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Gerichtsurteile zu Heizkostenabrechnung/BHKW
EviSell:
Das im Eröffnungsbeitrag erwähnte Urteil des AG Plön vom 8. Dezember 2011 · Az. 2 C 1134/08 hat endlich den Weg in die Veröffentlichung geschafft.
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Dies liegt zum einen daran, dass Kosten eingestellt worden sind, die schlicht nicht umlagefähig sind - hier Wartungskosten, zum anderen aber daran, dass schlicht nicht eingestellt worden ist, dass die eingesetzte Energie nicht ausschließlich zur Wärmeerzeugung dient und nicht 1: 1 bei den Mietern ankommt, sondern dass die Beheizung durch ein Blockheizkraftwerk erfolgt, das zur Beheizung der gesamten Anlage genutzt wird und neben Wärme auch Strom produziert wird.
Die auf die Stromproduktion entfallenden Kosten sind nicht nur abzuziehen, sie sind in der Abrechnung auch plausibel darzustellen.
Es reicht damit nicht, wenn der Kläger pauschal 70 % für die Wärmeerzeugung und 30 % für die Stromerzeugung annimmt. Im Gegenteil ist der auf die Stromerzeugung entfallenden Anteil exakt zu berechnen, insbesondere nach Ölverbrauch und den anteilig auf Reinigungsund Servicekosten aufzuschlüsseln.
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--- Ende Zitat ---
http://openjur.de/u/684636.html
An dieser Stelle ein großes Dankeschön an openJur für die Ausdauer und Mühen, damit das Urteil im Volltext der Öffentlichkeit zur Verfügung steht. :)
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