Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Newsletter von energieGUT: energieGUT informiert: Umlagenerhöhung 2013  (Gelesen 16038 mal)

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Offline DieAdmin

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Hallo Mitlesende,

heut früh in meinem elektronischen Briefkasten befand sich mit obigen Betreff gekennzeichneter Newsletter. Das Datum/Uhrzeit: wird bei mir mit: 29.11.2012 21:28 Uhr angezeigt.

Unabhängig von der Frage, ob Email-Versand ausreichend für ein Preisänderungsmitteilung ist oder nicht. Er kommt zu spät, um ab den 01.01.13 erhöhen zu können. Via alter Papierpost habe ich noch nichts bekommen.
Die 6-Wochen-Frist steht auch in den AGB ( §9)

Ich zitiere aus dem Newsletter:
Zitat
....
Auch wenn energieGUT die Pläne der Bundesregierung zum Klimaschutz grundsätzlich befürwortet, können auch wir Mehrbelastungen für unsere Kunden leider nicht vermeiden: die Umlagen (inklusive Offshore-Umlage) lassen den Arbeitspreis zum 01.01.2013 um 2,66 Cent pro kWh brutto ansteigen.
...

In der Email wird weder der neue Arbeitspreis genannt, noch auf ein Sonderkündigungsrecht hingewiesen.

Übrigens reiht sich energieGUT für mich nun in die Versorger ein, für die der Passus "1 Jahr Preisgarantie" nichts bedeutet. Die Belieferung durch energieGUT begann bei mir am 01. April 2012. Für mich ist das noch kein Jahr.

Die AGB, die ich bei Vertragsabschluss erhielt, haben den Stand von 02.12.11. Die auf der Homepage von energieGUT verlinkten sind neuer 07.09.2012 (Strom). Ein Anschreiben, dass man die AGB ändern will, hat mich nie erreicht.
« Letzte Änderung: 30. November 2012, 18:28:45 von Evitel2004 »

Offline DieAdmin

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Re: Newsletter von energieGUT: energieGUT informiert: Umlagenerhöhung 2013
« Antwort #1 am: 01. Dezember 2012, 09:52:29 »
Ich kopier mal entsprechende Passagen aus den AGB Stand: 02.12.2011

Zitat
...
5. Vertragsdauer / Kündigung
5.1 Vertragsbeginn ist der Lieferbeginn. Die Vertragsdauer beträgt 3 Monate soweit sich keine abweichende Regelung aus dem jeweiligen Produktblatt für das gewählte Stromprodukt (Stromproduktblatt) ergibt. Der Vertrag verlängert sich danach jeweils um einen Monat, wenn er nicht zum Ende der Vertragslaufzeit bzw. zum Ende des jeweiligen Verlängerungszeitraums von einer Vertragspartei gekündigt wird.
5.2 Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Ende der Vertragslaufzeit bzw. zum Ende des jeweiligen Verlängerungszeitraums.
5.3 Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gemäß § 314 BGB bleibt unberührt.
5.4 Jede Kündigung bedarf der Textform. Alternativ kann der Kunde auch seine Kündigung in seinem von energieGUT zur Verfügung gestellten Self-Service-Portal (persönlichem Internetportal) unter www.energieGUT.de erklären.
6. Entgelte
6.1 Die Berechnung der Entgelte bemisst sich zunächst nach den Angaben im Auftragsformular.
Kommt es nach Vertragsabschluss zu einer auf Ziffer 9 gestützten Preisänderung, so tritt die Mitteilung über die zukünftig geltenden Preise an die Stelle des zuvor vereinbarten Preises. Das zu entrichtende Entgelt beinhaltet den Energiepreis, die Umsatzsteuer und die Stromsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe, die Kosten für die Messung und Abrechnung, die aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) folgenden hoheitlichen Belastungen, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt inklusive der vom Netzbetreiber erhobenen Zuschläge nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) und der Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV sowie die Konzessionsabgaben (gesetzliche Preisbestandteile).
6.2 Die Zahlungspflicht des Kunden beginnt mit Lieferbeginn.
7. Preisgarantie
7.1 Soweit mit dem gewählten Produkt eine Preisgarantie verbunden ist, sind – mit Ausnahme der in Ziffer 7.2 und 7.3 genannten Preisbestandteile - Preisänderungen in dieser Zeit ausgeschlossen. Erfolgt keine Preisänderung zum Ende des jeweilig gewährten Preisgarantiezeitraums, verlängert sich die Preisgarantie für das Stromprodukt ein weiteres Mal um die gleiche Anzahl der gewährten Monate.
7.2 Für den Fall, dass sich im Rahmen eines gewährten Preisgarantiezeitraums die in Ziffer 7.2 Satz 2 aufgeführten erlösabhängigen Steuern, Abgaben und/oder aufgrund von Gesetz, Rechtsverordnung oder behördlichen Bestimmungen/Anordnungen auferlegten Belastungen ändern, ist energieGUT berechtigt und im Fall von Senkungen und/oder deren Entfall verpflichtet, den Preis für das betreffende Stromprodukt nach Maßgabe von Ziffer 9 während des Preisgarantiezeitraums zu ändern. Hierunter fällt die nach heutigem Stand für die Berechnung der Entgelte maßgebende Umsatzsteuer und Stromsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe, die hoheitlichen Belastungen aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) und der StromNEV sowie die Konzessionsabgaben.
7.3. Die Regelung von Ziffer 7.2 Satz 1 gilt ebenfalls für gegebenenfalls zukünftig neu eingeführte, erlösabhängige Steuer- und Abgabenarten sowie für die der energieGUT als Energieversorger gegebenenfalls zukünftig aufgrund von Gesetz, Rechtsverordnung oder behördlichen Bestimmungen/Anordnungen neu auferlegten Belastungen, die für die Entgeltberechnung maßgeblich
sind.
8. Änderung von Vertragsbestimmungen
8.1 Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den aktuellen einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften sowie auf der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte und auf den aktuellen einschlägigen Verwaltungsentscheidungen. Sollten sich die genannten Rahmenbedingungen ändern und sollte der Vertrag hierdurch lückenhaft oder eine Fortsetzung des
Vertrages für die energieGUT GmbH unzumutbar werden, ist die energieGUT GmbH berechtigt die Vertragsbestimmungen, insbesondere die AGB nach Maßgabe von Ziffer 8.2 anzupassen, sofern die jeweilige Vertragsänderung nicht unzumutbar für den Kunden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Änderung des Strompreises, der vereinbarten Leistungsinhalte, der Vertragslaufzeit und der
Kündigungsregelung.
8.2 Die energieGUT GmbH wird dem Kunden die Vertragsänderungen nach Ziffer 8.1 mindestens 8 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden per E-Mail mitteilen. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde in Textform nicht mindestens 2 Wochen vor Wirksamwerden der Vertragsänderung widerspricht. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des
Widerspruchs. Auf diese Folgen wird der Kunde von der energieGUT GmbH bei der Bekanntgabe der Änderung gesondert hingewiesen.
9. Preisänderungen
Für Änderungen des Strompreises gelten § 5 Absatz 2 und 3 StromGVV entsprechend. Dies bedeutet:
Preisänderungen werden nur im Rahmen des billigen Ermessens im Sinne von § 315 BGB durchgeführt, wobei energieGUT verpflichtet ist, in Ausübung des Ermessens sowohl bei Preiserhöhungen als auch bei Preissenkungen die gleichen sachlichen und zeitlichen Maßstäbe anzuwenden. Die jeweilige Preisänderung wird dem Kunden mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen im Voraus brieflich mitgeteilt, wobei Textform ausreicht, und dann zum jeweils angegebenen Monatsbeginn wirksam. Unabhängig von der vereinbarten Laufzeit steht dem Kunden im Fall einer Preisanpassung das Recht zu, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats in Textform zu kündigen. Die Preisanpassung wird gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgerechten Kündigung des Vertrages gegenüber der energieGUT GmbH die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
...

Übrigens ist in der Vertragsbestätigung für den HalloSpar noch das 1 Jahr Preisgarantie fett hervorgehoben, ohne Schniekel.

In dem Zusammenhang mit einen vereinbarten Festpreis ist dieser Beitrag interessant.


@Black

Wenn ein Festpreis vereinbart wird, fehlt es an der Möglichkeit der Preiserhöhung und der Verpflichtung zur Preissenkung.
Der Versorger trägt das Risiko steigender Kosten.
Der Kunde trägt das Risiko sinkender Marktpreise, an denen er aufgrund der Vertragsbindung nicht teilnehmen kann.
Chancen und Risiken sind gleich verteilt.
....

So ähnlich sehe ich das auch. Ich beanspruche in der Zeit als Kunde keine Senkung der Preise, umgekehrt erwarte ich aber auch keine Erhöhung, deswegen suche ich mir ja gezielt, Tarif mit Preisgarantie, vorzugsweise 1 Jahr, um ein Jahr Ruhe zu haben.

Ein Widerspruchschreiben ist in Arbeit.
« Letzte Änderung: 01. Dezember 2012, 10:03:08 von Evitel2004 »

Offline wulfus

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Re: Newsletter von energieGUT: energieGUT informiert: Umlagenerhöhung 2013
« Antwort #2 am: 06. Dezember 2012, 16:22:48 »
Ich habe den gleichen Vertrag mit den gleichen Bedingungen
zum gleichen Lieferdatum abgeschlossen.
Evitels Kritik trifft haargenau auch auf mich zu.
Auch ich habe keinen Hinweis auf neue ABG erhalten.
Der Ausdruck des elektronischen "Newsletter" liegt noch unbearbeitet
auf meinem Schreibtisch; es wird Zeit, daß ich ebenfalls Widerspruch einlege.
Ich hoffe, daß Back richtig argumentiert.
Macht es eigentlich Sinn, gegen einen Newsletter Widerspruch einzulegen?


Offline superhaase

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Re: Newsletter von energieGUT: energieGUT informiert: Umlagenerhöhung 2013
« Antwort #3 am: 06. Dezember 2012, 17:44:38 »
Und was ist mit 7.2 der AGB?
8) solar power rules

Offline khh

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Re: Newsletter von energieGUT: energieGUT informiert: Umlagenerhöhung 2013
« Antwort #4 am: 06. Dezember 2012, 18:32:05 »
Und was ist mit 7.2 der AGB?

Demnach handelt es sich offensichtlich doch nur um eine "eingeschränkte" Preisgarantie !  ;)

Allerdings fehlt lt. Evitel2004 der Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht (somit dürfte die Preisänderung unwirksam sein - vgl. OLG Düsseldorf vom 13.06.2012)
und zudem wurde die in der AGB vorgegebene Ankündigungsfrist von 6 Wochen nicht eingehalten.  :)

Die am 07.09.2012 anscheinend vorgenommene Änderung der Strom-AGB ist gegenüber Bestandskunden ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht wirksam!
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline khh

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Re: Newsletter von energieGUT: energieGUT informiert: Umlagenerhöhung 2013
« Antwort #5 am: 06. Dezember 2012, 18:51:02 »
Off-Topic

Ich hoffe, daß Black richtig argumentiert.

Als Verbraucher würde ich darauf nicht zu sehr vertrauen. ;)  -  Ich setze jedenfalls mehr auf die Argumente von RR-E-ft !!!
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Offline DieAdmin

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Re: Newsletter von energieGUT: energieGUT informiert: Umlagenerhöhung 2013
« Antwort #6 am: 07. Dezember 2012, 10:35:47 »
Ich habe den gleichen Vertrag mit den gleichen Bedingungen
zum gleichen Lieferdatum abgeschlossen.
Evitels Kritik trifft haargenau auch auf mich zu.
Auch ich habe keinen Hinweis auf neue ABG erhalten.
Der Ausdruck des elektronischen "Newsletter" liegt noch unbearbeitet
auf meinem Schreibtisch; es wird Zeit, daß ich ebenfalls Widerspruch einlege.
Ich hoffe, daß Back richtig argumentiert.

@Wulfus,

ich habe nicht Black zitiert, sondern RR-E-ft. Über den Zitat ist ein Textlink zu den Beitrag, aus welchem ich zitiert habe

Macht es eigentlich Sinn, gegen einen Newsletter Widerspruch einzulegen?

Hab ich gemacht, weil das der Zeitpunkt/Ereignis war, von dem ich von einer Preisänderung erfuhr.

Da allerdings dafür kein Musterschreiben zur Verfügung steht, hab ich einen mit meinen eigenen Worten formuliert.

Per Email ging der an kundenservice@energiegut.de und nicht an die Email-Adresse/Domain, von der der Newsletter verschickt wurde @mm.energiegut-news.de
Bisher habe ich leider keine Antwort, oder auch keine Eingangsbestätigung erhalten, so dass ich nach einigen Tagen das Schreiben noch via Papierpost (Einschreiben mit Rückschein) verschicken werde.
Auch hier sucht sich energieGUT das Beste raus. Selbst per Email verschicken, aber nicht oder sehr wählerisch auf Emails reagieren.

...
Demnach handelt es sich offensichtlich doch nur um eine "eingeschränkte" Preisgarantie !  ;)
...

Ob es sowas wie "eingeschränkte" Preisgarantie überhaupt gibt? Die Wortwahl hat bsp Verivox gewählt, um diese Wischi-Waschi-Garantien einzuordnen. Check24 nennt das "Preisfixierung".
« Letzte Änderung: 09. Dezember 2012, 09:54:49 von Evitel2004 »

Offline wulfus

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Re: Newsletter von energieGUT: energieGUT informiert: Umlagenerhöhung 2013
« Antwort #7 am: 07. Dezember 2012, 15:24:55 »
@kkh; @evitel
Zu meinem Vertrag gehören die AGB vom 02.12.2011. Die neue AGB vom 07.09.2012, die offensichtlich an die derzeitige, von der Regierung und ihrer raffgierigen Stromlobby durchgesetzte Preissituation angepaßt wurde,  kenne ich eigentlich nicht. Sie wurde mir nicht als nun verbindlich mitgeteilt.
Da juristisch nicht gut bewandert, möchte ich mich hier nicht weiter mit den spitzfindigen Unterschieden besonders der Kapitel 7 und 8 auslassen.
Ärgerlich ist allerdings, dass der "Newsletter" vom 29.11.12 zu spät kam, um zum Ende des Monats Dezember noch kündigen zu können.
Gestern abend hatte ich meinem Versorger jedoch testweise einen kurzen Widerspruch gegen seine beabsichtigte Preisanhebung gemailt und seine Berechtigung dazu angezweifelt.
Heute morgen schickte er mir folgende Antwort:
Zitat
. . .
vielen Dank für Ihre E-Mail.
Ihre Verärgerung über die Preiserhöhung, aufgrund der gestiegenen Mehrbelastung durch die Erhöhung der staatlich verordneten Abgaben, können wir natürlich nachvollziehen.
 Wir möchten Sie allerdings um Verständnis bitten, dass wir als Energieversorger keine Möglichkeit haben, die Höhe der Steuern und Abgaben, die den Energiepreis beeinflussen, zu steuern. Als wirtschaftlich agierendes Unternehmen haben wir keine Alternative als die Weitergabe der derzeit eingeführten und angehobenen Umlagen zum 01.01.2013 an unsere Kunden.
 Die Bundesregierung hat in ihrem Energiekonzept für die kommenden Jahrzehnte den massiven Ausbau erneuerbarer Energien festgeschrieben. Dies wirkt sich leider auf die Stromkosten der Kunden aus. Da energieGUT die Erfahrung gemacht hat, dass die Mehrheit der Verbraucher Wert auf planbare Energiekosten legt, haben wir uns entschieden, die Endkundenpreise umgehend an die neuen Rahmenbedingungen anzupassen.
 Sofern Sie mit der Preiserhöhung nicht einverstanden sind, steht es Ihnen selbstverständlich frei, den Vertrag über Ihren persönlichen Zugangsbereich zu beenden, bzw. einen neuen Lieferanten mit der Belieferung zu beauftragen. Wir würden dieses selbstverständlich sehr bedauern.

Freundliche Grüße sendet Ihnen     
Ihr Team von energieGUT

Fazit: "Ihr Widerspruch juckt uns nicht, sie können sich ja einen anderen Versorger suchen!"

Wie sagt man doch so schön: I have my nose painted full ;)

Offline khh

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Re: Newsletter von energieGUT: energieGUT informiert: Umlagenerhöhung 2013
« Antwort #8 am: 07. Dezember 2012, 18:47:56 »
@kkh; @evitel
Zu meinem Vertrag gehören die AGB vom 02.12.2011. Die neue AGB vom 07.09.2012, die offensichtlich an die derzeitige, von der Regierung und ihrer raffgierigen Stromlobby durchgesetzte Preissituation angepaßt wurde,  kenne ich eigentlich nicht. Sie wurde mir nicht als nun verbindlich mitgeteilt.

Und was hätte eine "Mitteilung als nun verbindlich" ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung bewirken sollen ?   ::)

Zitat
Ärgerlich ist allerdings, dass der "Newsletter" vom 29.11.12 zu spät kam, um zum Ende des Monats Dezember noch kündigen zu können.

Warum "zu spät" ?  Wenn Sie aus dem Vertrag raus wollen, dann üben Sie Ihr Sonderkündigungsrecht aus !  Eine kurze Zeit ggf. in der Ersatzversorgung Ihres Grundversorgers (bis zum Vollzung eines Versorgerwechsels) ist doch das kleinste Übel.

Zitat
Gestern abend hatte ich meinem Versorger jedoch testweise einen kurzen Widerspruch gegen seine beabsichtigte Preisanhebung gemailt und seine Berechtigung dazu angezweifelt.

Ich würde insbesondere die Wirksamkeit der Preisanhebung bestreiten und das mit dem (lt. Evitel2004) nicht gleichzeitig mit der Preiserhöhungsmitteilung erfolgten Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht begründen und mich beziehen auf die EU-Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 2009/72, Anhang I sowie auf das Urteil OLG Düsseldorf v. 13.06.2012, VI-2 U (Kart) 10/11 !
Anzumerken ist dazu, dass ein Unwirksamkeitseinwand fast immer nur Sinn macht, wenn man seine künftigen Zahlungen auch entsprechend kürzt (Vorbehaltszahlungen sind halbherzig und bringen fast nur Probleme!).
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Offline Christian Guhl

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Re: Newsletter von energieGUT: energieGUT informiert: Umlagenerhöhung 2013
« Antwort #9 am: 14. Dezember 2012, 16:31:25 »
Wie ich aus dem Bekanntenkreis erfahren habe, hat EnergieGut bereits am 19.10.2012 eine Preiserhöhung durchgeführt. AP von 20,43 auf 21,10 und GP von 7,77 auf 8,03.
Zu diesem Zeitpunkt waren die erhöhten Umlagen bereits bekannt. Trotzdem wurde wieder diese "Pseudo"-Preisgarantie angeboten. Ich glaube, auf die Schlichtungsstelle kommt Arbeit zu.

Offline Christian Guhl

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Re: Newsletter von energieGUT: energieGUT informiert: Umlagenerhöhung 2013
« Antwort #10 am: 03. Januar 2013, 22:15:16 »
Wenn Sie aus dem Vertrag raus wollen, dann üben Sie Ihr Sonderkündigungsrecht aus !
Ich würde insbesondere die Wirksamkeit der Preisanhebung bestreiten und das mit dem (lt. Evitel2004) nicht gleichzeitig mit der Preiserhöhungsmitteilung erfolgten Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht begründen und mich beziehen auf die EU-Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 2009/72, Anhang I sowie auf das Urteil OLG Düsseldorf v. 13.06.2012, VI-2 U (Kart) 10/11 !
Auf diese Einlassung wird dann wie folgt geantwortet :
"Da es sich nicht um eine Preisanpassung handelt, sondern lediglich hoheitlich auferlegte Preisbestandteile weitergegeben werden, sind wir zur unmittelbaren Weitergabe, ohne Informationsfrist, berechtigt. Aus diesem Grund haben Sie auch kein Sonderkündigungsrecht."

Offline khh

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Re: Newsletter von energieGUT: energieGUT informiert: Umlagenerhöhung 2013
« Antwort #11 am: 03. Januar 2013, 22:52:46 »
Möglich, dass so geantwortet wird.  Und meine Antwort wäre: Widerspruch und Preisanhebung nicht bezahlen !   ;)
« Letzte Änderung: 03. Januar 2013, 22:58:33 von khh »
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Offline DieAdmin

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Die Zwischenstandsmeldung, wie es mit mir und energieGUT steht:

Da ich durch den Anbieterwechsel schon das Vergnügen hatte, dass mir die Preiserhöhung ab 01.01.13 (bis 31.03.2013) in Rechnung (Schlussrechnung) gestellt wurde und ich meinen Widerspruch aufrecht erhielt , den Nachzahlungsbetrag auf Basis des vereinbarten Preises im April 2012 leistete, erfolgte via Email ein Austausch der Argumente. EnergieGUT ist der Ansicht, sie wären zur Preiserhöhung berechtigt. Ich sehe das anders. Als ich merkte, wir drehen uns da im Kreis, erwähnt ich dann in einen weiteren Antwortschreiben, wenn energieGUT weiterhin bei der Ansicht bleiben und den Nachzahlungsbetrag bestehen, dass dies wohl nur die Schlichtungsstelle klären könnte. Da energieGUT eine eigens dafür eingerichtete Email-Adresse hatte, ging die Mail an diese und an die bisherige: kundenservice@.

Als Reaktion darauf, erreiche mich eine Mail, dass man das der Fachabteilung übergeben werde und man unaufgefordert auf mich zukommt. Und 10 min später wieder eine, die ähnlich im Wortlaut ist, wie die von Wulfus weiter oben gepostete. Also alles wieder auf Anfang? Wie eine Endlos-Schleife?

Und sinngemäß, wenn es mir nicht passt, könne ich ja wechseln. Was schon merkwürdig war, weil zu derzeit ja kein Belieferung durch energieGUT mehr erfolgte.

Von der Schlichtungsstelle habe ich insofern schon ein Az, was allerdings nichts aussagt, ob das Verfahren eröffnet ist. Von energieGUT erhielt ich eine Mahnung (mit Mahngebühren) und die Androhung, dass die Forderung einen Inkasso-Unternehmen übergeben werden wird, wenn ich den Differenzbetrag nicht begleiche. Da man ja jedes Schreiben, welches man nach Antragstellung von dem Energielieferanten erhält, der Schlichtungsstelle vorlegen soll, hab ich das dann noch zu meinen Antrag nachgeschickt.

mal ne andere Frage: Ab welchen Mindestbetrag kann eigentlich ein gerichtliches Mahnverfahren/Zahlungsklage erhoben werden und zählen dazu auch in der Summe in Rechnung gestellte Mahngebühren?
« Letzte Änderung: 28. Mai 2013, 10:55:32 von Evitel2004 »

Offline berghaus

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 ;DIhr macht Euch Sorgen! ;D

Zitat aus den AGB von Energiegut (Stand 02.12.11) in dem Beitrag von Evitel am 01.12.12:

„6.1 Kommt es nach Vertragsabschluss zu einer auf Ziffer 9 gestützten Preisänderung, so tritt die Mitteilung über die zukünftig geltenden Preise an die Stelle des zuvor vereinbarten Preises.“

Ich nehme an, dass die Mitteilung über die Preisänderung kostenlos war und weiter bleibt.

Wenn die Mitteilung nun an die Stelle des zuvor vereinbarten Preises tritt, dürfte der Strom doch nichts mehr kosten!

An diesem Passus hat sich bis heute nichts geändert. Siehe hier:

https://portal.energiegut.de/powercommerce/pdf/de_DE/AGB_energieGUT_20111202.pdf


berghaus 28.05.13




Offline EviSell

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Re: Newsletter von energieGUT: energieGUT informiert: Umlagenerhöhung 2013
« Antwort #14 am: 29. Oktober 2013, 18:01:35 »
Update zu meinem Schlichtungsverfahren mit energieGUT:

Inzwischen ist einiges passiert.
EnergieGUT hat an die Schlichtungsstelle eine Stellungnahme abgegeben, die in ähnlicher Wortwahl auch direkt an mich geschickt wurde.

Inhaltlich ging energieGUT nur auf den Punkt ein, dass ich die Preiserhöhung für unzulässig halten würde, weil sie innerhalb der einjährigen Preisgarantie fallen würde. Mit Verweis zu den Punkt 7.2. der AGB wären sie dazu berechtigt. Aus Kulanzgründen verzichtet energieGUT auf der ihrer Meinung nach offenen Forderung und den angefallenen Mahnkosten.

Da  ich feststellte, das energieGUT unvollständig den Inhalt meiner Beschwerde in ihrer Stellungnahme wiedergegeben hatte, erhielt meine Stellungnahme ein zusammenfassende Kurzaufstellung, warum ich die Preiserhöhung für unzulässig halte, ohne da nochmal detailliert einzugehen. Ich verwies da auf meinen, dem Schlichtungsantrag beigfügten Mailwechsel:
  • Preiserhöhung innerhalb eines Preisgarantiezeitraums
  • die Mitteilung über die Preiserhöhung erfolgte zu kurzfristig (weniger als 6 Wochen vor dem Zeitpunkt der geplanten Erhöhung) und im Rahmen eines Werbe-Newsletters-Versands, ebenso ohne Erwähnung eines Sonderkündigungsrechts
  • Fraglich, ob die verwendeten Preisänderungsklauseln überhaupt wirksam gemäß §307 BGB sind.

Da energieGUT den Verzicht des Differenzbetrages und den Mahnkosten erklärt, hat sich auch für mich das Verfahren erledigt. Die Akte ist nun  (nach 6 Monaten) geschlossen.
„Zwei Wahrheiten können sich nie widersprechen.“ - Galileo Galilei

„Gutes kann niemals aus Lüge und Gewalt entstehen.“ - Mahatma Gandhi

 

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