Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Versorger Care Energy  (Gelesen 799820 mal)

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Offline RR-E-ft

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #525 am: 06. Juni 2013, 12:17:44 »
Zuweilen kommt es am Ende auf jeden Euro an.

Offline SabbelMR

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #526 am: 06. Juni 2013, 12:33:48 »
Herr Rechtsanwalt, wo ich Sie gerade "hier habe":

Zunächst vielen Dank für die Verlinkung der Urteile des OLG Frankfurt.


Dennoch, auch wenn juristisch sicher von untergeordneter Bedeutung, gestatten Sie mir meine Frage zu wiederholen:
**:
Gemeint sein dürften wohl u.a. die Urteile des LG Mühlhausen (AZ 1 HK O 43/12 vom 19.04.2012) und des LG Erfurt (AZ 2 HKO 53/12 vom 05.04.2012), auf die Care Energy gegenüber Spiegel Online (vgl. o.a. Artikel) und auch jüngst in einer eigenen Pressemitteilung verwies.




Frage an die mitlesenden Juristen:

Besteht eine einfache Möglichkeit, an den Volltext dieser Urteile zu gelangen?


Anders gefragt:

Wie kommt ein "jedermann" an den Volltext eines nicht bisher augenscheinlich nicht veröffentlichtes Urteil XYZ eines bestimmten Gerichts, wenn überhaupt?

Offline DieAdmin

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #527 am: 06. Juni 2013, 13:06:42 »
Den Teil der Diskussion, wie man an den Volltext eines Urteils kommt, habe ich, da offtopic, abgehängt:

http://forum.energienetz.de/index.php/topic,18315.0.html

Offline RR-E-ft

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EEG- Direktvermarktung gem. § 33b EEG
« Antwort #528 am: 06. Juni 2013, 15:23:53 »
Nochmal das zuletzt veröffentlichte Interview mit dem CEO, wie dieser ökologisch wertvollen Strom besonders günstig beschaffen will und zu weiteren Deatails des Geschäftsmodells:

http://green.wiwo.de/care-energy-deutschlands-umstrittenster-oko-unternehmer-im-interview/

Zitat
Die Kilowattstunde Ökostrom für 19,9 Cent anzubieten – wie geht das? Wo kaufen sie den Billigstrom ein?

Kristek: Wir kaufen den Strom direkt bei den Ökoenergieerzeugern für 3,8 Cent die Kilowattstunde ein. Manchmal ist es auch etwas mehr, manchmal weniger. Die Richtschnur ist hier der Börsenpreis.

Warum sollte das ein Windanlagenbetreiber oder Solaranlagenbesitzer machen, wenn er über die gesetzlich festgelegte Einspeisevergütung viel mehr bekommt – nämlich bis zu 14 Cent?

Kristek: Ganz einfach, weil ich den Betreibern die Einspeisevergütung plus eine Managementprämie garantiere. Das nennt man dann Direktvermarktung. Deshalb ist es für ihn attraktiv, nicht ins Netz einzuspeisen, sondern seinen Strom an uns zu verkaufen.

Ist das nicht ein Widerspruch? Sie sagen, Sie bezahlen dem Betreiber mehr als die EEG-Vergütung, aber wie können Sie dann für 3,8 Cent einkaufen? Wer bezahlt die Differenz von bis zu zehn Cent?

Kristek: Die Netzbetreiber.

Und die geben die Kosten in Form der EEG-Umlage dann an alle anderen Stromkunden in Deutschland weiter.

Kristek: Natürlich.

Die Formen der Direktvermarktung sind in § 33b EEG geregelt. http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2009/__33b.html

Eine Marktprämie zahlt der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber gem. § 33g EEG nur bei einer Direktvermarktung nach § 33b Nr. 1 EEG.
Strommengen, die nach § 33b Nr. 1 EEG direkt vermarktet wurden, dürfen nicht nicht gleichzeitig eine Direktvermarktung nach § 33b Nr. 2 EEG zur Verringerung der EEG- Umlage nach § 39 EEG darstellen.

Bemerkenswert heißt es, man könne für die EEG- Umlage zudem auch das Grünstromprivileg in Anspruch nehmen.

Zitat
Kritiker ihres Geschäftsmodells bemängeln auch, Sie würden Ihren Strom nur so günstig anbieten können, weil Sie zu wenig EEG-Umlage abgeben. Sie beziehen sich dabei auf das Grünstromprivileg und bezahlen weit weniger als die üblichen 5,3 Cent. Wie kommen Sie denn auf den Betrag?

Kristek: Wir halten uns an die Vorgaben, die für das Grünstromprivileg gelten. Das haben wir uns auch von einem Wirtschaftsprüfer bescheinigen lassen

Das Grünstromprivileg ist in § 39 EEG gergelt. http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2009/__39.html

Fraglich die Vereinbarkeit mit dem Doppelvermarktungsverbot http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2009/__56.html

Zitat
Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas sowie in ein Gasnetz eingespeistes Deponie- oder Klärgas sowie Gas aus Biomasse dürfen nicht mehrfach verkauft, anderweitig überlassen werden oder entgegen § 34 an eine dritte Person veräußert werden. Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas darf insbesondere nicht in mehreren Formen nach § 33b oder mehrfach in derselben Form nach § 33b veräußert werden. Die Vermarktung als Regelenergie gilt im Rahmen der Direktvermarktung nicht als mehrfacher Verkauf oder anderweitige Überlassung von Strom.

Strom, für dessen Direktvermarktung nach § 33b Nr. 1 EEG schon der Netzbetreiber eine Marktprämie nach § 33g EEG zahlt, kann wohl  nicht auch noch als Direktvermarktung nach § 33b Nr. 2 EEG zur Verringerung der EEG- Umlage nach § 39 EEG herangezogen werden.

Jede Innovation stößt auch an Grenzen.

Liegen nach der  Rechtsprechung des OLG Frankfurt die Voraussetzungen für eine EEG- Umlage- Zahlungspflicht nach § 37 Abs. 2 EEG vor,
erscheinen zugleich die Voraussetzungen für eine Verringerung der EEG- Umlage nach § 39 EEG eher fraglich,
sollte man sich wohl nicht nur aus Gründen der kaufmännischen Vorsicht auf eine EEG- Umlage - Zahlungspflicht in Höhe von derzeit 5,3 Ct/ kWh einstellen. 
« Letzte Änderung: 06. Juni 2013, 18:06:32 von RR-E-ft »

Offline RR-E-ft

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HB: Dementi aus Afrika zur Zusammenarbeit
« Antwort #529 am: 06. Juni 2013, 19:29:08 »
Das Handelsblatt berichtet über ein Dementi  aus Afrika zu einem Hilfsprojekt:

http://www.handelsblatt.com/unternehmen/industrie/dementi-aus-afrika-werbung-mit-hilfsprojekt-blamiert-care-energy/8312072.html

Zitat
„Die Firma Care Energy ist nach Rücksprache mit dem Energieministerium und dem Büro des Premierministers S.E. Rui Barros nicht in Verhandlung für Energieprojekte, Solaranlagen oder sonstige Maßnahmen“, heißt es in einem Schreiben der Botschaft der westafrikanischen Republik Guinea-Bissau, das dem Handelsblatt vorliegt. „Es existiert keine Zusammenarbeit.“

Warum so ein Brief? Was hat ein Hamburger Energieanbieter mit einem der ärmsten Länder der Welt zu schaffen? Die Erklärung liefert eine Mitteilung von Care Energy vom 3. Juni 2013. Laut Unternehmenssprecher Marc März hatte der Botschafter von Guinea-Bissau sich bei Care-Energy gemeldet und das Unternehmen eingeladen, „ein humanitäres Projekt zu Energieversorgung“ in dem Land zu starten.

Zitat
„Ich habe gedacht: Oh Gott, was ist das denn? Wer sind diese Leute“, sagt eine Mitarbeiterin des Botschafters. Alle Nachforschungen, was es mit diesem angeblichen Hilfsprojekt auf sich habe, seien ergebnislos verlaufen. Guinea-Bissau erwarte nun von Care Energy, die Falschmeldungen einzustellen: „Was soll das denn? Wir haben nichts mit denen zu tun!“

Care-Energy-Sprecher März konnte auf Nachfrage nicht erklären, was es mit dem Phantomprojekt auf sich habe. Wörtlich bezeichnete er das Projekt, von dem in Guinea-Bissau niemand weiß, als „schönes Sozialprojekt.“ März: „Wir haben selbstverständlich offizielle Dokumente zu den Projekten vorliegen, die wir benötigen. Wir haben keinen Korrekturbedarf.“ Das ausgeprägte soziale Engagement sei ein Grund, warum er ausgesprochen gern bei Care Energy arbeite.

Marc März am 03.06.13: http://www.presseportal.de/pm/80959/2484961/die-energiekonzepte-von-care-energy-sind-gefragter-denn-je

Zitat
Aber nicht nur die Philippinen sind an den Versorgungskonzepten von Care-Energy interessiert, auch das erste afrikanische Land Guinea-Bissau hat Care-Energy durch deren Botschafter eingeladen ein humanitäres Projekt zu Energieversorgung in ihrem Land zu starten und dieser Einladung wird sehr gerne nachgekommen.

Das kleine westafrikanische Land Guinea-Bissau zählt zu den fünf ärmsten Ländern der Welt. Die ehemals portugiesische Kolonie ist im Ausland hoch verschuldet und neun von zehn Menschen leben von weniger als einem Dollar pro Tag. Anzeichen dieser Armut sind auch die vielen Stromausfälle, die das Leben und die Arbeit in Guinea-Bissau behindern und eine Entwicklung erschweren. Die derzeitige Energieversorgung erfolgt durch bezinbetriebende Generatoren und die erneuerbare Energie ist im Land nahezu nicht ausgebaut.

"Es ist schon interessant und skuril zugleich, wie feindseelig Care-Energy in Deutschland von den hiesigen Behörden aufgenommen wird und wie freundlich und hilfsbereit, aber auch technisch versiert wir in diesen Ländern aufgenommen werden, denn wir wollen nur eines - Energie nachhaltig, ökologisch und zu sozialverträglichen Preisen - und dies sollte in jedem Land im Vordergrund stehen, aber zum Glück stehen unsere Kunden und Mitarbeiter voll hinter Care-Energy", so Martin Richard Kristek.

Der Pressesprecher erscheint zuweilen innovativ auch in Bezug auf die Grammatik.
Hat Care Energy womöglich einen eigenen Botschafter, so dass durch deren Botschafter zu etwas eingeladen wurde....
Das wäre skurril.


« Letzte Änderung: 06. Juni 2013, 23:36:46 von RR-E-ft »

Offline Energiesparer51

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #530 am: 06. Juni 2013, 20:17:16 »
zur Direktvermarktung hatte ich hier in diesem thread schon etwas geschrieben.

Im Herkunftsnachweisregister findet sich als auswählbarer Diestleister unter "C" und "M" kein Unternehmen aus der hier diskutierten Firmengestrüpp.

https://www.hknr.de/uba
« Letzte Änderung: 07. Juni 2013, 08:19:03 von Energiesparer51 »
Trau keinem Pseudowissenschaftler!

Offline RR-E-ft

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Haftung bei einer GmbH & Co. KG
« Antwort #531 am: 07. Juni 2013, 01:37:28 »
Was der Vertragspartner oder sonstiger Gläubiger einer GmbH & Co. KG zum Gesellschaftsrecht wissen sollte:

Bei einer GmbH & Co. KG ist die Haftung der Kommanditisten beschränkt. Sie haften  nur bis zur Höhe ihrer Einlage.
Die Höhe der Einlage eines Kommanditisten kann wenige Tausend Euro betragen.
Ist seine Einlage vollständig erbracht, besteht eine weitere persönliche Haftung des Kommanditisten nicht.

Unbegrenzt  haftet nur der Komplemetär. Komplementärin ist aber jeweils eine GmbH.
Die Haftung einer GmbH ist - wie der Name schon sagt - jedoch  beschränkt, nämlich  auf das Gesellschaftsvermögen.
Ein Gesellschafter der GmbH - und sei es auch ein Alleingesellschafter - haftet grundsätzlich nicht persönlich  für Verbindlichkeiten der GmbH, § 13 Abs. 2 GmbHG. 

Welches Gesellschaftsvermögen der GmbH als Haftungsmasse besteht, wird erst ersichtlich, wenn die Bilanz vorliegt.
(An solchen Bilanzen soll es wohl bisher nach Feststellungen des Bundesamtes für Justiz noch fehlen).

Eine unbeschränkte Haftung eines GmbH- Gesellschafters für bzw. wegen Verbindlichkeiten der Gesellschaft
kommt nur ganz ausnahmsweise in Form der sog. Durchgriffshaftung in Betracht.

Es sollte sich deshalb niemand täuschen, es gäbe einen grundsätzlich unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschafter.
Hinzu tritt, dass sich ein GmbH- Gesellschafter seiner Anteile durch Veräußerung und Übertragung auf einen Dritten recht leicht und schnell entledigen kann.
 
« Letzte Änderung: 07. Juni 2013, 01:41:07 von RR-E-ft »

Offline khh

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Re: Haftung bei einer GmbH & Co. KG
« Antwort #532 am: 07. Juni 2013, 08:44:00 »
Es sollte sich deshalb niemand täuschen, es gäbe einen grundsätzlich unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschafter.

Geschäftsführer phG“ kann aber (womöglich gewollt?) leicht missverstanden werden. ;) 

siehe bspw. 'Impressum' der CE-Internetseiten sowie diverse Pressemeldungen  -  Auszug:
Zitat
Care-Energy eine Marke der
mk-power Ihr Energiedienstleister GmbH & Co.KG
mk-energy Ihr Energieversorger GmbH & Co.KG
mk-grid Ihr Netzbetrieb GmbH & Co.KG
mk-engineering GmbH & Co KG
neutral commodity clearing GmbH & Co.KG
Energy TV24 GmbH & Co.KG
phG: mk-group Holding GmbH

Vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter:
Martin Richard Kristek (Geschäftsführer phG)
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline RR-E-ft

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Haftungsfragen bei einer GmbH & Co. KG
« Antwort #533 am: 07. Juni 2013, 10:07:10 »
Der CEO mag als Kommanditist persönlich haftender Gesellschafter der einzelnen GmbH & Co. KG Kommanditgesellschaften sein.
Seine Haftung ist dabei jedoch auf die Höhe seiner jeweiligen Einlage beschränkt und ausgeschlossen, wenn er die Einlage jeweils vollständig erbracht hat, § 171 HGB.

Für die Verbindlichkeiten der einzelnen Kommanditgesellschaften haftet allein die Komplementär- GmbH voll; §§ 162, 128 HGB.
Diese vollhaftende Komplementär- GmbH vertritt deshalb diese Kommanditgesellschaften.
Die Haftung einer GmbH ist jedoch auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, so dass eine persönliche Haftung deren Gesellschafter grundsätzlich nicht besteht, § 13 Abs. 2 GmbHG.
Nur in sehr engen Grenzen kommt ausnahmsweise eine sog. Durchgriffshaftung in Betracht.
Die GmbH wird durch ihren Geschäftsführer vertreten, bei dem es sich auch um einen oder den einzigen Gesellschafter handeln kann.

Zitat
§ 13
Juristische Person; Handelsgesellschaft

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.
(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

Was mit Rücksicht auf § 13 Abs. 2 GmbHG der Klammerzusatz im Impressum (Geschäftsführer phG) bedeuten soll, erschließt sich nicht.

Eine persönliche Haftung eines beschränkt haftenden  Gesellschafters (Kommanditisten) kann nach §§ 161, 171, 128 HGB nur insoweit bestehen,
wie seine Kommanditeinlage noch nicht vollständig geleistet wurde.
Andererseits ist ein Kommanditist als solcher von der Geschäftsführung und Vertretung der Kommnaditgesellschaft ausgeschlossen, §§ 164, 170 HGB.

Die GmbH hat keinen persönlich haftenden Gesellschafter, § 13 Abs. 2 GmbHG.
Bei Kommanditgesellschaften sind die persönlich haftenden Kommanditisten von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen.
Einen persönlich haftenden Gesellschafter - Geschäftsführer gibt es demnach an keiner Stelle.

Die Angabe im Impressum, möglicherweise auch auf Geschäftsbriefen, dahin auszulegen, dass es sich um eine Patronatserklärung des CEO handelt, ginge wohl zu weit.
Eine persönliche Haftung kann deshalb nur insoweit vorliegen, wie die Voraussetzungen für eine sog. Durchgriffshaftung vorliegen.

Egal, welche GmbH & Co. KG der Gruppe gem. § 37 Abs. 2 EEG tatsächlich  EEG- Umlage schuldet, so haftet die Komplementär- GmbH den Gläubigern jedenfalls, §§ 161 Abs. 2, 128 HGB.
Nach dem auch für Kommanditgesellschaften anwendbaren § 128 HGB haften die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich.
Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Welches den Gläubigern gem. § 13 Abs. 2 GmbHG nur haftende Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, ergibt sich aus der verpflichtend aufzustellenden Bilanz.

Udo Leuschner berichtet in seiner Energie-Chronik im Mai 2013 im Eintrag 130501 http://leuschner.business.t-online.de/energie-chronik/130501.htm wie folgt:


Zitat
Das Bundesamt für Justiz ermittelt ebenfalls: "Die Firma hat für die Geschäftsjahre 2009, 2010 und 2011 ihre Jahresabschlüsse nicht veröffentlicht", erklärte ein Sprecher der Behörde. "Wir haben in allen drei Geschäftsjahren ein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet, und für die Jahre 2009 und 2010 bereits Ordnungsgelder festgesetzt."

"Okay, dann krieg ich ein Bußgeld", erklärte dazu der Eigentümer und Geschäftsführer des Unternehmens, Martin Richard Kristek. "Aber es ist mir immer noch lieber, ich reiche eine richtige Bilanz ein, als wenn ich eine falsche Bilanz einreiche, nur um die Frist zu halten, und mache dann eine Bilanzkorrektur."

Ohne Aufstellung der Bilanz ist auch nicht ersichtlich, ob eine Gesellschaft überschuldet ist.

Dem Gläubigerschutz dient - unter anderem - § 15a InsO.

Zitat
§ 15a Antragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit
(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Eröffnungsantrag zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.
(3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt.
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Der Pressesprecher verbreitet, Verantwortliche wollten in den nächsten Wochen wohl ins ferne Ausland reisen.
Die Philippinen und das afrikanische Guinea- Bissau könnten wohl auf dem Programm stehen.

Zum Autor des jüngsten Handelsblatt- Beitrages schreibt er bei facebook:

Zitat
Er hatte übrigens eine Einladung uns beginnend in nur 3 Wochen auf den Reisen zu den Projektorten zu begleiten, aber so ein Vorgehen wäre wohl nicht kritisch investigativ genug gewesen...

Vielleicht sollten die Verantwortlichen besser hier bleiben und schnellstmöglich ggf. ausstehende  Bilanzen und Jahresabschlüsse erstellen und einreichen.





« Letzte Änderung: 07. Juni 2013, 13:08:50 von RR-E-ft »

Offline SabbelMR

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #534 am: 07. Juni 2013, 11:52:42 »
Das Dementi des Botschafters im Original:

http://www.handelsblatt.com/downloads/8312104/1/Botschaft%20Guinea%20Bissau.pdf


Die Stellungnahme von Care Energy auf Facebook zum diesbezüglichen Handelsblatt-Artikel im Volltext:

Wie tief können manche Leute menschlich sinken? Für einen Aufguss alter Artikel mit einer neuen Überschrift riskieren manche Leute, dass Hilfe für andere Menschen nun vielleicht vor Ort erschwert wird.
...

(Edit Evitel2004: CE-FB-Posting gekürzt & Direktlink gesetzt)
« Letzte Änderung: 08. Juli 2013, 12:39:51 von Evitel2004 »

Offline RR-E-ft

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #535 am: 07. Juni 2013, 11:58:46 »
Udo Leuschner beobachtet den Energiemarkt und sieht sich mit seiner Energie- Chronik schon seit vielen Jahren als dessen Chronist.
In dieser Chronik gibt es im Mai 2013 mit dem Eintrag 130501 einen Beitrag zu Care Energy: http://leuschner.business.t-online.de/energie-chronik/130501.htm
« Letzte Änderung: 07. Juni 2013, 13:24:44 von RR-E-ft »

Offline RR-E-ft

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Mail an CEO und Pressesprecher von Care Energy vom heutigen Tage
« Antwort #536 am: 07. Juni 2013, 17:06:34 »
Ich habe mich heute wie folgt per Mail direkt an den CEO und den Pressesprecher gewandt:

Zitat
Sehr geehrter Herr Kristek,
sehr geehrter Herr März,

ich nehme Bezug auf ein am 05.06.13 in WiWo green von Benjamin Reuter veröffentlichtes Interview mit Herrn Kristek
im Zusammenhang mit bestehender Berichterstattung in den Medien,
(insbesondere auch im Handelsblatt, bei SPIEGEL online und ZDF Frontal 21) über Ihr innovativ erscheinendes Geschäftsmodell:

http://green.wiwo.de/care-energy-deutschlands-umstrittenster-oko-unternehmer-im-interview/#comment-8870

In der aktuellen Berichterstattung über "Care Energy" in den Medien erscheint vieles von Missverständnissen geprägt,
weshalb Herr Kristek bereits wiederholt sein Unverständnis zum Ausdruck gebracht haben soll.

Ich persönlich bedauere solches Unverständnis sehr,
wenn es mir etwa über die Medien zur Kenntnis gelangt,
insbesondere auch bei verantwortlichen Energiemanagern und Marktakteuren.

Erlauben Sie mir deshalb bitte, dass ich Ihnen nachfolgend mein Verständnis zur Kenntnis bringe.

Ich bin ein längjährg auch auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts in Deutschland tätiger Rechtsanwalt
und würde mich selbst als Freund der Energiewende bezeichnen, wenn Ihnen persönlich eine solche Einordnung wichtig erscheint.
Ich bin bisher mit diversen Veröffentlichungen und auch Fachaufsätzen etwa in ZNER 15/2  2011 S. 130 ff.
mit dem ausgeprägten Fokus auf die Verbrauchersicht in Erscheinung getreten.

Meine Sicht der Dinge ist bisher Folgende:

In den Verfahren vor dem Landgericht Hamburg, in denen drei Übertragungsnetzbetreiber mk energy auf Zahlung der EEG- Umlage verklagt haben,
hat das beklagte Unternehmen wohl schlechte Karten, wenn es auch nur einen einzigen Letztverbraucher leitungsgebunden mit Strom beliefert.

Nach veröffentlichten Beschlüssen des OLG Frankfurt/M. vom 13.03.12 und 25.04.12 Az. 21 U 41/11 kann insbesondere auch ein sog. Contractor
Letztverbraucher im Sinne des § 37 Abs. 2 EEG sein, wenn er den über das Netz gelieferten Strom dadurch verbraucht,
dass er daraus ein - gesondert an Dritte geliefertes -  Produkt "Nutzenergie" erzeugt.

Siehe:

http://openjur.de/u/368529.html
http://openjur.de/u/368530.html

OLG Frankfurt, B. v. 13.03.12 Az. 21 U 41/11 Rn. 34


Zitat
  Jedoch hat das Landgericht zu Recht den Beklagten als Letztverbraucher im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes angesehen. Dabei hat die Kammer zutreffend auf die in § 3 Nr. 25EnWG enthaltenen Begriffsbestimmung zurückgegriffen. Der dort legaldefinierte Begriff gilt nämlich einheitlich für das Energiewirtschaftsrecht und damit ebenso für das Erneuerbare-Energien-Gesetz und das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (vgl. OLG Hamm, MDR 2010, 90, zit. nach Juris; sowie isoliert für das EEG BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09,Juris Rdn. 24; Altrock, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 3.Aufl., § 37 Rdn. 11). Hiernach sind Letztverbraucher diejenigen Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen. Dies trifft auf den Beklagten - seine eigene Tätigkeitsbeschreibung zugrunde gelegt - zu. Denn der Beklagte gibt selbst an, dass seine Kunden keinen eigenen Strombedarf mehr hätten, vielmehr sämtliche Anlagen und deren Infrastruktur auf ihn übertragen worden seien. Dann aber verbraucht der Beklagte die Energie und nicht dessen Kunden. Diesen stellt er vielmehr nur die vermittels der Energie gewonnenen Leistungen, wie etwa die Bereitstellung von Wärme oder Licht, zur Verfügung. Soweit der Beklagte demgegenüber behauptet, er sei lediglich Zwischenhändler des von der Klägerin bezogenen Stroms, ist diese Behauptung in tatsächlicher Hinsicht widersprüchlich zu der eigenen Darstellung der wirtschaftlichen Tätigkeit und damit unbeachtlich. In rechtlicher Hinsicht ist die zugleich darin zum Ausdruck kommende Ansicht, er sei Elektrizitätsversorgungsunternehmen, unzutreffend.


OLG Frankfurt, B. v. 25.04.12 Az. 21 U 41/11 Rn. 10:


Zitat
  Insbesondere ist der Senat nicht an die anders lautende Rechtsauffassung des Landgerichts Wiesbaden gebunden, das in einem von der Beklagten vorgelegten Beschluss vom 29. März 2012 die Auffassung geäußert hat, die juristische Relevanz einer Umwandlung von elektrischer Energie in Nutzenergie erschließe sich dem Gericht nicht. Gerade der mit der Umwandlung verbundene Verbrauch der Energie zum Zwecke der Bereitstellung eines hieraus gewonnenen Endproduktes ist von entscheidender Bedeutung dafür, dass die Beklagte nicht lediglich Zwischenlieferant von elektrischem Strom ist, sondern diesen verbraucht, um ihrerseits ihren Kunden ein eigenes Endprodukt anbieten zu können. Dies ist der Fall, wenn beispielweise die Beklagte ausschließlich aus Strom erzeugte Wärme ihren Kunden liefern würde. Nichts anderes gilt in dem vorliegenden Fall, in dem - ihrem Vortrag zufolge - die Beklagte neben Wärme auch Licht, Kraft und Kälte ihren Endabnehmern zur Verfügung stellt und die Gesamtleistung mit Nutzenergie beschrieben wird (vgl. Anlage K46). Zwar mag insoweit das damit verbundene wirtschaftliche Gesamtkonzept neu sein. Der Ansatz, ein eigenes,aus dem bezogenen Strom gewonnenes Endprodukt zu liefern, ist es nicht.

Auf die Frage, wer Letztverbraucher im Sinne der NAV ist, kommt es dafür nach der genannten Rechtsprechung des OLG Frankfurt gar nicht an.

OLG Frankfurt, aaO. Rn. 12


Zitat
  Soweit die Beklagte sodann noch anführt, sie sei nicht als Anschlussnutzer im Sinne von § 1 Abs. 3Niederspannungsanschlussverordnung (im Folgenden NAV) anzusehen,erschließt sich die Relevanz dieses Vorbringens nicht, da es vorliegend um die Frage geht, ob die Beklagte Letztverbraucher im Sinne der hier relevanten Gesetze ist, und nicht ihre Einordnung als Anschlussnutzer im Sinne der NAV Gegenstand des hier zu entscheidenden Rechtsstreits ist. Zwar ist gemäß § 1 Nr. 3 NAVAnschlussnutzer jeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses einen Anschluss an das Niederspannungsnetz zur Entnahme von Elektrizität nutzt.Entsprechend liegt mit der Eigenschaft der Beklagten als Letztverbraucher eine Voraussetzung für ihre Einordnung als Anschlussnutzer im Sinne der Niederspannungsanschlussverordnung vor. Ob die weiteren Voraussetzungen ebenfalls gegeben sind, bedarf hier aber ebenso wenig einer näheren Erörterung wie die Frage, ob neben der Beklagten etwa auch deren Kunden als Anschlussnutzer im Sinne der Niederspannungsanschlussverordnung anzusehen sind. Im Übrigen kann die Beklagte ebenso aus § 21 NAV oder § 16 Abs. 4 iVm § 8 Abs. 1 NAV kein überzeugendes Argument für ihre Einordnung als Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des EEG oder des KWKGherleiten. Sofern nämlich die Beklagte als Anschlussnutzer anzusehen sein sollte und ihr hierdurch rechtliche Verpflichtungen aus der NAV entstehen sollten, resultierte hieraus nur ihre Obliegenheit, durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit ihren Kunden sicherzustellen, dass sie ihren Verpflichtungen Dritten gegenüber nachkommen kann. Sollte es die Beklagte versäumt haben, derartige, in ihrem Interesse liegende Handlungsmöglichkeiten vertraglich sichergestellt zu haben, ginge dies zu ihren Lasten und könnte zu keiner derart geänderten rechtlichen Einordnung der Beklagten führen, dass diese nicht als Letztverbraucher im Sinne des EEG oder des KWKG einzuordnen ist. Dieser Gedanke wird auch durch § 2 Abs. 3 NAV bestätigt, wonach Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte sind, die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung und Änderung des Netzanschlusses unter Anerkennung der für den Anschlussnehmer und ihn damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen haben.


Es ist wenig dafür ersichtlich, dass das Landgericht Hamburg diesbezüglich eine andere Rechtsauffassung vertreten sollte, als das Oberlandesgericht Frankfurt/ Main.
Eine Abweichung von der bestehenden Rechtsprechung des OLG Frankfurt/M. durch die Hamburger Justiz würden Sie vielleicht sogar als Rechtsunsicherheit durch eine unterschiedliche Anwendung ein und des selben Gesetzes in Bezug auf den gleichen Lebenssachverhalt beklagen wollen. 

Eine solche "Nutzenergie" - Erzeugung durch einen Contractor soll wohl Ihr innovativ erscheinendes Geschäftsmodell gerade ausmachen,
soweit ich es bisher verstanden habe.

Jedenfalls treten Sie damit gegenüber Ihren (potentiellen) Geschäftspartnern wohl werbend auf.

Liefert mk energy tatsächlich an einen solchen Contractor leitungsgebunden Strom,
kann das Unternehmen deshalb gem. § 37 Abs. 2 EEG gesetzlich
zur Zahlung von EEG- Umlage verpflichtet sein, die sich derzeit auf 5,277 Ct/ kWh beläuft.

Ausdrücklich spricht § 37 Abs. 5 EEG von der Pflicht der Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Zahlung der EEG-Umlage nach Absatz 2.
Ein Vertrag ist für die gesetzliche Zahlungsverpflichtung des Elektrizitätsversorgungsunternehmens nach § 37 Abs. 2 EEG deshalb nicht erforderlich.

Ob die deshalb durch Klage auf Zahlung in Anspruch genommene mk energy die Voraussetzungen für eine Verringerung der EEG- Umlage gem. § 39 EEG
(sog. Grünstromprivileg) tatsächlich erfüllt, erscheint fraglich, insbesondere auch aus folgendem Grund:

Wenn der Strom tatsächlich bereits - wie angegeben - in Direktvermarktung
zum Zweck der Inanspruchnahme der Marktprämie nach § 33g gekauft wird (§ 33b Ziff. 1 EEG),
wofür schon Netzbetreiber garantierte Marktprämie zahlen sollen,
so kann dieser Strom jedenfalls wohl  nicht auch noch  gem. § 33b Nr. 2 EEG als Direktvermarktung
zum Zweck der  Verringerung der EEG- Umlage gem. § 39 EEG verkauft werden.

Dies folgt m. E. unmittelbar aus dem gesetzlichen Doppelvermarktungsverbot des § 56 EEG.
Demnach darf der Absatz jeder Strommenge aus EEG- Anlagen nach dem EEG nur einmal gefördert werden.

Bestehen die Voraussetzungen für das sog. Grünstromprivileg aus diesem oder anderen Gründen nicht,
wird die EEG- Umlage gem. § 37 Abs. 2 EEG gesetzlich in voller Höhe geschuldet.

Für Verbindlichkeiten der mk energy - wie auch jeder anderen zur Gruppe gehörenden Kommanditgesellschaft -
haftet jedenfalls die mk group Holding GmbH als Komplementärin gem. §§ 161 Abs. 2, 128 HGB mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen.

Drohen entsprechende Zahlungsverpflichtungen, müssen aus Gründen der kaufmännischen Vorsicht entsprechende Rückstellungen gebildet werden.

Ist oder wird eine Gesellschaft überschuldet oder zahlungsunfähig, muss gem. § 15a InsO von den Verantwortlichen zeitnah ein Insolvenzantrag gestellt werden.

Um zu ersehen, wie weit das haftende Gesellschaftsvermögen zur Abdeckung aller Verbindlichkeiten überhaupt reicht,
müssen für die Gesellschaften zwingend zutreffende Bilanzen und Jahresabschlüsse erstellt und auch veröffentlicht werden.

Hierzu war in den Medien zu erfahren, dass das Bundesamt für Justiz ermitteln soll:

"Die Firma hat für die Geschäftsjahre 2009, 2010 und 2011 ihre Jahresabschlüsse nicht veröffentlicht", erklärte ein Sprecher der Behörde.
"Wir haben in allen drei Geschäftsjahren ein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet, und für die Jahre 2009 und 2010 bereits Ordnungsgelder festgesetzt."
Auf einer auch im Internet veröffentlichten Pressekonferenz ergab sich wohl folgendes Bild:
"Okay, dann krieg ich ein Bußgeld", erklärte dazu der Eigentümer und Geschäftsführer des Unternehmens, Martin Richard Kristek.
"Aber es ist mir immer noch lieber, ich reiche eine richtige Bilanz ein, als wenn ich eine falsche Bilanz einreiche,
nur um die Frist zu halten, und mache dann eine Bilanzkorrektur."

Vielleicht darf auf Folgendes hingewiesen werden:

Gem. § 15a Abs. 4 InsO wird  mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1,
auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt.

Nicht nur mir wäre es als Stromkunden vollkommen unverständlich und nicht vermittelbar,
wenn die EEG- Umlage auch deshalb erhöht werden müsste und deshalb auch mein Strompreis steigen sollte,
weil eines Ihrer Unternehmen die EEG- Umlage nicht in vorgeschriebener Höhe leistet.

Schließlich ist gem. § 37 Abs. 2 EEG der Anteil ausdrücklich so zu bestimmen,
dass jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen für jede von ihm
an eine Letztverbraucherin oder einen Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom
dieselben Kosten trägt!

Ich benötige selbst für private und berufliche Zwecke absehbar
auch weiterhin die leitungsgebundene Belieferung mit Strom.
Mit "Nutzenergie" kann ich selbst wenig anfangen.

In der Hoffnung, etwa bisher bestehendes Unverständnis wenigstens zum Teil ausgeräumt zu haben,
bedanke ich mich für Ihre geschätzte Zeit und Aufmerksamkeit.


Freundliche Grüße



Thomas Fricke
Rechtsanwalt
« Letzte Änderung: 07. Juni 2013, 20:57:25 von RR-E-ft »

Offline RR-E-ft

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #537 am: 07. Juni 2013, 19:54:29 »
Habe vorstehenden Beitrag hier eingestellt.
Es muss ja nicht immer gleich ein offener Brief in Form einer ganzseitigen Anzeige in der FAZ sein.  ;)

Offline Energiesparer51

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #538 am: 07. Juni 2013, 20:30:12 »
Ich nehme an, dass das den Herren im Kern auch zuvor schon bekannt war und sie nicht versehentlich einer zu naiven Sicht der Dinge erlegen sind.  ;)
Trau keinem Pseudowissenschaftler!

Offline RR-E-ft

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Nachrichtenaustausch mit dem CEO
« Antwort #539 am: 08. Juni 2013, 00:50:49 »
Der CEO hat sich mittlerweile für meine Nachricht bei mir bedankt und mitgeteilt,
dass ihr Contractingunternehmen vor einem Jahr durch eine Vielzahl von Netzbetrieben verklagt und in fünf Urteilen unterschiedlicher Region eben dem Contractor die Letztverbrauchereigenschaft aberkannt worden sei.
Sie  wären bis dahin genau wie ich der Meinung gewesen und seien dann aber gezwungen gewesen,  alle ihre  Geschäftsprozesse umzustellen. Er sei der Auffassung, nun eine andere Rechtsauffassung einzunehmen, wäre geradezu absurd.
Fakt sei, dass die mk-energy - Beklagte -  keinen Letztverbraucher beliefere - sorry sei jedoch so vom Gericht beurteilt worden.

Das deckt sich mit den bisherigen Aussagen.

Ich habe es mir bei Lichte betrachtet und dem CEO deshalb wie folgt geantwortet:

Zitat
Sehr geehrter Herr Kristek,

vielen Dank für Ihre kurzfristige  Nachricht, die mir Ihren unermüdlichen Einsatz belegt.

Ich freue mich, dass auch Ihnen offensichtlich bewusst ist, dass der von mk energy gekaufte und gelieferte Strom jedenfalls durch jemanden im Sinne des § 37 Abs. 2 EEG  letztverbraucht wird.

Die Auffassung, dass mk energy keinen Letztverbraucher beliefere, kann ersichtlich nur darauf gründen, dass es sich um ein Schein- Contracting handelt, weshalb tatsächlich nur die Care Energy- Kunden Letztverbraucher des gelieferten Stroms sein können.

Zu bezweifeln steht jedoch, dass alle Geschäftsprozesse tatsächlich demgemäß so umgestaltet wurden,
dass nunmehr die Care Energy- Kunden als Letztverbraucher mit Strom beliefert werden.

Dafür hätten Sie wohl vom Konzept der "Nutzenergie"- Belieferung vollständig Abstand nehmen müssen,
was jedoch offensichtlich bisher nicht der Fall ist.

Selbst wenn - entgegen der Auffassung des OLG Frankfurt/M. -  die Care Energy- Kunden die Letztverbraucher des von mk energy gelieferten Stroms wären, folglich mk energy nur Zwischenhändler des Stroms wäre, so würde doch eine Ihrer Kommanditgesellschaften Letztverbraucher mit dem Strom beliefern.

Dann würde diese Ihre andere Kommanditgesellschaft anstelle der mk energy Letztverbraucher mit Strom beliefern
und wäre deshalb gem. § 37 Abs. 2 EEG gesetzlich zur Zahlung der EEG- Umlage verpflichtet.

An der Haftung der mk group Holding GmbH mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen für die EEG- Umlage gem. § 37 Abs. 2 EEG iVm. §§ 161 Abs. 2 , 128 HGB würde sich dadurch jedoch überhaupt nichts ändern.

Wenn Sie die Geschäftsprozesse komplett umgestellt haben wollen, dann hätte wohl Ihre Komanditgesellschaft,
welche dann Letztverbraucher mit Strom beliefert, auch die gesetzliche Verpflichtung zur Meldung der Strommengen gem. § 49 EEG getroffen. Hat denn überhaupt eine andere Ihrer Kommanditgesellschaften die Strommengen gem. § 49 EEG pflichtgemäß gemeldet?

Diese andere Ihrer  Kommnaditgesellschaften hätte dann auch die Inanspruchnahme des Grünstromprivilegs gem. § 39 EEG anzumelden gehabt.

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnaheme des Grünstromprivilegs gem. § 39 EEG können jedoch jedenfalls schon dann nicht vorliegen, wenn der Strom durch mk energy im Rahmen einer Direktvermarktung gem. § 33b Nr. 1 EEG zum Zweck der Inanspruchnahme der Marktprämie nach § 33g gekauft wird (§ 33b Ziff. 1 EEG).

Denn dann können  und dürfen  diese bereits nach dem EEG einmal geförderten Strommengen  aufgrund des gesetzlichen Doppelvermarktungsverbots gem. § 56 EEGwohl  nicht noch einmal im Rahmen einer Direktvermarktung zum Zeck der Inanspruchnahme der Verringerung der EEG- Umlage gem. § 39 EEG verkauft werden (§ 33b Ziff. 2 EEG).

Ich gehe ferner davon aus, dass Ihnen bekannt ist, dass die mit den in zunehmender Zahl bei Care Energy- Kunden aufgestellten Solarmodulen erzeugten Strommengen ebenfalls der EEG- Umlagepflicht gem. § 37 Abs. 2 EEG unterliegen, wenn und soweit die Letztverbraucherin oder der Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage nicht als Eigenerzeuger betreibt und zugleich den erzeugten Strom selbst verbraucht (§ 37 Abs. 3 Satz 2 EEG).

Wurden alle Geschäftsprozesse tatsächlich mit Rücksicht darauf umgestellt, dass die Care Energy- Kunden diejenigen  Letztverbraucher sind, die den gelieferten bzw. vor Ort erzeugten Strom selbst verbrauchen,  so betreiben diese jedoch die Stromerzeugungsanlagen jedenfalls nicht selbst als deren Eigenanlagen.

Soweit auch die mit den Modulen erzeugten Strommengen deshalb gem. § 37 Abs. 2 und 3 EEG der gesetzlichen EEG-Umlagepflicht unterliegen, so haftet die mk gruop Holding GmbH jedenfalls auch insoweit gesetzlich für die Zahlung der EEG- Umlage gem. § 37 Abs. 2 iVm. §§ 161 Abs. 2, 128 HGB.

....

Auch in Bezug auf solche drohenden Zahlungsverpflichtungen sind m. E. aus Gründen kaufmännischer Vorsicht bei den betroffenen Gesellschaften in hinreichendem Maße Rückstellungen zu bilden und in die entsprechenden Bilanzen einzustellen.

Insgesamt muss aus genannten Gründen m. E. besorgt werden, dass die mk group Holding GmbH gem. § 37 Abs. 2 EEG iVm. §§ 161 Abs. 2, 128 HGB die komplette EEG- Umlage für sämtliche Strommengen schuldet, die an Care Energy- Kunden geliefert werden, unabhängig davon, ob diese Strommengen  nun aus Stromlieferungen der mk energy oder aber aus der Stromerzeugung mit den bekannten, bei den Care Energy- Kunden aufgestellten  Kleinanlagen herrühren.

...

Freundliche Grüße


Thomas Fricke
Rechtsanwalt





« Letzte Änderung: 08. Juni 2013, 02:01:03 von RR-E-ft »

 

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