Energiepreis-Protest > Care-Energy AG
Versorger Care Energy
Energiesparer51:
Hier wurde in dieser Diskussion CE zitiert und der Endkunde als Letztverbraucher genannt:
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,17820.msg100754.html#msg100754
--- Zitat ---Zwischen 3 der 4 Übertragungsnetzbetreibern und der mk-group besteht ein Rechtsstreit über die korrekte Rechnungsstellung der EEG-Umlage. Die an das falsche Unternehmen der mk-group adressierten Rechnungen mussten durch die mk-group hinsichtlich Empfänger und Höhe zurückgewiesen werden, die Netzbetreiber waren trotz Aufforderung nicht bereit, den Adressaten der Rechnung zu korrigieren. Selbstverständlich hat die mk-group für die zu erwartenden Zahlungen gemäß kaufmännischer Sorgfalt Rückstellung gebildet. Zur Verdeutlichung noch einmal der Gegenstand des aktuellen Verfahrens zum Thema EEG-Umlage: Die Übertragungsnetzbetreiber adressieren Ihre Rechnungen fälschlicher Weise an die mk-energy. Die mk-energy, von den Übertragungsnetzbetreibern beklagt, ist aber nur ein Versorger für Primärenergie (Strom, aber auch Gas etc.). Die mk-energy liefert im Rahmen des Contracting an die mk-grid, den Netzbetrieb beim Kunden. Die mk-energy ist also kein Letztverbraucher, der zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet ist, die mk-grid ebenfalls nicht, da der Kunde als Letztverbraucher ein Vertragsverhältnis mit der mk-power hat und von dieser beliefert wird. In verschiedenen Gerichtsverfahren wurde bestätigt, dass weder die mk-energy noch die mk-grid als Letztverbraucher anzusehen sind (LG Mühlhausen (1 HK O 43/12) und LG Erfurt (2 HKO 53/12)) Entsprechend sind weder mk-energy noch mk-grid Letztverbraucher beliefernde Elektrizitätsversorgungsunternehmen und somit falscher Adressat für Forderung nach Entrichtung der EEG-Umlage, wie den Übertragungsnetzbetreibern mehrfach dargelegt worden ist.
--- Ende Zitat ---
Netznutzer:
Wo sollen solche Aussagen getroffen worden sein?
MK-Energy hat selbst gesagt, dass nicht MK-irgendwer per Einzugsmeldung angemeldet wurde, sondern der dort wohnende Letzverbraucher. Macht der Netzbetreiber am 30.06. eine Abfrage auf die belieferten Hauhaltskunden zur Bestimmung des Grundversorgers, wird mk-energy mit seiner Anzahl von X-Kunden ausgewetet, und nicht übergangen, da sie eben nicht nur einen Weiterverkäufer beliefern, wie ständig behauptet wird. Der LRV ist hier eindeutig. Wenn MK-energy contracted, wie sie behaupten, müssten sie das Contracting Unternehmen zur Netznutzung anmelden. Dies geschieht ausdrücklichj nicht. Welches noch so seltsame Vertragskonstrukt zum Kunden existiert, ist in diesem Fall nicht relevant. Die HH-Kunden=Letzverbraucher-Belieferung wird woanders entschieden!
Gruß
NN
RR-E-ft:
--- Zitat von: Netznutzer am 12. Juni 2013, 08:24:13 ---Wo sollen solche Aussagen getroffen worden sein?
MK-Energy hat selbst gesagt, dass nicht MK-irgendwer per Einzugsmeldung angemeldet wurde, sondern der dort wohnende Letzverbraucher. Macht der Netzbetreiber am 30.06. eine Abfrage auf die belieferten Hauhaltskunden zur Bestimmung des Grundversorgers, wird mk-energy mit seiner Anzahl von X-Kunden ausgewetet, und nicht übergangen, da sie eben nicht nur einen Weiterverkäufer beliefern, wie ständig behauptet wird. Der LRV ist hier eindeutig. Wenn MK-energy contracted, wie sie behaupten, müssten sie das Contracting Unternehmen zur Netznutzung anmelden. Dies geschieht ausdrücklichj nicht. Welches noch so seltsame Vertragskonstrukt zum Kunden existiert, ist in diesem Fall nicht relevant. Die HH-Kunden=Letzverbraucher-Belieferung wird woanders entschieden!
Gruß
NN
--- Ende Zitat ---
http://www.care-energy-online.de/index.php/newsfeeds/care-energy-energienachrichten/223-fehlende-rechtssicherheit-in-deutschland-gerichte-und-anwaelte-legen-gleiches-gesetz-in-verschiedenen-verfahren-zum-gleichen-sachverhalt-unterschiedlich-aus.html
--- Zitat ---Analog zum Vorgehen bei Industrie und Gewerbe meldete sich "Care-Energy" als Letztverbraucher bei den Netzbetrieben an. In der Folge klagten verschiedene Netzbetriebe gegen diese Anmeldung, es ergingen 5 Urteile gegen "Care-Energy", die die Unternehmen der mk-group ausdrücklich nicht als Letztverbraucher einordnen, sondern den Kunden. Am eindeutigsten formulieren diese Einschätzung von "Care-Energy" als NICHT-LETZTVERBRAUCHER und dem Kunden als LETZBERBRAUCHER das LG Mühlhausen (1 HK O 43/12 vom 19.04.12) und das LG Erfurt (2 HKO 53/ 12 vom 05.04.12).
--- Ende Zitat ---
Demnach hätte wohl zunächst mk-grid versucht, sich zur Netznutzung bei den Netzbetreibern anzumelden, wogegen diese erfolgreich geklagt hätten.
Gegen die genannten erstinstanzlichen Urteile hätte mk-grid wohl mit Verweis auf die bestehende Rechtsprechung des OLG Frankfurt, B. v. 13.03.12 und 25.04.12 Az. 21 U 41/11 mit Erfolgsaussicht Berufung einlegen können.
OLG Frankfurt; B. v. 25.04.12 Az. 21 U 41/11 Rn. 13:
--- Zitat ---Soweit die Beklagte sodann noch anführt, sie sei nicht als Anschlussnutzer im Sinne von § 1 Abs. 3Niederspannungsanschlussverordnung (im Folgenden NAV) anzusehen,erschließt sich die Relevanz dieses Vorbringens nicht, da es vorliegend um die Frage geht, ob die Beklagte Letztverbraucher im Sinne der hier relevanten Gesetze ist, und nicht ihre Einordnung als Anschlussnutzer im Sinne der NAV Gegenstand des hier zu entscheidenden Rechtsstreits ist. Zwar ist gemäß § 1 Nr. 3 NAVAnschlussnutzer jeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses einen Anschluss an das Niederspannungsnetz zur Entnahme von Elektrizität nutzt.Entsprechend liegt mit der Eigenschaft der Beklagten als Letztverbraucher eine Voraussetzung für ihre Einordnung als Anschlussnutzer im Sinne der Niederspannungsanschlussverordnung vor. Ob die weiteren Voraussetzungen ebenfalls gegeben sind, bedarf hier aber ebenso wenig einer näheren Erörterung wie die Frage, ob neben der Beklagten etwa auch deren Kunden als Anschlussnutzer im Sinne der Niederspannungsanschlussverordnung anzusehen sind. Im Übrigen kann die Beklagte ebenso aus § 21 NAV oder § 16 Abs. 4 iVm § 8 Abs. 1 NAV kein überzeugendes Argument für ihre Einordnung als Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des EEG oder des KWKGherleiten. Sofern nämlich die Beklagte als Anschlussnutzer anzusehen sein sollte und ihr hierdurch rechtliche Verpflichtungen aus der NAV entstehen sollten, resultierte hieraus nur ihre Obliegenheit, durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit ihren Kunden sicherzustellen, dass sie ihren Verpflichtungen Dritten gegenüber nachkommen kann. Sollte es die Beklagte versäumt haben, derartige, in ihrem Interesse liegende Handlungsmöglichkeiten vertraglich sichergestellt zu haben, ginge dies zu ihren Lasten und könnte zu keiner derart geänderten rechtlichen Einordnung der Beklagten führen, dass diese nicht als Letztverbraucher im Sinne des EEG oder des KWKG einzuordnen ist.Dieser Gedanke wird auch durch § 2 Abs. 3 NAV bestätigt, wonach Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte sind, die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung und Änderung des Netzanschlusses unter Anerkennung der für den Anschlussnehmer und ihn damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen haben.
--- Ende Zitat ---
Die Frage, ob mk-energy Letztverbraucher mit Strom beliefert, entscheidet sich nicht danach, wer beim Netzbetreiber zur Netznutzung gemeldet wurde.
Es entscheidet sich danach, ob der von mk-energy mit Strom Belieferte seinerseits den Strom an einen Dritten weiterliefert (also als Stromzwischenhändler auftritt) oder den Strom verbraucht.
Selbst wenn mk-energy bei den Netzbetreibern die Care Energy- Kunden zur Netznutzung angemeldet hätte und dabei gegenüber den Netzbetreibern entsprechend der LRV zu versichern gehabt hätte, dass zwischen mk-energy und den angmeldeten Kunden Stromlieferungsverträge bestehen, ergibt sich eigentlich nichts anderes.
Entsprechende Versicherungen gem. § 2 Abs.2 LRV können falsch gewesen sein.
Eine Versicherung gem. § 2 Abs. 1 a) LRV über eine Anzeige der Belieferung von Haushaltskunden bei der Regulierungsbehördegem. § 5 EnWG wäre schließlich auch entsprechend zu hinterfragen.
Sollten solche Erklärungen gem. § 2 LRV vom Lieferanten unzutreffend abgegeben worden sein und der Liefernatenrahmenvertrag deshalb auf einem täuschungsbedingten Irrtum gründen, wenn der Netzbetreiber ohne diese unzutreffende Versicherung den Lieferantenrahmenvertrag jedenfalls nicht abgeschlossen hätte, so muss sich ein betroffener Netzbetreiber wohl fragen, welche Konsequenzen daraus für die weitere Durchführung des betroffenen Lieferantenrahmenvertrages folgen; §§ 119, 123 BGB.
Sollten solche Erklärungen gegenüber den Netzbetreibern abgegeben worden sein und inhaltlich zutreffen,
bestünden wohl [entgegen aller Erklärungen zum Geschäftsmodell] Stromlieferungsverträge zwischen mk-energy und den CE- Kunden.
Den einzelnen CE- Kunden ist aber wohl weder bekannt, dass sie einen Vertrag mit mk-energy haben,
noch dass überhaupt Stromlieferungen vertragsgegenständlich sind.
Dies würde dann aber auch nichts daran ändern, dass mk-energy iSv. § 37 Abs. 2 EEG Letztverbraucher mit Strom beliefert.
Für die Entscheidung des LG Hamburg über die Klagen der ÜNB wegen der EEG- Umlage ist es unerheblich,
ob die Beklagte mk-energy den Strom aufgrund eines Stromlieferungsvertrages an mk-grid oder aber aufgrund von Stromlieferungsverträgen an die einzelnen Care Energy- Kunden Strom liefert.
Entscheidend ist allein, ob der mit Strom Belieferte den Strom verbraucht.
Würde mk-energy aufgrund bestehender Stromlieferungsverträge die einzelnen Care Energy- Kunden mit Strom beliefern,
so hätte diese sich gem. § 5 EnWG bei der Bundesnetzagentur als Stromlieferant anzunmelden gehabt,
wenn sich unter den zu beliefernden Kunden Haushaltskunden befinden.
Der Bußgeldbescheid der Bundesnetzagentur soll indes darauf gründen, dass mk-power es verabsäumt habe, sich als Stromlieferant anzumelden.
Hierzu hat Care Energy bzw. der CEO erklärt, dass mk-power noch nie Strom eingekauft oder verkauft habe.
Diese Aussage ist mit Rücksicht auf § 5 EnWG erklärungsbedürftig:
§ 5 EnWG stellt auf die Belieferung von Haushaltskunden mit Strom oder Gas ab.
Die Belieferung von Haushaltskunden im Sinne des § 5 EnWG stellt nicht auf den Kauf und Verkauf von Strom ab, sondern allein auf die Belieferung mit Strom oder Gas.
Selbst die unentgeltliche Belieferung von Haushaltskunden mit Strom oder Gas vermittels eines Dritten fiele wohl darunter.
Es bleibt bei der Care Energy- Aussage:
--- Zitat ---mk-energy Ihr Energieversorger GmbH & Co.KG als Elektrizitätsversorgungsunternehmen beliefert mk-grid Ihr Netzbetrieb GmbH & Co.KG als technischen Contractor mit Strom und Gas. Diese wandelt durch verschiedene technische Geräte den Strom und das Gas in Licht, Kraft, Wärme und Kälte um und liefert dies zur mk-power Ihr Energiedienstleister GmbH & Co.KG, welche die gesamte Energiedienstleistung also Nutzenergielieferung eine Fülle von Energie- und Servicedienstleistungen an unseren Kunden liefert. Mit dieser mk-power hat unser Kunde einen Energiedienstleistungsvertrag.
--- Ende Zitat ---
Demnach verbraucht die durch mk-energy mit Strom belieferte mk-grid den gelieferten Strom durch Umwandlung.
mk-grid liefert an mk-power keinen Strom, sondern ein daraus erzeugtes Produkt.
mk-power stellt dieses Produkt den Care Energy- Kunden zur Verfügung.
M.E. kommt es für die Frage, ob die Beklagte mk-energy gem. § 37 Abs. 2 EEG dem Grunde nach EEG-Umlage gesetzlich schuldet,
allein auf diese von Care Energy geschilderte Geschäftspraxis an (vgl. auch OLG Frankfurt/M, B. v. 13.03.12 und 25.04.12 Az. 21 U 41/11).
Die genannten Tatsachenbehauptungen der Care Energy zur gelebten Geschäftspraxis muss man hinnhmen, wenn man sie nicht widerlegen kann.
Es ist schon nicht ersichtlich, welcher Kläger solche Tatsachenbehauptungen im Prozess vor dem LG Hamburg bestreiten wollte und sollte.
Die dazu von Care Energy vertretene Rechtsauffassung, dass bei dieser von Care Energy gelebten Geschäftspraxis die von mk-energy mit Strom belieferte mk-grid
kein Letztverbraucher iSv. § 37 Abs. 2 EEG sei, wird sich wohl nicht halten lassen.
DieAdmin:
Herr Kristek gibt den Ratschlag, das Kunden, die Zahlungen verweigern sollen, um aus den Knebelverträgen (natürlich die der anderen Versorger sind gemeint) rauszukommen. Wer sich selbst überzeugen will, das er den Ratschlag gab:
http://www.livestream.com/careenergytv In dem Stream "Warroom Eröffnung 2" Ab ca. 1:44 h
Dann noch was zu den Greentec Award:
--- Zitat ---...
Die Begründung der Jury: Gegen Care Energy laufen derzeit mehrere Prozesse von drei großen Übertragungsnetzbetreibern wegen nicht geleisteter Zahlungen. Außerdem verurteilte die Bundesnetzagentur Care Energy zu einem Bußgeld von 42.007 Euro, weil sich der Versorger weigert, sich als Stromanbieter regulär bei der Behörde zu melden.
...
--- Ende Zitat ---
http://green.wiwo.de/greentec-awards-in-eigener-sache/
RR-E-ft:
Eine weitere Mail an den CEO.
--- Zitat ---Sehr geehrter Herr Kristek,
Sie haben am letzten Wochenende so uneigennützig die vom Hochwasser Betroffenen in den neuen Bundesländern unterstützt.
Dafür möchte ich mich bei Ihnen bedanken und Ihnen ebenso uneigennützig zum bezeichneten und öffentlich breit diskutierten Thema noch eine Stellungnahme zukommen lassen.
Ich gehe davon aus, dass Sie nur wahre Tatsachenbehauptungen in der Öffentlichkeit verbreiten.
Die öffentlich verbreitete Aussage über das Geschäftsmodell und die durch Care Energy tatsächlich geübte Geschäftspraxis etwa bei Facebook lautet:
"mk-energy Ihr Energieversorger GmbH & Co.KG als Elektrizitätsversorgungsunternehmen beliefert mk-grid Ihr Netzbetrieb GmbH & Co.KG als technischen Contractor mit Strom und Gas.
Diese wandelt durch verschiedene technische Geräte den Strom und das Gas in Licht, Kraft, Wärme und Kälte um
und liefert dies zur mk-power Ihr Energiedienstleister GmbH & Co.KG,
welche die gesamte Energiedienstleistung also Nutzenergielieferung eine Fülle von Energie- und Servicedienstleistungen an unseren Kunden liefert.
Mit dieser mk-power hat unser Kunde einen Energiedienstleistungsvertrag."
Diese Tatsachen sind m.E. gemäß prozessualer Wahrheitspflicht auch von der auf Zahlung der EEG- Umlage beklagten mk-energy vor dem LG Hamburg darzulegen, § 138 Abs. 1 ZPO.
Denn ein Gericht kann nur dann zu einer zutreffenden rechtlichen Würdigung eines Lebenssachverhalts gelangen, wenn ihm die maßgeblichen Tatsachen wahrheitsgemäß unterbreitet werden.
Nur für den Fall, dass die klagenden Übertragungsnetzbetreiber diese unbestreitbar erscheindenden Tatsachen bestreiten sollten,
sind diese Tastsachen etwa durch Vorlage der Vertragwerke und Abrechnungen
zwischen mk-energy und mk-grid, zwischen mk-grid und mk-power sowie zwischen mk-power und den Care Energy- Kunden
vorsorglich unter Beweis zu stellen.
Es ist wohl nicht davon auszugehen, dass die klagenden ÜNB in den Verfahren vor dem LG Hamburg
diese unbestreitbar erscheinenden Tatsachen bestreiten oder gar durch Beweisantritt erfolgreich widerlegen werden.
Denn die Begründung einer Betrugsstrafbarkeit wegen (versuchten) Prozessbetruges hat zu besorgen,
wer entgegen der prozessualen Wahrheitspflicht gem. § 138 Abs. 1 ZPO unwahre Tatsachen behauptet oder wahre Tatsachen bestreitet,
um sich in einem Rechtsstreit durchzusetzen.
Das gilt auch für an einem Zivilprozess beteiligte Energieversorger, also auch für Übertragungsnetzbetreiber.
Demnach steht wohl als Tatsache fest, dass die Beklagte mk-energy die mk-grid mit Strom beliefert
und mk-grid diesen gelieferten Strom in andere Energie umwandelt, mithin durch Energieumwandlung selbst verbraucht.
Denn mk-grid liefert dann nachweislich selbst keinen Strom, sondern nur daraus erzeugte, umgewandelte Energie.
Das Gericht muss dann wohl rechtlich erkennen, dass die von mk-energy mit Strom belieferte mk-grid Letztverbraucher iSv. § 37 Abs. 2 EEG ist,
weil sie den Strom durch Energieumwandlng selbst verbraucht.
Hierfür können Sie sich schließlich auch auf die bestehende Rechtsprechung des OLG Frankfurt/M. (veröffentlichte Beschlüsse vom 13.03.12 und 25.04.12 Az. 21 U 41/11) berufen.
Das Gericht muss aufgrund dieser unbestreitbar erscheinenden und wohl beweisbaren Tatsache,
dass die mit Strom belieferte mk-grid den Strom durch Energieumwandlung selbst verbraucht,
wohl für Recht erkennen, dass die Beklagte mk-energy gem. § 37 Abs. 2 EEG dem Grunde nach zur Zahlung der EEG- Umlage verpflichtet ist.
Bleibt wohl nur die Frage nach dem Grünstromprivileg.
Für das tatsächliche Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verringerung der EEG- Umlage
trägt wohl die Beklagte mk-energy die Darlegungs- und Beweislast,
wenn sie sich im Rechtsstreit auf diese für sie günstigen Umstände berufen will.
Laut Veröffentlichung http://green.wiwo.de/care-energy-deutschlands-umstrittenster-oko-unternehmer-im-interview/ sollen Sie sich zum Strombezug wie folgt geäußert haben:
"Die Kilowattstunde Ökostrom für 19,9 Cent anzubieten - wie geht das? Wo kaufen sie den Billigstrom ein?
Kristek: Wir kaufen den Strom direkt bei den Ökoenergieerzeugern für 3,8 Cent die Kilowattstunde ein. Manchmal ist es auch etwas mehr, manchmal weniger. Die Richtschnur ist hier der Börsenpreis.
Warum sollte das ein Windanlagenbetreiber oder Solaranlagenbesitzer machen, wenn er über die gesetzlich festgelegte Einspeisevergütung viel mehr bekommt - nämlich bis zu 14 Cent?
Kristek: Ganz einfach, weil ich den Betreibern die Einspeisevergütung plus eine Managementprämie garantiere. Das nennt man dann Direktvermarktung. Deshalb ist es für ihn attraktiv, nicht ins Netz einzuspeisen, sondern seinen Strom an uns zu verkaufen.
Ist das nicht ein Widerspruch? Sie sagen, Sie bezahlen dem Betreiber mehr als die EEG-Vergütung, aber wie können Sie dann für 3,8 Cent einkaufen? Wer bezahlt die Differenz von bis zu zehn Cent?
Kristek: Die Netzbetreiber.
Und die geben die Kosten in Form der EEG-Umlage dann an alle anderen Stromkunden in Deutschland weiter.
Kristek: Natürlich."
Ich gehe davon aus, dass auch dabei die Tatsachen so zutreffend wie wahrheitsgemäß wiedergegeben wurden.
Sollte sich der Energiebezug bei mk-energy deshalb so günstig gestalten, weil es sich um direktvermarkteten Ökostrom handelt, der durch Zahlungen der Netzbetreiber gefördert wird,
deren Kosten über die EEG- Umlage auf alle Stromlieferanten umgelegt werden (vgl. Ihre Aussage im Interview mit Benjamin Reuter, veröffentlicht in WiWo green am 05.06.13),
so werden diese bereits beim Input nach EEG geförderten Strommengen auf der Absatzseite (Output) wohl nicht nochmals vermittels Grünstromprivileg förderbar sein.
Denn einer doppelten Förderung der Strommengen nach EEG wird wohl schon das gesetzliche Doppelvermarktungsverbot des § 56 EEG entgegenstehen.
Sie sind immer an kostengünstigen Lösungen im Interesse Ihrer Kunden interessiert, war zu lesen.
Der Beklagte kann die Kosten des Rechtsstreits, die bei einem streitigen Urteil zu seinen Lasten entstehen, zum Teil vermeiden.
Hierfür steht in jedem Verfahrensstadium die Möglichkeit eines gerichtlichen Anerkenntnisses offen.
Sie haben öffentlich über Ihre uneigennützige Hilfe für die vom Hochwasser Betroffenen in den neuen Bundesländern berichtet,
weshalb ich Ihnen bei der Veröffentlichung über uneigennütziges Handeln nicht nachstehen möchte.
Freundliche energiereiche Grüße nach Hamburg
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
--- Ende Zitat ---
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln