Energiepreis-Protest > Care-Energy AG
Versorger Care Energy
SabbelMR:
Die Ansicht, der Endverbraucher selbst sei Netznutzer und es könnten daher in dessen Namen eigenstädige Netznutzungsverträge mit den Verteilnetzbetreibern geschlossen werden, ist eben etwas "inkompatibel" zu der Darstellung an anderer Stelle, wonach einzig die mk-grid "Empfänger" des von der mk-energy gelieferten Stroms sei (und damit die mk-energy angeblich nicht EEG-umlagepflichtig) ;).
Konsequenterweise müsste dann ja die Netznutzung alleinige Sache der mk-grid sein, da diese ja die Kundenanlagen zwecks Nutzenergieerzeugung betreibt und als "letztes Glied" in der Kette mk-energy -> mk-grid -> mk-power -> Endverbraucher überhaupt Strom abnimmt. Jenseits der mk-grid geht es ja aus Sicht von Care Energy nur noch um die Weiterreichung von Nutzenergie.
Schließlich tritt die mk-grid gegenüber dem Endverbraucher ja selbst als Netzbetreiber (dessen eigenen Hausnetzes) auf und vergütet diesem intern 1 Cent / kWh für die Nutzung der Kundenanlagen, wobei im Gegenzug die mk-power dem Kunden wiederum 1 Cent / kWh für die Energiedienstleistung (im EDL "Standard") berechnet (vgl. Vertragsunterlagen Care Energy).
Daraus wäre wohl zu schlussfolgern, daß der einzige "Netzbetreiber", mit dem der Endverbraucher in möglichen Vertragsverhältnissen steht, nur die mk-grid sein kann. Die Netze des Verteilnetzbetreibers wiederum würden wohl wiederum alleinig durch die mk-grid genutzt, die sich ja von der mk-energy mit Strom beliefern lässt, um mit diesem die abgetretenen nutzenergieerzeugenden Kundenanlagen zu betreiben.
Es passt einfach nicht in die Logik dieses gedanklichen Konstrukts, daß im Namen des Endverbrauchers nun ein Netznutzungsvertrag mit dem Verteilnetzbetreiber geschlossen werden soll, obwohl der Endverbraucher dessen Netze entsprechend der bisherigen Darstellung durch Care Energy doch eigentlich gar nicht nutzt.
Care Energy fordert an anderer Stelle in eigener Sache "mehr Rechtssicherheit". Die wird der Kunde aber im Verhältnis zu Care Energy auch erwarten dürfen.
RR-E-ft:
Möglichrweise hat MK längst den Überblick darüber verloren, was sein Geschäftsmodell überhaupt ausmachen soll.
Die Kunden werden vorgeblich mit Nutzenergie beliefert und dann kommt man plötzlich auf die Idee, diese Kunden würden mit Strom beliefert und müssten deshalb die Netznutzungsentgelte klar transprent ersehen können, obschon § 40 Abs. 2 Nr. 7 EnWG klare Vorgaben macht.
Die Abrechnungen, die mk energy vorgeblich an mk grid für Stromlieferungen stellt, möchte man sehen.
SabbelMR:
Werden die Kunden nun plötzlich doch mit Strom beliefert, wäre wohl die mk-power EEG-umlagepflichtig.
Diese Ansicht dürfte im Verfahren vor dem LG Hamburg wegen nicht geleisteter EEG-Zahlungen "nicht gut kommen".
PS:
Noch weniger als 2 Wochen bis zur für den 25.07. anberaumten Urteilsverkündung..
PPS:
Care Energy mag nun möglicherweise argumentieren, die Anmeldung der mk-grid an der Entnahmestelle sei der Unternehmensgruppe in der Vergangenheit ja durch diverse Verteilnetzbetreiber und Gerichte "böswillig" verwehrt geblieben. Demnach "liefen" die Entnahmestellen nun "leider" im Sinne der NAV auf den Endverbraucher.
Sollte die mk-grid aber weiterhin auf den Kundenanlagen Nutzenergie produzieren wollen, so kann nicht plötzlich der Endverbraucher Nutzer der Netze des Verteilnetzbetreibers sein. Dessen Netze wurden ja bereits durch die mk-grid genutzt, die schließlich die nutzenergieproduzierenden Kundenanlagen mit Strom betreibt. Eine "nochmalige" / doppelte Nutzung der Netze des Verteilnetzbetreibers durch den Endkunden im Rahmen des Bezug von daraus generierter Nutzenergie über die mk-power als Zwischenhändler erschließt sich nicht, da für die Weiterreichung der Nutzenergie ja allenfalls nur noch das Hausnetz des Endkunden selbst in Anspruch genommen wird (eigentlich nicht mal das).
RR-E-ft:
Soweit ersichtlich wurde mk-energy wegen der EEG- Umlagezahlung gem. § 37 Abs. 2 EEG auf Zahlung verklagt.
Nach dem von MK geschilderten Geschäftsmodell beliefert mk energy ausschließlich mk grid, die den Strom in Nutzenergie umwandelt, folglich durch Umwandlung verbraucht.
Demnach wäre mk grid Letztverbraucher im Sinne des EnWG und in den Abrechnungen der mk-energy gegenüber mk-grid müssten gem. § 40 Abs. 2 Nr. 7 EnWG die Netznutzungsentgelte transparent gesondert ausgewiesen werden. Zugleich wäre mk-energy gem. § 37 Abs. 2 EEG gegenüber den ÜNB zahlungsverpflichtet.
SabbelMR:
--- Zitat von: RR-E-ft am 12. Juli 2013, 12:44:04 ---Nach dem von MK geschilderten Geschäftsmodell beliefert mk energy ausschließlich mk grid, die den Strom in Nutzenergie umwandelt, folglich durch Umwandlung verbraucht.
Demnach wäre mk grid Letztverbraucher im Sinne des EnWG und in den Abrechnungen der mk-energy gegenüber mk-grid müssten gem. § 40 Abs. 2 Nr. 7 EnWG die Netznutzungsentgelte transparent gesondert ausgewiesen werden. Zugleich wäre mk-energy gem. § 37 Abs. 2 EEG gegenüber den ÜNB zahlungsverpflichtet.
--- Ende Zitat ---
Eben.
Und da die mk-grid dem Verteilnetzbetreiber bereits die Nutzung dessen Netze vergütet haben müsste (über die Rechnungen der mk-energy) bleibt unklar, wieso nun zusätzlich noch der Endkunde dem Verteilnetzbetreiber Entgelte für eine nicht ersichtliche Inanspruchnahme dessen Netzes schulden sollte.
Im Übrigen ist Care Energy ja bekanntermaßen der Ansicht, bei der Produktion von Nutzenergie seitens der mk-grid werde der von der mk-energy gelieferte Strom eben nicht im Sinne des EEG letztverbraucht. Das Care Energy da wohl insb. i.S. der Rechtssprechung des OLG Frankfurt irrt, hatten Sie hier im Thread ja schon mehrfach treffend dargelegt.
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