Energiepreis-Protest > Care-Energy AG

Versorger Care Energy

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SabbelMR:

--- Zitat von: RR-E-ft am 31. Juli 2013, 19:25:12 ---Bei unlauterem Wettbewerb vermittels Internet können zudem sehr viele Gerichtsstände begründet sein, wenn die betroffenen Angebote praktisch an jedem Ort mit Internetzugang abgerufen werden können.
--- Ende Zitat ---

Gab es diesbezüglich nicht kürzlich eine Gesetzesänderung (Stichwort "fliegender Gerichtsstand")?

RR-E-ft:
Stimmt. Mit § 14 UWG n.F. erhielt der sog. fliegende Gerichtsstand des § 32 ZPO ein Flugverbot.

SabbelMR:
Ich lese aber gerade, der neue § 14 UWG kommt aber doch nicht?!


Ist jedoch zugegeben OT. Und überdies - in Aurich z.B. tickt man sowieso anders ;) :

Fliegender Gerichtsstand in Wettbewerbssachen gilt nicht in Aurich - weil Aurich keinen Bahnhof hat



Edit:

Link korrigiert.

RR-E-ft:
Unter http://www.care-energy-online.de liest man derzeit nur


--- Zitat ---aktueller Preis 11,94 ct/kWh*; *inkl. 19% Ust., Stromsteuer, EEG-Umlage, zzgl. Netznutzungskosten gemäß Preisblatt des regionalen Netzbetreibers
--- Ende Zitat ---
.

Wofür der dort genannte Preis aktuell gelten soll, ist nicht ohne weiteres ersichtlich. Dass es sich vlt. um einen Preis für Elektrizitätslieferungen handeln kann, erschließt sich allenfalls daraus, dass der genannte Preis Stromsteuer und EEG- Umlage enthalten soll, wenn man weiß, dass solche regelmäßig in einen Strompreis eingepreist werden.

Ein Hinweis darauf, dass sich der genannte Preis nicht, jedenfalls nicht ohne weiteres, mit den Angeboten konkurrierender Anbieter vergleichen lässt, fehlt.

§ 3 PAngV bestimmt:


--- Zitat ---Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser leitungsgebunden anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat den verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und aller spezifischen Verbrauchssteuern (Arbeits- oder Mengenpreis) gemäß Satz 2 im Angebot oder in der Werbung anzugeben. Als Mengeneinheit für den Arbeitspreis bei Elektrizität, Gas und Fernwärme ist 1 Kilowattstunde und für den Mengenpreis bei Wasser 1 Kubikmeter zu verwenden. Wer neben dem Arbeits- oder Mengenpreis leistungsabhängige Preise fordert, hat diese vollständig in unmittelbarer Nähe des Arbeits- oder Mengenpreises anzugeben. Satz 3 gilt entsprechend für die Forderungen nicht verbrauchsabhängiger Preise.
--- Ende Zitat ---

Ein ggf. geforderter verbrauchsunabhängiger Grundpreis für Stromlieferungen muss demnach in umittelbarer Nähe mit angegeben werden.

Vielleicht versteht ein durchschnittlicher Verbraucher es so, dass es sich beim regionalen Netzbetreiber um die mk- grid Ihr Netzbetrieb GmbH & Co. KG handelt, eben jenen legendären Netzbetrieb, der schon einmal nach dem Reaktorunfall in Fukushima die Durchleitung von Atomstrom untersagte. Denn dieser Netzbetrieb soll ja wohl örtlich an der Energieversorgung des Kunden auch mitwirken/ beteiligt sein.   

http://www.presseportal.de/pm/80959/2006712/hamburger-elektrizitaetsnetzbetrieb-untersagt-atomstrom-den-netzzugang


--- Zitat ---Trotz der gesetzlichen Verpflichtung der Elektrizitätsnetzbetreiber, jedem Energieversorger einen diskriminierungsfreien Zugang zum Netz zu gewährleisten, kann sich nach Auffassung des Geschäftsführers der mk-grid - Ihr Netzbetrieb GmbH & Co. KG, Senator h.c., Assoz. Prof. Martin Richard Kristek, dieser diskriminierungsfreie Zugang jedoch nur auf die wirtschaftliche Diskriminierungsfreiheit beschränken. Somit bleibt es einem verantwortungsbewussten Elektrizitätsnetzbetrieb unbenommen, im Sinne der öffentlichen Sicherheit den Netzzugang zu untersagen.
--- Ende Zitat ---

Wo man ein Preisblatt der mk-grid Ihr Netzbetrieb GmbH & Co. KG zu Netznutzungskosten findet, ist nicht ersichtlich.

Viele andere Netzbetreiber haben Preisblätter für Netznutzung Strom und/ oder Gas.
Die Netznutzungsentgelte Strom beim Netzbetreiber Stadtwerke Energie Jena-Pößneck GmbH ergeben sich nicht aus einem Preisblatt, sondern aus mehreren Preisblättern, nenen sich dabei Netzzugangsentgelte:

http://www.stadtwerke-jena.de/startseite/netzbetrieb/netzbetrieb_strom/netzzugangentgelte/preisblaetter/pb_2013.html 

Dass der durchschnittliche Verbraucher in der Lage ist, dabei die für ihn maßgeblichen Preisblätter und daraus die zutreffenden Entgelte zu ersehen, darf bezweifelt werden.

SabbelMR:

--- Zitat von: RR-E-ft am 31. Juli 2013, 20:54:58 ---Die Netznutzungsentgelte Strom beim örtlichen Netzbetreiber Stadtwerke Energie Jena-Pößneck GmbH ergeben sich nicht aus einem Preisblatt, sondern aus mehreren Preisblättern, [..]

Dass der durchschnittliche Verbraucher in der Lage ist, dabei die für ihn maßgeblichen Preisblätter und daraus die zutreffenden Entgelte zu ersehen, darf bezweifelt werden.
--- Ende Zitat ---

Das ist ja noch harmlos!

In den Preisblättern einiger Verteilnetzbetriebe findet sich z.B. betreffs der Konzessionsabgabe die pauschale Angabe, daß diese durch den Verteilnetzbetreiber erhoben wird und sich die Höhe aus dem mit der jeweiligen gemeinde geschlossenen Konzessionsvertrags ergäbe (vgl. z.B. http://www.e-dis.de/media/Preisblaetter_Netzentgelte_Strom_der_EDIS_AG_20130101.pdf , Seite 16).


Aus Sicht des Verteilnetzbetriebs plausibel - schließlich umfasst ein Netzgebiet nicht selten mehrere Gemeinden, für die dann unterschiedliche Konzessionsabgaben gelten.

Der Letztverbraucher, welcher das neue Preismodell von Care Energy in Anspruch nehmen will, müsste bei Vorliegen eines derart gestalteten Preisblattes jedoch weitere Recherchen / Nachfragen anstellen, um allein die Höhe der vom Verteilnetzbetreiber umgelegten Konzessionsabgabe als bedeutendem Bestandteil des Netznutzungsentgelts zu erfahren.



Bleiben wir mal bei dem verlinkten Beispiel-Preisblatt. Darin heißt es auf Seite 15 schön zusammengefasst:


--- Zitat von: http://www.e-dis.de/media/Preisblaetter_Netzentgelte_Strom_der_EDIS_AG_20130101.pdf ---Preisblätter für Kunden ohne Leistungsmessung


Das Entgelt für den Zugang zum Stromverteilungsnetz der E.DIS AG sowie der vorgelagerten Netze berechnet sich aus:

- einem Grundpreis Netznutzung für die Vorhaltung und Inanspruchnahme von Netzkapazität und einem Arbeitspreis Netznutzung für die ermittelte Verrechnungswirkarbeit (Ziffer 1),
- jeweils einem Preis für die Messung, den Messstellenbetrieb und die Abrechnung (Ziffer 2),
- dem Entgelt für die Konzessionsabgabe (Ziffer 3),
- einem Arbeitspreis für die Mehrbelastung aus dem Kraft-Wärme- Kopplungsgesetz (Ziffer 4),
- der Differenz der Mehr-/ Mindermengenabrechnung (Ziffer 5),
- einem Arbeitspreis für die Mehrbelastung aus der § 19-StromNEV- Umlage (Ziffer 6),
- einem Arbeitspreis für die Mehrbelastung aus der Offshore Umlage (Ziffer 7),
- der Ab- und Zuschaltbare Leistungen-Umlage gemäß § 13 Abs. 4a und 4b EnWG (Ziffer 8 ). [..]
--- Ende Zitat ---


Ca. 10 Preiskomponenten für das Netzzugangsentgelt bei Standardlastprofil-Kunden!

Das ist die faktische Ist-Situation nicht nur bei diesem beispielhaften, sondern quasi so gut wie jedem Verteilnetzbetrieb.


Dies alles soll der Letztverbraucher jetzt überblicken, berrechnen und einordnen können?

Dieses Angebot ist so "gläsern" wie der Graustrom, den Care Energy an der EEX zwecks späterer "Veredlung" mit RECS-Zertifikaten kauft, grün ist..




PS:

Mensch, ganz vergessen - die Mehr- / Mindermengenabrechnung ist ja auch Aufgabe des Netzbetreibers und gemäß o.g. exemplarischem Preisblatt z.B. ausdrücklick Bestandteil der Netzzugangsentgelte.


Auf den Letztverbraucher wäre also unter Umständen das Nachzahlungsrisiko gegenüber dem Netzbetreiber im Rahmen des Mehr-/Mindermengenausgleichs abgewälzt, falls seitens Care Energy - auf Basis der netzbetreiberseitigen Verbrauchsprognose und gültigem Lastprofil - im Abrechnungsjahr weniger Strom eingespeist wurde, als tatsächlich verbraucht.


Für konventionelle Energieversorger ist der Mehr- / Mindermengenabgleich gegenüber den Netzbetrieben i.d.R. keine großes Thema, da sich bei vielen Kunden Mehr- und Mindermengen gegenseitig mehr oder minder ausgleichen.


Für den Letztverbraucher, der die Netznutzungsentgelte selbst mit dem Netzbetrieb abrechen soll, besteht hingegen die Aussicht, sich im Zweifel einzelfallbezogen intensiv mit dieser köstlichen Thematik auseinandersetzen zu dürfen, wenn - wie hier - unmißverständlich als Bestandteil der Netzzugangsentgelte ausgewiesen.

Empfohlene Bettlektüre: Praxisleitfaden Ermittlung und Abrechnung von Jahresmehr- und -mindermengen (46 Seiten).

Have fun!

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