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Autor Thema: Unwirksame Gaspreisklauseln: Kunde erhält knapp 4000 € zurück – Verjährung droht  (Gelesen 5002 mal)

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Offline RA-Bayer

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Im Jahr 2010 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass die sogenannten HEL-Klauseln, die in Heizgasverträgen der RheinEnergie in der Vergangenheit die Erhöhung der Arbeitspreise regelten, die Kunden unangemessen benachteiligten (Az. VIII ZR 178/08). Die Preisklauseln koppelten nach Auffassung der Bundesrichter die Arbeitspreise in unzulässiger Weise an den Preis für extra leichtes Heizöl und seien daher unwirksam. Verwendet wurden die betroffenen Preisregelungen in den Tarifen „Vollversorgung“ und „FairRegio“.  Die RheinEnergie leistete daraufhin in den vergangenen Jahren an viele Kunden nach entsprechender Aufforderung Rückzahlungen - allerdings ohne eine diesbezügliche Rechtspflicht anzuerkennen. Für nicht wenige Kunden ergaben sich aus den über etliche Jahre unwirksamen Preiserhöhungen Rückerstattungen von bis zu mehreren Tausend Euro.
Der Energiekonzern hatte zudem bereits im Jahr 2008 auf die unsichere Rechtslage reagiert und betroffenen Kunden eine Änderung der Preisanpassungsklauseln mitgeteilt. Die Preiserhöhungen ab dem 30.06.2008 stützte der Kölner Versorger sodann auf die neuen Klauseln. Auch dies könnte sich unter Umständen allerdings jetzt als rechtlich problematisch herausstellen. Denn nach einem Urteil des BGH vom 22.02.2012 wird eine Änderung von Vertragsbedingung in Heizgasverträgen nur dann wirksam, wenn der Versorger den jeweiligen Kunden ausdrücklich darauf hinweist, dass er eine Veränderung der Vertragsbedingungen anstrebt, und der Kunde sich mit dieser Veränderung in eindeutiger Weise einverstanden erklärt (Az. VIII ZR 34/11, Tz. 23). Der schlichte Weiterbezug von Gas und die Zahlung von Rechnungen sind nach Auffassung des BGH für eine solche Einverständniserklärung nicht ausreichend.
Die RheinEnergie schloss unlängst in einem Verfahren hinsichtlich eines solchen Falls vor dem Amtsgericht Köln einen Vergleich (Az. 222 C 110/12). Dem auf Erstattung klagenden Kunden war weder ein nach Angaben des Versorgers im Februar 2008 an ihn versandtes Schreiben hinsichtlich der Änderungen der Vertragsbedingungen zugegangen noch hatte er einer solchen Änderung zugestimmt. Er verlangte daher Rückzahlungen auch über den 30.06.2008 hinaus. An einem Urteil des Gerichts war der RheinEnergie offensichtlich nicht gelegen. Sie verpflichtete sich im Rahmen eines Vergleichs – auch hier wiederrum ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - zur Erstattung des vollständigen geltend gemachten Betrags in Höhe von knapp 4000 €.
Damit steht eine endgültige gerichtliche Klärung hinsichtlich der Änderung der Preisklauseln immer noch aus. Dies ist für die Gaskunden umso bedauerlicher, als ein Teil der in Betracht kommenden Erstattungsansprüche zum Ende dieses Jahres zu verjähren droht. Soweit eine Erstattung durch den Versorger nicht erfolgt, können Kunden das Risiko der Verjährung zumeist nur durch eine noch in diesem Jahr erfolgende gerichtliche Geltendmachung ausschließen.

 

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