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Versorger Care Energy

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RR-E-ft:
care energy postet auf fb weiter:


--- Zitat ---Care-Energy mk-energy Ihr Energieversorger GmbH & Co.KG als Elektrizitätsversorgungsunternehmen beliefert mk-grid Ihr Netzbetrieb GmbH & Co.KG als technischen Contractor mit Strom und Gas. Diese wandelt durch verschiedene technische Geräte den Strom und das Gas in Licht, Kraft, Wärme und Kälte um und liefert dies zur mk-power Ihr Energiedienstleister GmbH & Co.KG, welche die gesamte Energiedienstleistung also Nutzenergielieferung eine Fülle von Energie- und Servicedienstleistungen an unseren Kunden liefert. Mit dieser mk-power hat unser Kunde einen Energiedienstleistungsvertrag.
--- Ende Zitat ---

mk energy wurde vor dem LG Hamburg auf Zahlung der EEG- Umlage verklagt.

Nach Aussage des CEO beliefert die beklagte  mk- energy nur einen einzigen Kunden mit Strom, nämlich mk- grid.
Es kommt deshalb entscheidend darauf an, ob dieser einzige Stromkunde den Strom tatsächlich selbst verbraucht oder aber an irgendeinen Dritten weiterliefert.

Die Parteien eines Rechtsstreits haben sich zum Sachverhalt vollständig und wahrheitsgemäß zu erklären, § 138 Abs. 1 ZPO.
Ein Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht kann einen Betrugsstrafbarkeit im Hinblick auf einen zu besorgenden Prozessbetrug begründen.

Wie es sich im konkreten Fall tatsächlich verhält, kann wohl  schlussendlich nur Care Energy bzw. der CEO wissen, da es sich um  interne Geschäftsvorgänge innerhalb der Unternehmensgruppe handeln soll.

In einem solchen Fall kann eine Partei, die nur über das Wissen von den zugrunde liegenden Tatsachen Kenntnis haben kann, eine gesteigerte Darlegungs- und Beweislast treffen.

Das Gericht kann nur dann zu einer zutreffenden rechtlichen  Würdigung eines Lebenssachverhalts gelangen, wenn der Tatsachenstoff der Wahrheitspflicht entsprechend vorgetragen wurde.

Dem erkennenden Gericht muss aus dem geschilderten Sachverhalt ersichtlich werden, ob der [einzige] mit Strom belieferte Kunde  [mk-grid] den gelieferten Strom vollständig verbraucht oder diesen jedenfalls an Dritte weiterliefert.

Entsprechend der immer wieder verlautbarten Care Energy- Wahrheit müsste dem erkennenden Gericht deshalb zum Sachverhalt wohl wahrheitsgemäß mitgeteilt werden,
dass der einzige Stromkunde der Beklagten den gelieferten Strom nicht an Dritte weiterliefert, sondern vollständig verbraucht.

Mk energy als Beklagte darf der Klage m.E. nicht mit dem Betreiten entgegentreten, der mit Strom belieferte Kunde [die mk-grid Ihr Netzbetrieb GmbH & Co.KG] würde den gelieferten Strom nicht verbrauchen, sondern an Dritte liefern, wenn dies dem praktizierten internen Geschäftsablauf bei Care Energy widerspricht.

Wofür der mit Strom belieferte Kunde [mk- grid] den gelieferte Strom verbraucht, kann offen bleiben, weil die Entscheidung des Rechtsstreits nicht davon abhängt bzw. abhängen kann.
Schließlich haben Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom liefern, regelmäßig schon keine Kenntnis davon, wofür bzw. wodurch ihre Kunden den gelieferten Strom verbrauchen.
Vorliegend verhält es sich wegen der (behaupteten) internen Geschäftsvorgänge jedoch anders.

Dem erkennenden Gericht muss deshalb nicht unbedingt der vollständige Care Energy-  Sachverhalt unterbreitet werden, der darin bestehen soll,
dass die mk-grid Ihr Netzbetrieb GmbH & Co.KG als technischer Contractor durch verschiedene technische Geräte den Strom in Licht, Kraft, Wärme und Kälte umwandelt, dadurch den gelieferten Strom vollständig verbraucht  und deshalb ausschließlich die dabei erzeugten Umwandlungsprodukte  sodann an mk-power Ihr Energiedienstleister GmbH & Co.KG liefert.

Das Gericht kann den von den Parteien den der prozessualen Wahrheitspflicht entsprechend unterbreiteten Lebenssachverhalt (Tatsachenstoff) nur rechtlich würdigen.

Und dabei kommt wohl nur eine rechtliche Würdigung in Betracht, wenn nach dem unterbreiteten Tatsachenstoff der mit Strom belieferte Kunde den gelieferten Strom nicht an Dritte weiter liefert, sondern selbst verbraucht:

Erzeugt der Stromkunde mk-grid als technischer Contractor tatsächlich aus dem gelieferten Strom Nutzenergie, die er an mk-power liefert, und verbraucht er deshalb den gelieferten Strom dabei vollständig, so handelt es sich bei mk-grid nach der bestehenden Rechtsprechung des OLG Frankfurt/M. um einen Letztverbraucher im Sinne des EEG (vgl. OLG Frankfurt, B. v. 13.03.12 und 25.04.12 Az. 21 U 41/11). Beliefert mk energy aber einen Letztverbraucher im Sinne des EEG mit Strom, so ist mk energy deshalb gem. § 37 Abs. 2 EEG gesetzlich zur Zahlung der EEG- Umlage verpflichtet (vgl. § 37 Abs. 5 EEG), welche gem. § 3 AusglMechV berechnet und veröffentlicht wurde.

Für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Verringerung der EEG- Umlage trüge die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast, wenn sie sich darauf beruft.



Energiesparer51:
Als Contractor könnte man aber evtl. nach §40/41 EEG von der EEG-Umlage befreit werden können. Ich hatte ja schon einmal einen Contractor, der Wärme und Kälte liefert, aus einer entprechenden Liste der befreiten Unternehmen herausgesucht.

Relativ aktuell dazu:
http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/wirtschaftspolitik/energiepolitik/ausgenommen-von-der-eeg-umlage-warum-verbraucher-mehr-fuer-strom-zahlen-muessen-12177325.html

Hier z.B. sind befreite Unternehmen aufgelistet:
http://www.cicero.de/kapital/diese-unternehmen-sind-von-der-oeko-strom-umlage-befreit/53249

RR-E-ft:

--- Zitat von: RR-E-ft am 11. Juni 2013, 14:21:34 ---Für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Verringerung der EEG- Umlage trüge die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast, wenn sie sich darauf beruft.

--- Ende Zitat ---

In der durch Care Energy publik gemachten Diskussion hat man sich hinsichtlich der Verringerung der EEG- Umlage ersichtlich nur auf das Grünstromprivileg berufen.

In dem in Wiwo green veröffentlichten Interview gab der CEO sinngemäß an, die Strombezugskosten würden sich deshalb so ausgesprochen günstig gestalten [Börsenpreise wie für Graustrom], weil es sich um direktvermarkteten Ökostrom handeln soll, der durch Zahlungen der Netzbetreiber subventioniert sei, deren Kosten über das EEG auf alle Stromlieferanten (bzw. deren Kunden) umgelegt werden.

Wenn aber schon der Input beim Strombezug nach EEG gefördert wird, wird der Output bei der Stromabgabe an Letztverbraucher wohl nicht nochmals nach EEG (durch das sog. Grünstromprivileg) förderbar sein, vgl. § 56 EEG.

Energiesparer51:
Momentan wird über das Grünstromprivileg argumentiert, ich habe das aber schon als eine Fall-Back-Position gesehen.

Eine Excel-Liste der befreiten Unternehmen gibt es auch vom BAFA. Ich habe die zwar jetzt, aber den Link nicht mehr parat.


--- Zitat ---Wärme und Kälteversorgung:

926.   Energie Food Town GbR    01   47228   Duisburg   Nordrhein-Westfalen   3530   Wärme- und Kälteversorgung
927.   Energie- und Medienver- sorgung Sandhofer Straße GmbH & Co. KG   01   68305   Mannheim   Baden-Württemberg   3530   Wärme- und Kälteversorgung
928.   FAMIS Energieservice GmbH    01   66424   Homburg   Saarland   3530   Wärme- und Kälteversorgung
929.   Flughafen Stuttgart Energie GmbH   01   70629   Stuttgart   Baden-Württemberg   3530   Wärme- und Kälteversorgung
930.   Geothermie Unterhaching GmbH & Co. KG   01   82008   Unterhaching   Bayern   3530   Wärme- und Kälteversorgung
931.   InfraTec Duisburg GmbH    01   47138   Duisburg   Nordrhein-Westfalen   3530   Wärme- und Kälteversorgung
932.   MVV EDL Regional GmbH NL Nord-West   01   45734   Reken   Nordrhein-Westfalen   3530   Wärme- und Kälteversorgung
933.   ThyssenKrupp Xervon Utilities GmbH   01   50769   Köln   Nordrhein-Westfalen   3530   Wärme- und Kälteversorgung
934.   ThyssenKrupp Xervon Utilities GmbH   01   85126   Münchsmünster   Bayern   3530   Wärme- und Kälteversorgung
935.   Unitherm Baruth GmbH    01   15837   Baruth   Brandenburg   3530   Wärme- und Kälteversorgung

Energieverteilung und Energieversorgung:
898.   EnergieNord GmbH & Co. KG    01   64521   Groß-Gerau   Hessen   3510   Elektrizitätsversorgung
899.   EnergieNord GmbH & Co. KG    02   76185   Karlsruhe   Baden-Württemberg   3510   Elektrizitätsversorgung
900.   EnergieNord GmbH & Co. KG    03   55543   Bad Kreuznach   Rheinland-Pfalz   3510   Elektrizitätsversorgung
901.   EnergieNord GmbH & Co. KG    04   66424   Homburg   Saarland   3510   Elektrizitätsversorgung
902.   Facility Service GmbH    01   74072   Heilbronn   Baden-Württemberg   3510   Elektrizitätsversorgung
903.   IntelligentPower GmbH & Co. KG    01   64646   Heppenheim   Hessen   3510   Elektrizitätsversorgung
904.   IntelligentPower GmbH & Co. KG    02   27572   Bremerhaven   Bremen   3510   Elektrizitätsversorgung
905.   IntelligentPower GmbH & Co. KG    03   27568   Bremerhaven   Bremen   3510   Elektrizitätsversorgung
906.   IntelligentPower GmbH & Co. KG    04   87435   Kempten   Bayern   3510   Elektrizitätsversorgung
907.   Klinik EnergieVersorgungs-Service GmbH   01   69115   Heidelberg   Baden-Württemberg   3510   Elektrizitätsversorgung
908.   STEAG New Energies GmbH    01   66113   Saarbrücken   Saarland   3510   Elektrizitätsversorgung
909.   BKD Biokraftwerk Delitzsch GmbH   01   04509   Delitzsch   Sachsen   3511   Elektrizitätserzeugung
910.   Infraserv GmbH & Co. Höchst KG    01   65926   Frankfurt   Hessen   3511   Elektrizitätserzeugung
911.   Infraserv GmbH & Co. Höchst KG    02   56235   Ransbach-Baumbach   Rheinland-Pfalz   3511   Elektrizitätserzeugung
912.   Kraftwerk Obernburg GmbH    01   63784   Obernburg   Bayern   3511   Elektrizitätserzeugung
913.   Naturin Viscofan GmbH    01   69469   Weinheim   Baden-Württemberg   3511   Elektrizitätserzeugung
914.   Bitburger Braugruppe GmbH    01   54634   Bitburg   Rheinland-Pfalz   3513   Elektrizitätsverteilung
915.   Flughafen Energie und Wasser GmbH   01   12435   Berlin   Berlin   3513   Elektrizitätsverteilung
916.   Flughafen Energie und Wasser GmbH   02   12521   Berlin   Berlin   3513   Elektrizitätsverteilung
917.   Hochtief Energy Management GmbH   01   30419   Hannover   Niedersachsen   3513   Elektrizitätsverteilung
918.   Hochtief Energy Management GmbH   02   22529   Hamburg   Hamburg   3513   Elektrizitätsverteilung
919.   Hochtief Energy Management GmbH   03   65451   Kelsterbach   Hessen   3513   Elektrizitätsverteilung
920.   Hochtief Energy Management GmbH   04   60590   Frankfurt   Hessen   3513   Elektrizitätsverteilung
921.   Hochtief Energy Management GmbH   05   86156   Augsburg   Bayern   3513   Elektrizitätsverteilung
922.   InfraServ GmbH & Co. Gendorf KG   02   85126   Münchsmünster   Bayern   3513   Elektrizitätsverteilung
923.   Infraserv GmbH & Co. Knapsack KG   01   50354   Hürth   Nordrhein-Westfalen   3513   Elektrizitätsverteilung
924.   Universitätsenergie Göttingen GmbH   01   37075   Göttingen   Niedersachsen   3513   Elektrizitätsverteilung


--- Ende Zitat ---

RR-E-ft:
In erster Linie soll sich die Beklagte damit verteidigen, sie sei nicht gem. § 37 Abs. 2 EEG nicht zur Zahlung verpflichtet, sondern ein anderes Unternehmen der Unternehmensgruppe.

Diese Frage  entscheidet sich gem. § 37 Abs. 2 EEG indes allein danach, ob die Beklagte mk-energy einen Stromkunden beliefert, der den gelieferten Strom verbraucht oder an Dritte liefert.
Dies wiederum hängt allein vom internen Geschäftsmodell ab. Sieht dieses interne Geschäftsmodell vor, dass der von der Beklagten mk energy belieferte  Kunde den gelieferten Strom nicht an Dritte weiterleitet (weiterveräußert), sondern selbst (durch Energieumwandlung) verbraucht, so beliefert die Beklagte mk- energy schon aus eigener Sicht einen Letztverbraucher und ist deshalb gem. §§ 37 Abs. 2, 49 EEG gesetzlich Verpflichteter.

Die Inanspruchnahme des Grünstromprivilegs und die Nichtordnungsgemäßheit der Abrechnung der EEG- Umlage wegen dessen Nichtberücksichtigung erscheint demgegenüber als eine Hilfsverteidigung für den Fall, dass das Gericht erkennt, dass die Beklagte mk energy gem. § 37 Abs. 2 EEG dem Grunde nach zur Zahlung der EEG- Umlage verpflichtet ist.

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