Männlich
Ob nun wirksam oder nicht - was spielt das für eine Rolle?
...
Nun wird eine Preiserhöhung angekündigt und er hat von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht.
Wo ist nun das Problem?

"Ob nun wirksam oder nicht" ist doch wohl von entscheidender Bedeutung !

Und das Problem ist:
... Aus den neuen AGBs habe ich oben weiter zitiert.  Sie sehen eine Weitergabe der Umlagenerhöhungen und eine Information über die daraus resultierende Preiserhöhung spätestens mit Rechnungslegung vor. In den AGB genannte Umlagen wurden zum 1.1. bekanntermaßen erhöht. Die nächste Rechnungslegung steht  nach dem 1.8.2013 an. Inzwischen wurde auch eine Preisanhebnung zum 1.8. angekündigt. Diese enthielt Informationen über die Preise ab 1.8. aber keine Information über die Preise für den zeitraum vom 1.1. bsi zum 31.07.. Ich habe aufgrund derangekündigten Preiserhöhung einen erneuten Wechsel eingeleitet, der auch schon als erfolgreich bestätigt wurde. Ich denke auch, dass die Rechnungslegung pünktlich erfolgen wird. Nur den Preis für den o.g. Zeitraum 1.1.13-31.07.2013 hat man mir -nach meiner Meinung nach in Übereinstimmung mit der EU-Binnenmarktrichtlinie- bisher nicht mitgeteilt.

Fakt dürfte sein, dass die veränderten AGB mangels ausdrücklicher Einverständniserklärung seitens @Energiesparer51 nicht Bestandteil seines Vertrages geworden sind. Die insofern weiterhin geltenden ursprünglichen AGB sehen vermutlich eine Ankündigungspflicht für jede Preiserhöhung vor. Da lt. @Energiesparer eine Ankündigung für die Weitergabe der Abgaben-/Umlagenerhöhung ab 1.1.13 ausgeblieben ist, war eine solche Preiserhöhung somit unwirksam und muss folglich nicht bezahlt werden!

Bzgl. der neuen Klausel inhaltlich der veränderten AGB dürfte sehr fraglich sein, ob diese der EU-Binnenmarktrichtlinie und der aktuellen EuGH-Rechtsprechung genügt. 
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline Energiesparer51

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 929
  • Karma: +4/-0
Selbstverständlich habe ich Strom bezogen und werde den auch bezahlen. Fraglich ist doch nur, ob es richtig sein kann, dass ich über den Preis ab 1.1.13 erst mit der Rechnung im August 2013 informiert werde.

Ergänzend kommt hinzu, dass der Kleine Racker keine brieflichen Mitteilungen zu den beabsichtigten Preisänderungen versandt hat sondern nur per email informiert hat.

@khh: Danke für die nützllichen Hinweise. Ich werde die Rechnung mal abwarten und dann ggf. (wie schon einmal mit Erfolg) die Schlichtungsstelle Energie bemühen.
Trau keinem Pseudowissenschaftler!

Offline Energiesparer51

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 929
  • Karma: +4/-0
Ich muss den kleinen Racker loben.  :-*

Er hat für den gesamten Zeitraum den bei der Vertragsverlängerung vereinbarten Preis berechnet. Fairer geht es nicht.
Trau keinem Pseudowissenschaftler!

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz