Energiepreis-Protest > Care-Energy AG

Versorger Care Energy

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RR-E-ft:
Für gewerbsmäßige Energielieferungen an Letztverbraucher gilt die Preisangabenverordnung.


--- Zitat ---Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
--- Ende Zitat ---

Soweit entgegen der allgemeinen Verkehrsauffassung reine Stromlieferungen ohne Netznutzung angeboten werden sollen, muss deshalb wohl deutlich darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine reine Stromlieferung ohne Netznutzung handeln soll, so dass neben den angebotenen Endpreisen für reine Stromlieferungen für den Kunden durch den Vertragsabschluss weitere notwendige Kosten gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber für die Netznutzung entstehen.

Da der Kunde die durch die Vertragsannahme entstehenden Gesamtentgelte (an den Stromlieferantzen einerseits, an den Netzbetreiber anderseits) vor Vertragsabschluss  nur erkennen kann, wenn er zugleich auch über die notwendig entstehenden Kosten für Netzentgelte informiert wird, könnte es möglicherweise erforderlich sein, in den an Letztverbraucher gerichteten Angeboten auch schon diese durch die Energiebelieferung anderweitig  entstehenden Netznutzungsentgelte vollständig mit anzugeben.

Letztres kann zur Folge haben, dass für alle betroffenen Netzgebiete mit ihren unterschiedlichen Netznutzungsentgelten der Netzbetreiber sich die Angebote entsprechend deutlich unterscheiden müssen.

Verstöße können gem. § 10 PAngV Ordnungswidrigkeiten darstellen.
Werbung unter Verstoß gegen Vorschriften der PAngV kann wohl zugleich unzulässigen unlauteren Wettbewerb darstellen.     

SabbelMR:
Herr Rechtsanwalt,

schön, mal wieder etwas von Ihnen in dieser Runde zu lesen!


Vielen Dank für den präzisen Hinweis auf die geltende gesetzliche Regelung.


Denken Sie, daß eine Angabe in der Art "exkl. Netznutzung", wie von Care Energy derzeit sinngemäß in der öffentlichen Bewerbung über Facebook und Pressemitteilungen verwendet, ausreichend sein kann?


Für besonders irreführend halte ich es, wenn das Unternehmen dann ergänzend öffentlich über Facebook mitteilt, die "Netznutzungsentgelte" betrügen durchschnittlich 5-6 Ct. / kWh. Man zeige mir ein Netzgebiet, in dem der Netznutzungs-Arbeitspreis zzgl. Konzessionsabgabe, KWKG-, §19- und Offshore-Haftungsumlage (allesamt üblicherweise vom Verteilnetzbetrieb eingezogen) lediglich 5-6 ct. / kWh (netto) ausmachen.

Sollte Care Energy seiner Formulierung hingegen bewusst auf den reinen Netznutzungs-Arbeitspreis (netto) abstellen, fehlt doch hier offenbar (mutwillig?) die Angabe, daß die dem Verteilnetzbetrieb notwendigerweise geschuldeten Entgelte üblicherweise noch von diversen weiteren Komponenten, u.a. genannte Abgaben und jährliche Grundentgelte sowie Entgelte für Messtellenbetrieb, Messung und Abrechnung, ausgemacht werden.


Care Energy wird möglicherweise - allen öffentlichen Beteuerungen von "Transparenz" zum Trotz - kein Interesse an einer einzelfallbezogenen Ausweisung der konkreten Gesamtkosten haben, da das neue Angebot dann unter Umständen schnell deutlich weniger attraktiv erscheint (vgl. Beispielrechnungen).

Vielmehr erscheint es mir, beispielsweise auch aufgrund der Löschung diverser konkreter User-Nachfragen / Anmerkungen auf Facebook, so, als ob die "Undurchschaubarkeit" der konkreten Netznutzungskosten für die meisten Letztverbraucher hier bewusst ausgenutzt werden soll.

RR-E-ft:
Sobald entsprechende Angebote beworben werden, werden wohl Mittbewerber ganz genau prüfen lassen, ob insoweit etwaig unlauterer Wettbewerb vorliegt und welche Ansprüche sich für diese daraus ergeben können.

Für den durchschnittlichen Verbraucher dürfte es wohl überraschend sein, dass durch den Abschluss eines Energielieferungsvertrages anderweitig weitere Kosten entstehen, die er nicht überblicken kann. 

SabbelMR:
Ist die Ankündigung des ausdrücklich auch an Letztverbraucher gerichteten Preismodells auf Facebook durch das Unternehmen, nebsamt gleichlautender Pressemitteilung, nebsamt Aufforderung auf Facebook, das Unternehmen bei Interesse (nach einem Vertragsabschluss) zu kontaktieren, nicht bereits eine (ausreichende) Bewerbung des Angebots?

RR-E-ft:
Auch das werden Mittbewerber wohl gründlich prüfen lassen. Wenn das Ergebnis solcher Prüfungen darin bestehen sollte, dass Ansprüche wegen unlauteren Wettbewerbs bestehen, werden sie weiter prüfen lassen, ob deshalb zugleich die Voraussetzungen für das Bedürfnis nach einstweiligen Rechtsschutz bestehen. Wenn solche Prüfungen zum Ergebnis haben, dass auch die Voraussetzungen für einstweilige Rechtsschutzverfahren vorliegen und solche Erfolgsaussicht haben, werden solche wohl angestrengt werden. Bei unlauterem Wettbewerb vermittels Internet können zudem sehr viele Gerichtsstände begründet sein, wenn die betroffenen Angebote praktisch an jedem Ort mit Internetzugang abgerufen werden können. Das könnte ausgesprochen anstrengend werden, wenn man nur die Zahl der etwaig betroffenen Mitbewerber bedenkt.

Für die Verbraucher lässt sich der "gläserne Strompreis" wohl kaum mit konkurrierenden Angeboten anderer Energieanbieter vergleichen.   

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