Energiepreis-Protest > Vattenfall Berlin
Vattenfall-Tarif "Berlin Classic"
echtgut:
1. ca. 25 Jahre.
2. Bewag
3. 2006 erstes Schreiben von V.
4. jeweils im Herbst, der Tarif nannte sich Berlin Classic. 2007 erhielt ich eine Information, dass mein Tarif nun Berlin Basis Privatstrom heißt. In der darauf folgenden Rechnung ist ausdrücklich von einem Produktwechsel die REde.
5. Ja, seit 2009, wegen Unbilligkeit. Habe Musterschreiben dieser Seite verwendet.
khh:
@ echtgut,
aus Beiträgen anderer User in 2007 im Unterforum "Vattenfall Berlin" ist zu schließen, dass es sich bei dem Tarif "Berlin Classic (Berlin Klassik)" und dem Tarif "Berlin Basis Privatstrom" um den jeweiligen Allgemeinen Tarif / Grundversorgungstarif der Bewag bzw. deren Rechtsnachfolger Vattenfall handelt/e. Einen "Produktwechsel", insbesondere in einen Sondertarif, hat es in Ihrem Fall demnach nicht gegeben.
Ihren verschiedenen Beiträgen ist zu entnehmen, dass Sie zwar seit 2009 den Preisänderungen widersprechen (jeweils spätestens unverzüglich nach Zugang der jährlichen Verbrauchsabrechnungen?) und Ihre Zahlungen unter Vorbehalt leisten.
Hier zeigt sich mal wieder, dass ein Preiswiderspruch ohne gleichzeitige Zahlungskürzung halbherzig ist und dem Verbraucher nur zusätzliche Probleme einbringt: 1. Um nicht in die "Verjährungsfalle" zu laufen, muss der Kunde vor Eintritt der Verjährung klagen (eventuelle Rückforderungsansprüche aus z.B. der Abrechnung 2009 verjähren mit Ablauf des Jahres 2012 usw.); 2. Die Beweislast kehrt sich z.L. des Kunden (Klägers) um - siehe Beitrag von @bolli am 26.11.2012:
--- Zitat ---Fakt ist aber auch, dass eine Rückforderung im Grundversorgungsbereich extrem kompliziert ist und meines Wissens auch noch nicht geglückt ist. Das hängt zum einen damit zusammen, dass die Beweislast immer beim Kläger liegt. Und die Gegenpartei kann meist "genüsslich" auf die Argumente des Klägers warten, die dieser auch beweisen muss. Wenn SIE behaupten, der Preis in der Grundversorgung sei unbillig (nicht angemessen, § 315 BGB)), müssen SIE beweisen, dass dem so ist. Da Ihnen aber meist die internen Informationen des Versorgers über sämtliche Kostenbestandteile fehlen, dürfte das schwierig bis unmöglich werden. Behalten SIE dagegen Preisbestandteile ein, und der Versorger verklagt Sie auf Zahlung des vollen Preises, muss der VERSORGER beweisen, dass seine höheren Preise angemessen sind. Dazu muss er ggf. alle Kostenbestandteile im Rahmen eines zu erstellenden Gutachtens auf den Tisch legen. Also können Sie sich hier eher "zurücklegen". (Speziell in diesem Verfahren ist allerdings dringend die Hilfe eines Fachanwaltes mit Kenntnissen im Wirtschaftsrecht angeraten).
--- Ende Zitat ---
Zu dem von @bolli angesprochenen (gerichtlichen) Gutachten ist ergänzend anzumerken, dass dafür durchaus Kosten in Höhe eines 5-stelligen Betrages anfallen dürften, die von der unterliegenden Partei zu zahlen sind. Ohne eine (zu Beginn des Versorgungsvertrages bereits bestehende) Rechtsschutzversicherung ist das Prozesskostenrisiko eines Rechtsstreits in Zusammenhang mit der Grundversorgung m.E. generell zu hoch! :(
Trotzdem würde ich an Ihrer Stelle der ab 01.01.2013 vorgesehenen Preiserhöhung erneut widersprechen und zunächst die weitere Entwicklung der Rechtsprechung abwarten (bekanntlich steht auch das gesetzlichze Preisanpassungsrecht in der Grundversorgung beim EuGH auf dem Prüfstand, die Wirksamkeit der aktuell praktizierten 1:1-Weiterreichung der EEG-Umlage etc. könnte fraglich sein oder Vattenfall hat womöglich die Preiserhöhung nicht fristgerecht angekündigt und das Sonderkündigungsrecht nicht explizit erwähnt).
Insgesamt könnten Sie sich auch etwas mehr mit dem Thema "Energiepreisprotest" befassen und die betreffenden Beiträge hier im Forum lesen (Ihre Fragen wurden hier überwiegend bereits mehrfach diskutiert!) ;). Oder Sie sollten sich mal durch einen kompetenten Anwalt, bzw. ohne vorhandene RS-Vers. durch die Verbraucherzentrale, anhand Ihrer kompletten Unterlagen beraten lassen! Eine Alternative wäre möglicherweise der Wechsel in einen Sondervertrag oder zu einem günstigeren Anbieter (Vorsicht "Mogelpackungen"!).
echtgut:
Ok, so wie es aussieht, ist das in meinem Fall dann wohl nicht sinnvoll, eine Rückforderung wegen Unbilligkeit zu versuchen.
Wie sieht es aber aus mit Rückforderungen wegen Preiserhöhungen, die wegen zu später Ankündigung eigentlich unwirksam wären?
Geht das auch nur bei Sondertarifen? Nein, oder?
khh:
--- Zitat von: echtgut am 03. Dezember 2012, 09:30:50 ---Wie sieht es aber aus mit Rückforderungen wegen Preiserhöhungen, die wegen zu später Ankündigung eigentlich unwirksam wären?
Geht das auch nur bei Sondertarifen? Nein, oder?
--- Ende Zitat ---
Das Erfordernis der Ankündigung gilt insbesondere in der Grundversorgung - siehe StromGVV
--- Zitat ---§ 5 Art der Versorgung
(1) ...
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
--- Ende Zitat ---
Aufgrund welcher "zu spät angekündigte Preiserhöhungen" wollen Sie denn eine Rückforderung geltend machen? Haben Sie zurückliegende Preiserhöhungen diesbzgl. zeitnah nach Erhöhung/Abrechnung moniert? Und zu den aktuellen Mitteilungen bestreitet Vattenfall, dass diese verspätet versendet wurden (siehe Unterforum Vattenfall > Vattenfall soll Frist für Strompreiserhöhungen verpasst haben)!?
Frage: Wurde denn in den zurückliegenden und dem aktuellen (Ihrer Meinung nach verspäteten) Mitteilungsschreiben auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen (lt. OLG Düsseldorf v. 13.06.2012, Az VI-2 U (Kart) 10/11 gem. EU-Binnenmarktrichtlinie/n zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Preiserhöhung in der Grundversorgung!) ??
echtgut:
--- Zitat ---Aufgrund welcher "zu spät angekündigte Preiserhöhungen" wollen Sie denn eine Rückforderung geltend machen?
--- Ende Zitat ---
Soweit ich das sehe, sind seit 2009 alle Preiserhöhungen zu spät eingetroffen. Für 2009 wäre die Verjährungsfrist ja nun bald rum ..
--- Zitat ---Haben Sie zurückliegende Preiserhöhungen diesbzgl. zeitnah nach Erhöhung/Abrechnung moniert?
--- Ende Zitat ---
Moniert ja, aber nicht diesbezüglich. Weil ich das nicht wusste.
--- Zitat ---Frage: Wurde denn in den zurückliegenden und dem aktuellen (Ihrer Meinung nach verspäteten) Mitteilungsschreiben auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen (lt. OLG Düsseldorf v. 13.06.2012, Az VI-2 U (Kart) 10/11 gem. EU-Binnenmarktrichtlinie/n zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Preiserhöhung in der Grundversorgung!) ??
--- Ende Zitat ---
Nein, in keiner Preiserhöhung wurde darauf hingewiesen.
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