korrigiert habe ich die Rechnung von enQu auf die vereinbarten und bis 1. Aug. 2013 garantierten Preise, zzgl. 2,66 ct EEG ab 1.1.2013. ...
Ok, wenn Sie die Weiterreichung der EEG-Umlagenerhöhung etc. ab 1.1.2013 akzeptieren, obwohl die wirksame vertragliche Einbeziehung einer solchen Vereinbarung sehr fraglich ist, dann ist das natürlich Ihre Entscheidung.
Eine Preiserhöhung über Änderungen von Steuern, Abgaben und Netzbetreiberentgelten hinaus ist aber auch nach Ablauf der Preisgarantie nicht möglich, da die von enQu gemäß deren AGB seit Januar 2012 verwendete Preisänderungsklausel
7. Preisänderungen
Änderungen der Strompreise erfolgen entsprechend § 5 Absatz 2 und 3 StromGVV, das heißt: ...
gemäß EuGH vom 21.03.13 und BGH vom 31.07.13 für Sonderverträge unwirksam ist !
Insoweit verstehe ich nicht ganz, warum Sie auf die Kündigungsmöglichkeit „zum Ende des Folgemonats“ bestanden haben, schließlich hätte enQu Sie bei der selbst behaupteten Vertragsverlängerung um 12 Monate weiterhin zu ausgesprochen günstigen Preisen beliefern müssen.
Das und eher nicht „enQu hat kein Interesse an Kontakt mit nörgelnden Kunden“ ist womöglich der Grund, warum man Sie „ziehen lässt“. In der Schlussrechnung zum 30.09.2013 könnte es demnach tatsächlich einiges zu korrigieren geben.