Energiepreis-Protest > Care-Energy AG
Versorger Care Energy
RR-E-ft:
care energy postet auf fb weiter:
--- Zitat ---Care-Energy mk-energy Ihr Energieversorger GmbH & Co.KG als Elektrizitätsversorgungsunternehmen beliefert mk-grid Ihr Netzbetrieb GmbH & Co.KG als technischen Contractor mit Strom und Gas. Diese wandelt durch verschiedene technische Geräte den Strom und das Gas in Licht, Kraft, Wärme und Kälte um und liefert dies zur mk-power Ihr Energiedienstleister GmbH & Co.KG, welche die gesamte Energiedienstleistung also Nutzenergielieferung eine Fülle von Energie- und Servicedienstleistungen an unseren Kunden liefert. Mit dieser mk-power hat unser Kunde einen Energiedienstleistungsvertrag.
--- Ende Zitat ---
mk energy wurde vor dem LG Hamburg auf Zahlung der EEG- Umlage verklagt.
Nach Aussage des CEO beliefert die beklagte mk- energy nur einen einzigen Kunden mit Strom, nämlich mk- grid.
Es kommt deshalb entscheidend darauf an, ob dieser einzige Stromkunde den Strom tatsächlich selbst verbraucht oder aber an irgendeinen Dritten weiterliefert.
Die Parteien eines Rechtsstreits haben sich zum Sachverhalt vollständig und wahrheitsgemäß zu erklären, § 138 Abs. 1 ZPO.
Ein Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht kann einen Betrugsstrafbarkeit im Hinblick auf einen zu besorgenden Prozessbetrug begründen.
Wie es sich im konkreten Fall tatsächlich verhält, kann wohl schlussendlich nur Care Energy bzw. der CEO wissen, da es sich um interne Geschäftsvorgänge innerhalb der Unternehmensgruppe handeln soll.
In einem solchen Fall kann eine Partei, die nur über das Wissen von den zugrunde liegenden Tatsachen Kenntnis haben kann, eine gesteigerte Darlegungs- und Beweislast treffen.
Das Gericht kann nur dann zu einer zutreffenden rechtlichen Würdigung eines Lebenssachverhalts gelangen, wenn der Tatsachenstoff der Wahrheitspflicht entsprechend vorgetragen wurde.
Dem erkennenden Gericht muss aus dem geschilderten Sachverhalt ersichtlich werden, ob der [einzige] mit Strom belieferte Kunde [mk-grid] den gelieferten Strom vollständig verbraucht oder diesen jedenfalls an Dritte weiterliefert.
Entsprechend der immer wieder verlautbarten Care Energy- Wahrheit müsste dem erkennenden Gericht deshalb zum Sachverhalt wohl wahrheitsgemäß mitgeteilt werden,
dass der einzige Stromkunde der Beklagten den gelieferten Strom nicht an Dritte weiterliefert, sondern vollständig verbraucht.
Mk energy als Beklagte darf der Klage m.E. nicht mit dem Betreiten entgegentreten, der mit Strom belieferte Kunde [die mk-grid Ihr Netzbetrieb GmbH & Co.KG] würde den gelieferten Strom nicht verbrauchen, sondern an Dritte liefern, wenn dies dem praktizierten internen Geschäftsablauf bei Care Energy widerspricht.
Wofür der mit Strom belieferte Kunde [mk- grid] den gelieferte Strom verbraucht, kann offen bleiben, weil die Entscheidung des Rechtsstreits nicht davon abhängt bzw. abhängen kann.
Schließlich haben Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom liefern, regelmäßig schon keine Kenntnis davon, wofür bzw. wodurch ihre Kunden den gelieferten Strom verbrauchen.
Vorliegend verhält es sich wegen der (behaupteten) internen Geschäftsvorgänge jedoch anders.
Dem erkennenden Gericht muss deshalb nicht unbedingt der vollständige Care Energy- Sachverhalt unterbreitet werden, der darin bestehen soll,
dass die mk-grid Ihr Netzbetrieb GmbH & Co.KG als technischer Contractor durch verschiedene technische Geräte den Strom in Licht, Kraft, Wärme und Kälte umwandelt, dadurch den gelieferten Strom vollständig verbraucht und deshalb ausschließlich die dabei erzeugten Umwandlungsprodukte sodann an mk-power Ihr Energiedienstleister GmbH & Co.KG liefert.
Das Gericht kann den von den Parteien den der prozessualen Wahrheitspflicht entsprechend unterbreiteten Lebenssachverhalt (Tatsachenstoff) nur rechtlich würdigen.
Und dabei kommt wohl nur eine rechtliche Würdigung in Betracht, wenn nach dem unterbreiteten Tatsachenstoff der mit Strom belieferte Kunde den gelieferten Strom nicht an Dritte weiter liefert, sondern selbst verbraucht:
Erzeugt der Stromkunde mk-grid als technischer Contractor tatsächlich aus dem gelieferten Strom Nutzenergie, die er an mk-power liefert, und verbraucht er deshalb den gelieferten Strom dabei vollständig, so handelt es sich bei mk-grid nach der bestehenden Rechtsprechung des OLG Frankfurt/M. um einen Letztverbraucher im Sinne des EEG (vgl. OLG Frankfurt, B. v. 13.03.12 und 25.04.12 Az. 21 U 41/11). Beliefert mk energy aber einen Letztverbraucher im Sinne des EEG mit Strom, so ist mk energy deshalb gem. § 37 Abs. 2 EEG gesetzlich zur Zahlung der EEG- Umlage verpflichtet (vgl. § 37 Abs. 5 EEG), welche gem. § 3 AusglMechV berechnet und veröffentlicht wurde.
Für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Verringerung der EEG- Umlage trüge die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast, wenn sie sich darauf beruft.
Energiesparer51:
Als Contractor könnte man aber evtl. nach §40/41 EEG von der EEG-Umlage befreit werden können. Ich hatte ja schon einmal einen Contractor, der Wärme und Kälte liefert, aus einer entprechenden Liste der befreiten Unternehmen herausgesucht.
Relativ aktuell dazu:
http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/wirtschaftspolitik/energiepolitik/ausgenommen-von-der-eeg-umlage-warum-verbraucher-mehr-fuer-strom-zahlen-muessen-12177325.html
Hier z.B. sind befreite Unternehmen aufgelistet:
http://www.cicero.de/kapital/diese-unternehmen-sind-von-der-oeko-strom-umlage-befreit/53249
RR-E-ft:
--- Zitat von: RR-E-ft am 11. Juni 2013, 14:21:34 ---Für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Verringerung der EEG- Umlage trüge die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast, wenn sie sich darauf beruft.
--- Ende Zitat ---
In der durch Care Energy publik gemachten Diskussion hat man sich hinsichtlich der Verringerung der EEG- Umlage ersichtlich nur auf das Grünstromprivileg berufen.
In dem in Wiwo green veröffentlichten Interview gab der CEO sinngemäß an, die Strombezugskosten würden sich deshalb so ausgesprochen günstig gestalten [Börsenpreise wie für Graustrom], weil es sich um direktvermarkteten Ökostrom handeln soll, der durch Zahlungen der Netzbetreiber subventioniert sei, deren Kosten über das EEG auf alle Stromlieferanten (bzw. deren Kunden) umgelegt werden.
Wenn aber schon der Input beim Strombezug nach EEG gefördert wird, wird der Output bei der Stromabgabe an Letztverbraucher wohl nicht nochmals nach EEG (durch das sog. Grünstromprivileg) förderbar sein, vgl. § 56 EEG.
Energiesparer51:
Momentan wird über das Grünstromprivileg argumentiert, ich habe das aber schon als eine Fall-Back-Position gesehen.
Eine Excel-Liste der befreiten Unternehmen gibt es auch vom BAFA. Ich habe die zwar jetzt, aber den Link nicht mehr parat.
--- Zitat ---Wärme und Kälteversorgung:
926. Energie Food Town GbR 01 47228 Duisburg Nordrhein-Westfalen 3530 Wärme- und Kälteversorgung
927. Energie- und Medienver- sorgung Sandhofer Straße GmbH & Co. KG 01 68305 Mannheim Baden-Württemberg 3530 Wärme- und Kälteversorgung
928. FAMIS Energieservice GmbH 01 66424 Homburg Saarland 3530 Wärme- und Kälteversorgung
929. Flughafen Stuttgart Energie GmbH 01 70629 Stuttgart Baden-Württemberg 3530 Wärme- und Kälteversorgung
930. Geothermie Unterhaching GmbH & Co. KG 01 82008 Unterhaching Bayern 3530 Wärme- und Kälteversorgung
931. InfraTec Duisburg GmbH 01 47138 Duisburg Nordrhein-Westfalen 3530 Wärme- und Kälteversorgung
932. MVV EDL Regional GmbH NL Nord-West 01 45734 Reken Nordrhein-Westfalen 3530 Wärme- und Kälteversorgung
933. ThyssenKrupp Xervon Utilities GmbH 01 50769 Köln Nordrhein-Westfalen 3530 Wärme- und Kälteversorgung
934. ThyssenKrupp Xervon Utilities GmbH 01 85126 Münchsmünster Bayern 3530 Wärme- und Kälteversorgung
935. Unitherm Baruth GmbH 01 15837 Baruth Brandenburg 3530 Wärme- und Kälteversorgung
Energieverteilung und Energieversorgung:
898. EnergieNord GmbH & Co. KG 01 64521 Groß-Gerau Hessen 3510 Elektrizitätsversorgung
899. EnergieNord GmbH & Co. KG 02 76185 Karlsruhe Baden-Württemberg 3510 Elektrizitätsversorgung
900. EnergieNord GmbH & Co. KG 03 55543 Bad Kreuznach Rheinland-Pfalz 3510 Elektrizitätsversorgung
901. EnergieNord GmbH & Co. KG 04 66424 Homburg Saarland 3510 Elektrizitätsversorgung
902. Facility Service GmbH 01 74072 Heilbronn Baden-Württemberg 3510 Elektrizitätsversorgung
903. IntelligentPower GmbH & Co. KG 01 64646 Heppenheim Hessen 3510 Elektrizitätsversorgung
904. IntelligentPower GmbH & Co. KG 02 27572 Bremerhaven Bremen 3510 Elektrizitätsversorgung
905. IntelligentPower GmbH & Co. KG 03 27568 Bremerhaven Bremen 3510 Elektrizitätsversorgung
906. IntelligentPower GmbH & Co. KG 04 87435 Kempten Bayern 3510 Elektrizitätsversorgung
907. Klinik EnergieVersorgungs-Service GmbH 01 69115 Heidelberg Baden-Württemberg 3510 Elektrizitätsversorgung
908. STEAG New Energies GmbH 01 66113 Saarbrücken Saarland 3510 Elektrizitätsversorgung
909. BKD Biokraftwerk Delitzsch GmbH 01 04509 Delitzsch Sachsen 3511 Elektrizitätserzeugung
910. Infraserv GmbH & Co. Höchst KG 01 65926 Frankfurt Hessen 3511 Elektrizitätserzeugung
911. Infraserv GmbH & Co. Höchst KG 02 56235 Ransbach-Baumbach Rheinland-Pfalz 3511 Elektrizitätserzeugung
912. Kraftwerk Obernburg GmbH 01 63784 Obernburg Bayern 3511 Elektrizitätserzeugung
913. Naturin Viscofan GmbH 01 69469 Weinheim Baden-Württemberg 3511 Elektrizitätserzeugung
914. Bitburger Braugruppe GmbH 01 54634 Bitburg Rheinland-Pfalz 3513 Elektrizitätsverteilung
915. Flughafen Energie und Wasser GmbH 01 12435 Berlin Berlin 3513 Elektrizitätsverteilung
916. Flughafen Energie und Wasser GmbH 02 12521 Berlin Berlin 3513 Elektrizitätsverteilung
917. Hochtief Energy Management GmbH 01 30419 Hannover Niedersachsen 3513 Elektrizitätsverteilung
918. Hochtief Energy Management GmbH 02 22529 Hamburg Hamburg 3513 Elektrizitätsverteilung
919. Hochtief Energy Management GmbH 03 65451 Kelsterbach Hessen 3513 Elektrizitätsverteilung
920. Hochtief Energy Management GmbH 04 60590 Frankfurt Hessen 3513 Elektrizitätsverteilung
921. Hochtief Energy Management GmbH 05 86156 Augsburg Bayern 3513 Elektrizitätsverteilung
922. InfraServ GmbH & Co. Gendorf KG 02 85126 Münchsmünster Bayern 3513 Elektrizitätsverteilung
923. Infraserv GmbH & Co. Knapsack KG 01 50354 Hürth Nordrhein-Westfalen 3513 Elektrizitätsverteilung
924. Universitätsenergie Göttingen GmbH 01 37075 Göttingen Niedersachsen 3513 Elektrizitätsverteilung
--- Ende Zitat ---
RR-E-ft:
In erster Linie soll sich die Beklagte damit verteidigen, sie sei nicht gem. § 37 Abs. 2 EEG nicht zur Zahlung verpflichtet, sondern ein anderes Unternehmen der Unternehmensgruppe.
Diese Frage entscheidet sich gem. § 37 Abs. 2 EEG indes allein danach, ob die Beklagte mk-energy einen Stromkunden beliefert, der den gelieferten Strom verbraucht oder an Dritte liefert.
Dies wiederum hängt allein vom internen Geschäftsmodell ab. Sieht dieses interne Geschäftsmodell vor, dass der von der Beklagten mk energy belieferte Kunde den gelieferten Strom nicht an Dritte weiterleitet (weiterveräußert), sondern selbst (durch Energieumwandlung) verbraucht, so beliefert die Beklagte mk- energy schon aus eigener Sicht einen Letztverbraucher und ist deshalb gem. §§ 37 Abs. 2, 49 EEG gesetzlich Verpflichteter.
Die Inanspruchnahme des Grünstromprivilegs und die Nichtordnungsgemäßheit der Abrechnung der EEG- Umlage wegen dessen Nichtberücksichtigung erscheint demgegenüber als eine Hilfsverteidigung für den Fall, dass das Gericht erkennt, dass die Beklagte mk energy gem. § 37 Abs. 2 EEG dem Grunde nach zur Zahlung der EEG- Umlage verpflichtet ist.
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