Energiepreis-Protest > Care-Energy AG

Versorger Care Energy

<< < (124/304) > >>

RR-E-ft:
Die Kunden schulden ja dem Lieferanten keine Netznutzungsentgelte, sondern dann allein den Netzbetreibern. Des Lieferanten würden sich die Kunden insoweit nur als Geldboten bedienen. Wenn der Geldbote die ihm zweckgebunden anvertrauten Gelder nicht an die Netzbetreiber weiterleitet, bleibt die Schuld der Kunden gegenüber den Netzbetreibern ungetilgt bestehen. Unbar sollte man sich nur eines Geldboten bedienen, der diese Zahlungen ausschließlich über insolvenzgeschützte Fremdgeldkonten abwickelt, die insoweit zur Weiterleitung vereinnahmten Gelder also in keiner einzigen Sekunde mit eigenen  Geldern vermischt und diese nicht als eigene behandelt und darauf Zugriff als eigenes Geld hat.

RR-E-ft:
Es ist schon fraglich, ob sich ein Kreditinstitut bereit findet, für einen Energielieferanten Treuhandkonten zu führen, wie sie oftmals Rechtsanwälten und Notaren vorbehalten werden.

Wenn sich ein Stromlieferant mit den Netzentgelten Kosten für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung ersparen will, bleibt wirklich unerfindlich, auf welcher Grundlage er dann noch gegenüber den eigenen Kunden abrechnen will.

Wenn der Lieferant in keiner Beziehung zum Messstellenbetreiber steht, vermöge Letzterer noch verpflichtet ist, ihm die ab- oder ausgelesenen Daten zur Verfügung zu stellen, dann geht ein solcher Lieferant wohl sehr große wirtschaftliche Risiken ein.

Energiesparer51:

--- Zitat von: RR-E-ft am 10. Juli 2013, 17:10:09 ---Zum HB- Artikel: http://www.handelsblatt.com/technologie/das-technologie-update/energie/stromanbieter-im-zwielicht-vorwurf-vorspiegelung-falscher-tatsachen/8477128-3.html


...

Was womöglich nicht bedacht wurde:

Rechnen jedoch die Netzbetreiber die Netznutzungsentgelte direkt mit den Kunden ab, erhält der Lieferant  keinerlei Abrechnungen der Netzbetreiber mehr, hat folglich auch keine Grundlage mehr für die eigene  Abrechnung der Energielieferungen gegenüber den Kunden. Schließlich ist der Lieferant auch nicht Messtellenbetreiber.... Folglich müsste der Lieferant wohl die Daten der Messeinrichtungen gesondert erheben. Die Ablesungen sind jedoch mit Kostenaufwand verbunden. Schließlich können die Verbrauchsermittlungen nicht mehr automatisch bzw. EDV- gestützt aus den Abrechnungen der Netzbetreiber in die Abrechnungen des Lieferanten gegenüber den Kunden übernommen werden.

Wegen der Unwägbarkeiten und des Riesenaufwandes, den der Lieferant ggf. betreiben muss, um dabei überhaupt noch seine eigenen Leistungen gegenüber den Kunden abrechnen zu können, ist man fast geneigt zu sagen, dass dieses Geschäftsmodell wohl auch nicht aufgehen kann.

--- Ende Zitat ---

Ein Datenaustausch zwischen Messtellenbetreiber, Netzbetreiber und Lieferant ist ja wohl normal. Bei leistungsgemessenen Abnahmestellen funktioniert das problemlos mit getrennten Rechnungen, zu Haushaltsabnahmestellen habe ich dazu keine Erfahrung. Warum sollte das nicht funktionieren.

Was allerdings schwierig werden könnte, ist die Ermittlung des von CE zu erhebenden Preises, da CE wohl Verbrauchsmengen aber nicht unbedingt die Höhe der vom Netzbetreiber berechneten Kosten erfahren wird und beide sich schließlich zu 19,9 ct/kWh und einem festen monatlichen Preis ergänzen sollen.

Energiesparer51:
Zitat aus dem WIWO-link

--- Zitat ---Die Verteilnetzbetreiber würden den Care-Energy-Kunden den fälligen Betrag in einer Rechnung zustellen. Wie das genau funktionieren könnte, weiß derzeit keiner genau.
--- Ende Zitat ---

Das können Netzbetreiber auch heute schon. Dass sie das nicht wollen, wundert indes nicht. 

RR-E-ft:

--- Zitat von: Energiesparer51 link=topic=17820.msg102087#msg102087 ---
Ein Datenaustausch zwischen Messtellenbetreiber, Netzbetreiber und Lieferant ist ja wohl normal.
--- Ende Zitat ---

Normal ist wohl, dass die Leistungen des Netzbetreibers (einschließlich der Leistungen des  Messtellenbetreibers und Messdienstleisters) gegenüber demjenigen zu erbringen sind und erbracht werden, der als Gegenleistung zur Vergütung dieser Leistungen verpflichtet ist. Normalerweise ist der Lieferant zur Vergütung dieser Leistungen verpflichtet und diesem gegenüber werden deshalb die Leistungen des Netzbetreibers erbracht.

Wenn die entsprechenden Leistungspflichten des Netzbetreibers jedoch nur noch gegenüber dem Kunden bestehen, der deshalb als Gegenleistung auch zur Zahlung der Vergütung an den Netzbetreiber verpflichtet ist, dann steht der Lieferant wohl außerhalb dieser Leistungskette.

Fraglich deshalb womöglich, wie der Lieferant dann noch in den Genuß derjenigen Leistungen kommen können soll, derer er wohl zur Abrechnung seiner eigenen Leistungen gegenüber dem Kunden bedarf.

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln