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Autor Thema: Inkassokosten sollen in Rechnung gestellt werden  (Gelesen 6834 mal)

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Offline holger ruediger

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Inkassokosten sollen in Rechnung gestellt werden
« am: 09. November 2005, 19:02:48 »
Hallo zusammen!

Ich habe heute folgendes Schreiben von meinem Gasversorger erhalten.

Wie soll ich mich verhalten?

Ich habe vor nicht darauf zu reagieren und bei der denmächst anstehenden Jahresendabrechnung nur meinen alten Gaspreis (vor der ersten Erhöhung vom 1.1.2005) zu bezahlen.

Im Voraus vielen Dank für die Antworten.

Gruß

Holger

Städtische Werke Aktiengesellschaft I Postfach 103609 I 34112 Kassel

Herrn
Holger Rüdiger
Ihre Reklamation vom 29.08.2005

Sehr geehrter Herr Rüdiger,

wir möchten uns herzlich für die verzögerte Bearbeitung Ihres Anschreibens entschuldigen und bestätigen Ihnen den Eingang Ihrer Nachricht.

Ihre Verärgerung über weiter steigende Energiepreise können wir nachvollziehen. Leider sind wir als lokales Energieversorgungsunternehmen nicht in der Lage die Preissteigerungen unserer Vorlieferanten auszugleichen.

Wir haben uns zur Dokumentation dieser gestiegenen Einkaufspreise dazu entschlossen, einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer mit der Überprüfung der genanten Zusammenhänge zu beauftragen. Sie erhalten daher als Anlage zu diesem Anschreiben eine Kopie der Prüfungsurkunde, die eine ausschließliche Weitergabe unserer gestiegenen Einkaufskosten bestätigt. Die Billigkeit als Grundlage für unsere Preisanpassungen ist somit gegeben.

Im Bereich der Erdgasversorgung besteht nicht, wie in der Bundestarifordnung für Elektrizität ein Genehmigungsverfahren für Preise. Der Gesetzgeber geht in diesem Bereich davon aus, dass auf dem Wärmemarkt ein Wettbewerb zwischen den verschiedenen Energieträgern (Kohle, Öl, Erdgas, Flüssiggas, Holz) vorliegt. Der Nachweis der Billigkeit eines Gaspreises erfolgt daher mittels einer Marktübersicht oder durch Preisvergleich mit den Konkurrenzenergien. Ein Gasversorgungsunternehmen ist daher im Anschluss an eine Preiserhöhung keinesfalls verpflichtet, seine Gesamtpreiskalkulation offen zu legen. Die von uns durchgeführten Preisanhebungen basieren auf der Ölpreiskoppelung als alternativen Energieträger, da dieses Verfahren auch unseren Bezugspreisen im Gaseinkauf zu Grunde liegt und unsere Kosten nachhaltig beeinflusst.

Der § 315 BGB gilt für eine einseitig bestimmbare Leistung. Der Energieträger Erdgas ist jedoch insbesondere dem Wettbewerb zu leichtem Heizöl ausgesetzt. In jeder Entscheidungssituation, ob Neukunde oder Erneuerung vorhandener Anlagen, besteht eine Wahlfreiheit und somit ein Wettbewerb zwischen den Energieträgern. Der Gaspreis muss sich daher an den Gesamtkosten orientieren, die ein Kunde hätte, wenn er an Stelle von Erdgas leichtes Heizöl einsetzt. Da der Gaspreis für den bereits angeschlossenen Kunden und Erneuerer der gleiche ist, wirkt sich der Wettbewerb zum leichten Heizöl preislich .uneingeschränkt auch zu Gunsten des angeschlossenen Gaskunden aus. Somit liegt eine deutliche Abweichung von einer klassischen einseitigen Leistungsbestimmung vor und steht damit dem § 315 BGB ebenso entgegen, wie dieser auch nicht auf die Preise der Wettbewerbsenergieträger - insbesondere leichtem Heizöl - Anwendung
Findet.

Ein pauschaler Einwand der Unbilligkeit hat im Übrigen keineswegs die Nichtigkeit unserer Forderung zur Folge. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gemäß § 30 der Allgemeinen Versorgungsbedingungen (A VB) nur dann zur Zahlungsverweigerung oder zum Zahlungsaufschub, wenn sich, was hier nicht der Fall ist, aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen und die Zahlungsverweigerung oder der Zahlungsaufschub inner- halb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.

In diesem Zusammenhang weisen wir Sie darauf hin, dass es sich bei den für Energieversorger gültigen A VB im Gegensatz zu AGB (\"hausgemachte\" Allgemeine Geschäftsbedingungen) um eine Bundesverordnung handelt, d.h. einem Gesetz im materiellen Sinne.

Wir bitten Sie aus den genannten Gründen um pünktliche und vollständige Zahlung. Im Zuge der Verpflichtung zur Gleichbehandlung unserer Kunden sind wir bei Überschreitung von Zahlungs- zielen gezwungen, die entstehenden Inkassokosten Ihnen in Rechnung zu stellen.

Für weitere Fragen steht Ihnen unser Kundenserviceteam (w 05 61/ 7 82 - 30 30) gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Städtische Werke Aktiengesellschaft


Stellungnahme zu den Tarifanpassungen im Gasbereich der Städtischen Werke AG
zum 01.01.2005 und 01.08.2005


Auftragsgemäß haben wir geprüft. ob die Erhöhung der Preise im Gasbereich bei der Städtische Werke AG zum 01.01.2Q05sowre zum 01..08..2005 ausschließlich die Weiterleitung von Preiserhöhungen auf der Beschaffungsseite beinhaltet. Die Ausgangswerte der Preiskalkulation in der Sparte Gas. Die der Preisbildung zugrunde liegen, waren nicht Gegenstand unseres Auftrages und wurden nicht geprüft. Gegenstand unseres Auftrags war die Überprüfung der Preiserhöhungen und eine Stellungnahme zu den Ursachen.

Die Berechnung der Bezugspreisentwicklung auf Grundlage der Ist-Werte für den Zeitraum vom Oktober 2004 bis zum September 2005 wurde uns zur Begutachtung vorgelegt. Für diesen Zeitraum hat die Städtische Werke AG auf Grundlage der angepassten Bezugspreise für Erdgas, die aufgrund der Anpassungsschreiben des Erdgaslieferanten vom 29.09.2004, 10.12.2004, 10~03.2004 und 28.06..2005 festgesetzt worden sind, einen durchschnittlichen Bezugspreis pro Quartal für die Zelt vom Oktober 2004 bis September 2005 ermittelt. Demnach steigen 1m Zeitraum vom 01.10.2004 bis zum 30.09.2005 die Gasbezugskosten bei der Städtischen Werke AG insgesamt um 0,656 Ct/kWh. Die Städtische Werke AG hat im Gasbe-
reich die Arbeitspreise in allen Tarifen und Sonderabkommen zum 01.01.2005 um 0,200 Ct/kWh sowie zum 01.08.2005 um 0,400 Ct/kWh erhöht. Somit liegen die Tarifpreisanpassungen vom 01.01.2005 und
01.08..2005 mit insgesamt 0,600 Cf/kWh unterhalb der Preissteigerung der Gasbezugskosten bei der Städtische Werke AG. Unsere Untersuchungen bestätigen die Berechnungen der Städtischen Werke AG, wo- nach die Gaseinkaufskosten bezogen auf den Zeitraum Oktober 2004 bis September 2005 stärker ansteigen als die durchgeführten Tarifpreiserhöhungen.

Dem Auftrag liegen auch mit Wirkung gegen über allen weiteren Empfängern sonstigen Dritten die in
der Anlage beigefügten Allgemeinen Auftragsbedingungen für  Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (Stand 01. Januar 2002) zugrunde.

Kassel, den 22. Juli 2005

sb+p Strecker Berg er + Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

Offline Monaco

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Inkassokosten sollen in Rechnung gestellt werden
« Antwort #1 am: 10. November 2005, 07:39:04 »
@holger ruediger

Da hat Ihr Gasversorger wohl in den letzten Wochen und Monaten Tiefschlaf gehalten?

Es dürfte sich wohl mittlerweile auch bis zum allerletzten Versorger herumgesprochen haben, dass §315 sehrwohl Anwendung findet.

Ob das Testat der Wirtschaftsprüfer unabhängig ist, können Sie schon gar nicht beurteilen. Wenn Sie in Anlehnung an den Musterbrief widersprochen haben, zweifeln Sie ja auch die Preise bis 2004 an. Hierüber wurde gleich gar keine Aussage getroffen. Wenn man nämlich über Jahre ein relativ großes \"Polster\" aufgebaut hat, müsste man als Versorger jetzt schlimmstenfalls eine Gewinnstagnation auf hohem Niveau befürchten. Und gerade das soll ja auch überprüft werden.

Darüber hinaus ist die Berechnung der Wirtschaftsprüfer schon einigermaßen \"abenteuerlich\". Man setzt einen bis auf 3 Nachkommastellen genauen Durchschnittswert ins Verhältnis mit der absoluten Steigerung. Hoffentlich ist die Buchführung des Unternehmens nicht auch so \"kreativ\".

Fragen Sie doch zudem mal bei Ihrem Versorger nach, ob er selbst gegen die gestiegenen Bezugskosten vorgegangen ist. Und lassen Sie sich erklären, wie die offensichtlich vorhandenen hohen Gewinne (kann ich nicht beurteilen) im Gasbereich zustandekommen, wenn selbst Kostensteigerungen (angeblich) nicht voll weitergegeben werden.

Vielleicht ist Ihr Versorger ja inzwischen aufgewacht ...


Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline Cremer

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Inkassokosten sollen in Rechnung gestellt werden
« Antwort #2 am: 10. November 2005, 09:13:27 »
@holger ruediger,

wieder eine interessante Begründung, ob die Preisanpassung gerechtfertigt ist, ist aber dem Grunde nach sonst gleich wie alle anderen bereits hier veröffentlichten.

Auch der Bericht eines sogenannten Wirtschaftprüfers/firma ist nicht neu.

Die schreiben ja selbst, \"auftragsgemäß\" wurde nur die Weiterleitung der Kosten \"geprüft\", nicht die dahinterstehende Gesamtkalkulation der Stadtwerke.

Und nur die zählt!!

Im Beitrag einer Tagesschau wurde gesagt, dass wenn der Einkaufpreis um 10% steigt, dann kann der Kundenpreis nur um ca. 1,9% steigen. Denn in den Kundenpreisen sind neben dem Gaseinkaufpreis auch Steuern, Transport und Gewinne enthalten.

Lassen sie sich nicht einschüchtern.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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gerd@cremer-kreuznach.de

 

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