Energiepreis-Protest > Care-Energy AG
Versorger Care Energy
khh:
--- Zitat von: Energiesparer51 am 11. Juli 2013, 19:24:05 ---in WIKI kann man jetzt lesen:
--- Zitat ---Im Mai 2012 verlor das Unternehmen eine Klage vor dem Landgericht Berlin ...
--- Ende Zitat ---
--- Ende Zitat ---
@ Energiesparer51
Das war in diesem Thread bereits vor drei Monaten zu lesen (siehe Antworten #141 ff). ;)
Nachtrag: Besonders interessant die Ausführungen des LG zum Thema "Schein-Contracting !
Energiesparer51:
Danke, tut mit leid, dass mir das nicht mehr present war.
SabbelMR:
Der Verband kommunaler Unternehmen äußert sich auch zu der geplanten Abrechnungsumstellung:
http://www.vku.de/service-navigation/recht/mk-power-kuendigt-umstellung-der-netznutzung-auf-kunden-an-08072013.html
Auszug:
--- Zitat von: http://www.vku.de/service-navigation/recht/mk-power-kuendigt-umstellung-der-netznutzung-auf-kunden-an-08072013.html ---Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat sich u.a. gegenüber dem VKU in einem Schreiben vom 05.07.2013 zu der rechtlichen Einschätzung geäußert.
[..]
Jedenfalls die der Bundesnetzagentur bekannten und bislang offenbar auch allen Belieferungsverhältnissen der mk-power zugrunde liegenden Geschäftsbedingungen (http://www.care-energy-online.de/informationsmaterial/ce_informationspackage_jan-2013.pdf) dürften eine hinreichend konkrete Bevollmächtigung im oben beschriebenen Sinne nicht enthalten, zumal das ebenfalls von mk-power veröffentliche Auftragsmuster zugleich ausführt: "Alle Preise verstehen sich in Euro und als Endpreise (brutto) inkl. aller Steuern und Abgaben. Zusätzliche Kosten fallen nicht an."
--- Ende Zitat ---
SabbelMR:
--- Zitat von: Energiesparer51 am 11. Juli 2013, 17:37:42 ---[..] Wobei das Bußgeld wohl das kleinste aller Probleme sein dürfte.
--- Ende Zitat ---
Richtig.
Zumal der Bußgeldbescheid sich ja gegen Herrn Kristek als natürliche Person richtete (das wird oft in der Presse nicht richtig wieder gegeben).
In Angesicht von Kristeks mutmaßlicher bisheriger Einkünfte allein aus der ihm als Privatperson wohl zustehenden Vertriebsprovisionsbeteiligung für jeden Energievertrag innerhalb des MLM-Vertriebssystems dürfte der Mensch +/- 40.000€ "aus der Portokasse" zahlen.
Abgesehen davon hat der Care Energy-Hausjurist ja wohl im Strafrecht umfangreiche, insbesondere private Erfahrung :D.
(vgl. z.B. http://www.facebook.com/notes/care-energy/presseanfrage-von-zdf-redaktion-frontal21/532674443460266 , Punkt 18).
...da dürfte die Abwehr so einer kleinen OWi-Angelegenheit doch ein Klacks sein ;).
RR-E-ft:
--- Zitat von: SabbelMR am 12. Juli 2013, 11:34:07 ---Der Verband kommunaler Unternehmen äußert sich auch zu der geplanten Abrechnungsumstellung:
http://www.vku.de/service-navigation/recht/mk-power-kuendigt-umstellung-der-netznutzung-auf-kunden-an-08072013.html
Auszug:
--- Zitat von: http://www.vku.de/service-navigation/recht/mk-power-kuendigt-umstellung-der-netznutzung-auf-kunden-an-08072013.html ---Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat sich u.a. gegenüber dem VKU in einem Schreiben vom 05.07.2013 zu der rechtlichen Einschätzung geäußert.
[..]
Jedenfalls die der Bundesnetzagentur bekannten und bislang offenbar auch allen Belieferungsverhältnissen der mk-power zugrunde liegenden Geschäftsbedingungen (http://www.care-energy-online.de/informationsmaterial/ce_informationspackage_jan-2013.pdf) dürften eine hinreichend konkrete Bevollmächtigung im oben beschriebenen Sinne nicht enthalten, zumal das ebenfalls von mk-power veröffentliche Auftragsmuster zugleich ausführt: "Alle Preise verstehen sich in Euro und als Endpreise (brutto) inkl. aller Steuern und Abgaben. Zusätzliche Kosten fallen nicht an."
--- Ende Zitat ---
--- Ende Zitat ---
Zutreffend weist der VKU darauf hin, dass nichts auf eine Bevollmächtigung zum Abschluss entgeltpflichtiger Verträge mit den Netzbetreibern hinweist, wenn der Stromlieferant mit den Kunden einen all-inclusive- Strompreis vereinbart hat.
Auf seiner fb- Seite behauptet care energy wohl, es würde sich um den unentgeltlichen Abschluss von Netznutzungsverträgen handeln, der mit keinen Kosten für die Kunden verbunden wären. Tatsächlich wird durch den Abschluss solcher Netznutzungsverträge eine bisher nicht bestehende Zahlungsverpflöcihtung der Kunden gegenüber den Netzbetreibern zur Zahlung der Netznutzungsentgelte begründet.
care energy behauptet dort weiter, es ginge nur um die Erhöhung der Transparenz für den Kunden. Dabei ist der Energielieferant bereits nach § 40 Abs. 2 Nr. 7 EnWG verpflichtet, in seinen Abrechnungen die Netznutzungsentgelte und deren Bestandteile transparent gesondert auszuweisen.
--- Zitat ---§ 40 Strom- und Gasrechnungen, Tarife
(1) Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher müssen einfach und verständlich sein. Die für Forderungen maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen.
(2) Lieferanten sind verpflichtet, in ihren Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher
1.
ihren Namen, ihre ladungsfähige Anschrift und das zuständige Registergericht sowie Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
2.
die Vertragsdauer, die geltenden Preise, den nächstmöglichen Kündigungstermin und die Kündigungsfrist,
3.
die für die Belieferung maßgebliche Zählpunktbezeichnung und die Codenummer des Netzbetreibers,
4.
den ermittelten Verbrauch im Abrechnungszeitraum und bei Haushaltskunden Anfangszählerstand und den Endzählerstand des abgerechneten Zeitraums,
5.
den Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums,
6.
bei Haushaltskunden unter Verwendung von Grafiken darzustellen, wie sich der eigene Jahresverbrauch zu dem Jahresverbrauch von Vergleichskundengruppen verhält,
7.
die Belastungen aus der Konzessionsabgabe und aus den Netzentgelten für Letztverbraucher und gegebenenfalls darin enthaltene Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung beim jeweiligen Letztverbraucher sowie
8.
Informationen über die Rechte der Haushaltskunden im Hinblick auf Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b einzurichtenden Schlichtungsstelle und deren Anschrift sowie die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas
gesondert auszuweisen. Wenn der Lieferant den Letztverbraucher im Vorjahreszeitraum nicht beliefert hat, ist der vormalige Lieferant verpflichtet, den Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums dem neuen Lieferanten mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.
--- Ende Zitat ---
Sollte care energy hingegen die Kunden gar nicht mit Strom, sondern nur mit Nutzenergie beliefern, würden für diese Belieferung keine Netznutzungsentgelte entstehen, sondern nur für die Belieferung der mk- grid durch mk- energy an den einzelnen Abnahmestellen.
Für die Belieferung der mk grid mit Strom hätte weiter mk energy als Stromlieferant die Netznutzungsentgelte zu tragen.
Gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 7 EnWG hätte mk energy in den Verbrauchsabrechnungen gegenüber mk mgrid die Netznutzungsentgelte transparent gesondert auszuweisen.
Wie care energy darauf kommt, dass durch die Belieferung der Kunden mit Nutzenergie für diese Kosten der Netznutzung entstehen könnten, die für die Kunden transparent erkennbar sein sollten, bleibt unerfindlich.
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