Energiepreis-Protest > Care-Energy AG
Versorger Care Energy
SabbelMR:
--- Zitat von: GPKE-Xperte am 12. August 2013, 16:23:51 ---Was ist denn aus Eurer Sicht nicht passend für Privatkunden am NN-Vertrag vom Bayernwerk?
--- Ende Zitat ---
1.:
Festlegung auf das elektronische Datenaustauschverfahren, zu dem der Privatkunde nicht in der Lage ist, sofern er diese Aufgabe nicht an einen Vertreter delegiert.
2.:
Fehlende Widerrufsbelehrung, Verweis auf die Schlichtungsstelle und den Verbraucherservice der Netzagentur
3. und überhaupt:
Für den Letztverbraucher ist nicht verständlich, auf was er sich da einlässt.
Stichwort Mehr-/Mindermengenabrechnung, Bilanzkreise..
Ein Gericht würde möglicherweise, wird ein solcher Vertragstext für den Vertragsschluss über die Netznutzung mit Letztverbrauchern zu Grunde gelegt, die Hälfte der Klauseln im Zweifel als unwirksam "zerpflücken", da für Ottonormalverbraucher, der nur einfache Energielieferverträge kennt, "überraschend" oder nicht verständlich.
Entsprechend werden sich die Netzbetriebe möglicherweise auch hüten, Netznutzungsverträge mit Letztverbrauchern auf Basis dieser, für die Industrie vorgesehenen, Vertragstexte zu schließen. Da werden wohl die Justiziare unter Umständen etwas "Letztverbraucherverträglicheres" runterformulieren müssen, sofern die Netzbetriebe dem Ansinnen der CE-Kunden auf eigene Netznutzungsverträge nachkommen wollen, was sie ja laut Netzagentur wohl müssen - insbesondere wenn die Kunden dieses direkt per Musterbrief herantragen, somit die Vollmachtsfrage also entfällt.
Wie ließ doch Herr Kristek verkünden - die (Sonder-)Aufgaben, vor die sich die Netzbetreiber jetzt in Bezug auf seine Kunden gestellt sehen, mögen diese verstehen als (Zitat) "Lehreinheit [..], um vielleicht zukünftig die Arbeit von uns oder anderen Lieferanten in den Netzen zu respektieren und somit auch einen respektvollen Umgang fördern."
Netznutzer:
--- Zitat von: SabbelMR am 12. August 2013, 13:08:20 ---Eine Sperre anfordern kann eigentlich im üblichen Szenario (!) immer nur der Lieferant (auf seine Kosten!), der dem Verteilnetzbetrieb dabei zu versichern hat, daß entsprechende Rückstände bestehen, die eine Sperre rechtfertigen.
Vermutlich würde der Verteilnetzbetreiber in der Praxis, wenn Rückstände bei den Netzentgelt-Zahlungen bestehen, zunächst Care Energy an der Lieferstelle als Lieferant "rausschmeißen" und diese, wie jede Lieferstelle ohne Lieferant, dem Grund-/Ersatzversorger zuordnen - sagt mein Gefühl.
Ich nehme an, es existiert bis jetzt sowieso noch kein dokumentierter Fall, wo ein Verteilnetzbetrieb einem Letztverbraucher auf Bestreben von Care Energy den eigenständigen Netznutzungsvertrag bestätigt hat.
Es wäre ja vorrangig die Frage, was ein solcher Vertrag für Regelungen für den besagten Fall (Zahlungsrückstand seitens des Letztverbrauchers bei den Netznutzungsentgelten) enthielte.
Bisher hat man allerdings wohl noch keinen "Netznutzungsvertrag für Privatkunden" zu Gesicht bekommen, sodaß man viel spekulieren kann..
--- Ende Zitat ---
Wenn der Privatmann seine NN nicht bezahlt, hat der Netzbetreiber das Recht, zu sperren! Dadurch kann CE oder wer auch immer, den Privatmann auf Schadensersatz verklagen, da dieser CE die Möglichkeit genommen hat, Energie zu liefern, die CE für die Abnahmestelle 1/4-stunden genau eingekauft hat, und nun verkaufen muss, zu welchem Preis auch immer.
Man kann auch nicht auf Ersatzversorgung o.Ä. hoffen, wenn der Netzbetreiber nicht zu seinem Geld kommt. Es ist also gut zu überlegen, welche Verträge man schliesst.
Gruß
NN
GPKE-Xperte:
Hallo NN,
danke für deine Einschätzung zum Thema Sperrung. Würde ich ähnlich sehen.
Was ist deine Meinung zum Thema: extra ausformulierte Netznutzungsverträge für Privatkunden?
RR-E-ft:
Wenn der Netznutzer die Netzentgelte nicht zahlt und der Netzbetreiber deshalb unter Einhaltung der Formalien von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht und den Anschluss sperrt, dann kann der Lieferant deshalb wohl nur insoweit vom Kunden Schadensersatz beanspruchen, wie der Kunde überhaupt gegenüber dem Lieferanten vertraglich zur Abnahme von Energiemengen verpflichtet war. Oftmals besteht schon keine vertragliche Abnahmeverpflichtung oder der Zufall will es, dass der Kunde gerade sowieso keinen Bedarf zu decken hatte.
Ben:
Rechnung von Care Energy auf Facebook:
--- Zitat ---Heute ist unser Preis 11,40€-cent und in unserem Preis sind 19% Ust, Stromsteuer, EEG-Umlage, Handelsspanne schon inkludiert.
Dazu kommt noch am Beispiel der SWM München:
Konzessionsabgabe1,79€-cent
§19 Umlage 0,329€-cent
Offshore Umlage 0,25€-cent
KWK Umlage 0,126€-cent
SWM München hat ein Netzentgelt von 4,26€-cent (siehe Preisblatt SWM)
macht zusammen 6,75€-cent
plus 19% MwSt 1,28€-cent
macht im Ganzen 8,03€-cent
Also unser Preis 11,40€-cent plus alle Umlagen und Netzentgelte 8,03€-cent ergibt einen Gesamtpreis von 19,43€-cent pro kWh
Und nun fragt mal die SWM weshalb der Grundtarif dort 26,41€-cent pro kWh beträgt.
--- Ende Zitat ---
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