Energiepreis-Protest > Care-Energy AG

Versorger Care Energy

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DieAdmin:

--- Zitat von: Energiesparer51 am 11. Juni 2013, 15:50:39 ---...
Eine Excel-Liste der befreiten Unternehmen gibt es auch vom BAFA. Ich habe die zwar jetzt, aber den Link nicht mehr parat.
...


--- Ende Zitat ---

Das Link war dieses: http://www.bafa.de/bafa/de/energie/besondere_ausgleichsregelung_eeg/publikationen/besar_2013.xls Dies geht allerdings nicht mehr. Heut vormittag ging es noch. Ich hab die Datei auch.
Vielleicht mag man keine Direktlinks ("Traffic-Klau") auf Dateien mehr.  Nun zu finden: http://www.bafa.de/bafa/de/energie/besondere_ausgleichsregelung_eeg/publikationen/statistische_auswertungen/index.html

Netznutzer:
aus allgemein gültigen und zugänglichen da veröffentlichten Lieferantenrahmenverträgen:


--- Zitat ---§ 2   Voraussetzungen    
1.   Der Lieferant versichert, dass er
a)   soweit er Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG beliefert und zur Anzeige nach § 5 EnWG verpflichtet ist, die Aufnahme der Tätigkeit der Regulierungsbehörde entsprechend angezeigt hat und
b)   nur für solche Entnahmestellen Geschäftsdaten  nach GPKE beim Netzbetreiber anfragt, für die er vom jeweiligen Letztverbraucher ermächtigt wurde. Gemäß GPKE ist die Vorlage von Vollmachten beim Netzbetreiber in der Regel entbehrlich. Der Netzbetreiber behält sich aber vor, im begründeten Einzelfall die Vorlage der Vollmacht zu verlangen. Hierzu genügt in der Regel die Übersendung einer Kopie der Vollmachtsurkunde im Rahmen eines elektronischen Dokuments.
2.    Die Strombelieferung der Entnahmestellen ist in gesonderten Verträgen zwischen dem Lieferanten und dem Letztverbraucher geregelt. Bei der Anmeldung eines Letztverbrauchers versichert der Lieferant, dass ab Zuordnung des Letztverbrauchers zur Netznutzung ein solcher Stromlieferungsvertrag mit dem jeweiligen Letztverbraucher besteht.
--- Ende Zitat ---

2 ist entscheidend: MK.Energy schliesst den Rahmenvertrag und sichert nach 2 zu, mit den Letztverbrauchern zur Netznutzung einen Stromlieferungsvertrag geschlossen zu haben. Die Letztverbraucher=Vertragspartner sind nach eigener Aussage von Care oder MK Bewohner der Anschlussobjekte und nicht der Contractor. Eindeutig ist die Stromlieferung mit dem Letztverbraucher Vertragsbestandteil des LRV. Sollte MK davon abweichen, brechen sie den LRV. MK Energy muss mit dem eigenen Lieferantencode anmelden, sonst würde die Anmeldung abgelehnt.

Was fällt den Gerichten nur so schwer, dieses Konstrukt zu durchschauen?

Gruß

NN
 

Energiesparer51:
Und was soll bei den in der Liste geführten Unternehmen, die z.B. "Elektrzitätsverteilung" als Tätigkeit angegeben haben, der Grund für die Befreiung sein? Bei der Verteilung verbrauchen sie wohl auch selbst  kaum 1 GWh pro Abnahmestelle, sondern diejenigen, an die "Elektrizität verteilt wird" verbrauchen diese Energie im Sinne des "Letztverbrauchens".
Auch diese Modelle müssen irgendwie "innovativ" sein.

RR-E-ft:

--- Zitat von: Netznutzer am 11. Juni 2013, 17:38:20 ---aus allgemein gültigen und zugänglichen da veröffentlichten Lieferantenrahmenverträgen:


--- Zitat ---§ 2   Voraussetzungen    
1.   Der Lieferant versichert, dass er
a)   soweit er Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG beliefert und zur Anzeige nach § 5 EnWG verpflichtet ist, die Aufnahme der Tätigkeit der Regulierungsbehörde entsprechend angezeigt hat und
b)   nur für solche Entnahmestellen Geschäftsdaten  nach GPKE beim Netzbetreiber anfragt, für die er vom jeweiligen Letztverbraucher ermächtigt wurde. Gemäß GPKE ist die Vorlage von Vollmachten beim Netzbetreiber in der Regel entbehrlich. Der Netzbetreiber behält sich aber vor, im begründeten Einzelfall die Vorlage der Vollmacht zu verlangen. Hierzu genügt in der Regel die Übersendung einer Kopie der Vollmachtsurkunde im Rahmen eines elektronischen Dokuments.
2.    Die Strombelieferung der Entnahmestellen ist in gesonderten Verträgen zwischen dem Lieferanten und dem Letztverbraucher geregelt. Bei der Anmeldung eines Letztverbrauchers versichert der Lieferant, dass ab Zuordnung des Letztverbrauchers zur Netznutzung ein solcher Stromlieferungsvertrag mit dem jeweiligen Letztverbraucher besteht.
--- Ende Zitat ---

2 ist entscheidend: MK.Energy schliesst den Rahmenvertrag und sichert nach 2 zu, mit den Letztverbrauchern zur Netznutzung einen Stromlieferungsvertrag geschlossen zu haben. Die Letztverbraucher=Vertragspartner sind nach eigener Aussage von Care oder MK Bewohner der Anschlussobjekte und nicht der Contractor. Eindeutig ist die Stromlieferung mit dem Letztverbraucher Vertragsbestandteil des LRV. Sollte MK davon abweichen, brechen sie den LRV. MK Energy muss mit dem eigenen Lieferantencode anmelden, sonst würde die Anmeldung abgelehnt.

Was fällt den Gerichten nur so schwer, dieses Konstrukt zu durchschauen?

Gruß

NN

--- Ende Zitat ---


@NN

Sie brauchen dabei als Letztverbraucher nur mk grid einsetzen.
Dies geht mit den Lieferantenrahmenverträgen konform.

Gemäß des Care Energy - Geschäftsmodells wird es einen Stromlieferungsvertrag zwischen mk-energy und mk-grid in Form eines Rahmenvertrages geben, bei dem die zu beliefernden Abnahmestellen gesondert geregelt sind.
Dementsprechend wird mk-energy die Stromlieferungen für die einzelnen Abnahmestellen gegenüber mk-grid abrechnen.

Das stellt sich bis dahin nicht anders da, als wenn eine große  Einzelhandelskette ihre Märkte bundesweit einheitlich aufgrund eines Stromlieferungsvertrages von einem Stromlieferanten beliefern lässt, die einzelnen Abnahmestellen sich jeweils in gemieteten Objekten befinden, wobei es sich um eine Vielzahl von Vermietern (Objekteigentümern) handeln kann. 

Verkauft und liefert mk- grid den Strom nicht weiter, sondern hat vielmehr mit mk-power  vertraglich  vereinbart, dass Letztere nicht mit Strom, sondern mit irgend etwas anderem zB. "Nutzenergie"  beliefert wird und wird nach dem Geschäftsmodell Nutzenergie geliefert und abgerechnet, dann ist halt mk-grid Letztverbraucher von Strom (vgl. OLG Frankfurt/M., B. v. 13.03.12 und 25.04.12 Az. 21 U 41/11).

Dafür braucht man nur den Stromlieferungsvertrag zwischen mk-energy und mk-grid  und die dazugehörigen Abrechnungen einerseits und den Nicht- Stromlieferungs- Vertrag und die dazugehörenden Abrechnungen zwischen mk-grid und mk-power andererseits vorlegen.

Fraglich, ob mk- grid in dem Fall einen Anspruch auf Ersatzversorgung hat, wenn mk-energy ausfällt.
mk-power und deren Kunden hatten ja schon zuvor keinen Stromlieferungen vereinbart, sondern nur Nutzenergie- Lieferungen vereinbart. Folglich haben sie keinen vertraglichen Anspruch auf Stromlieferungen, sondern auf Nutzenergie.

Zur Not könnte mk power die geschuldete Nutzenergie mit Biokraftstoff betriebenen Stromaggregaten erzeugen und ihren Kunden   zur Verfügung stellen.

Ist demnach aber mk-grid Letztverbraucher eines einheitlichen Stromlieferungsvertrages mit mk-energy,
so ist mk-power selbst schon kein Stromlieferant, kann folglich auch nicht gegen § 5 EnWG verstoßen haben.

An der Stelle könnte MK aufgrund des Widerspruches gegen den Bescheid der BNetzA kräftig sparen.   

RR-E-ft:

--- Zitat von: Netznutzer am 11. Juni 2013, 17:38:20 ---Die Letztverbraucher=Vertragspartner sind nach eigener Aussage von Care oder MK Bewohner der Anschlussobjekte und nicht der Contractor.
--- Ende Zitat ---

Wo sollen solche Aussagen getroffen worden sein?
Die zB. auf der fb-Seite veröffentlichten Aussagen von Care Energy bzw. dem CEO sind nach wie vor andere:


--- Zitat ---Care-Energy mk-energy Ihr Energieversorger GmbH & Co.KG als Elektrizitätsversorgungsunternehmen beliefert mk-grid Ihr Netzbetrieb GmbH & Co.KG als technischen Contractor mit Strom und Gas. Diese wandelt durch verschiedene technische Geräte den Strom und das Gas in Licht, Kraft, Wärme und Kälte um und liefert dies zur mk-power Ihr Energiedienstleister GmbH & Co.KG, welche die gesamte Energiedienstleistung also Nutzenergielieferung eine Fülle von Energie- und Servicedienstleistungen an unseren Kunden liefert. Mit dieser mk-power hat unser Kunde einen Energiedienstleistungsvertrag.
--- Ende Zitat ---

Es bestehen nur Verträge der mk-power mit den CE- Kunden.
Zwischen mk-energy und den CE-Kunden bestehen ebensowenig Stromlieferungsverträge wie zwischen mk-grid und den CE-Kunden.
mk-power habe noch nie Strom eingekauft oder verkauft, soll wohl heißen habe noch nie Strom beschafft oder geliefert.
Die bestehenden Verträge zwischen mk-power und den CE-Kunden sollen gerade keine Stromlieferungen vorsehen.   


--- Zitat ---Unmöglich ist nun der Bescheid der Bundesnetzagentur umzusetzen, wo gefordert werden würde, dass nun nicht mk-energy, sondern mk-power das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist, denn mk-power hat noch nie und kann auch kein Elektrizitätsversorgungsunternehmen werden, denn es hat noch nie Strom oder Gas eingekauft und verkauft, sondern ist reiner Energiedienstleister gemäß EDL-G und als solcher im Anbieterverzeichnis gelistet. Die von der Netzagentur geforderte Meldung als Stromversorger nach EnWG wäre also ein reiner Widerspruch zur herrschenden Rechtssprechung. Entsprechend haben wir gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur Widerspruch eingelegt.
--- Ende Zitat ---

Aus den veröffentlichten Aussagen von Care Energy bzw. dem CEO ergibt ich, dass allein mk-grid den von mk-energy gelieferten Strom verbrauchen soll. Dieser Strom soll von mk-grid weder an mk-power noch an die Kunden der mk-power, also die Care Energy-Kunden weitergeleitet werden, denen vielmehr jeweils nur Nutzenergie geliefert werden soll, so dass mk-power nicht als Stromlieferant, sondern allein als Nutzenergie- Zwischenhändler auftreten soll. 

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