Energiepreis-Protest > innogy (vormals RWE Vertriebs AG)

neueste Jahresrechnung, altes Schema

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userD0010:
da übermittelt man Jahr für Jahr nach Eingang der jew. Jahresrechnung seinen Einwand gegen die Billigkeit des Energiepreises und kalkuliert auf der gebilligten Basis den zu vergütenden Preis sowie die künftigen monatlichen Abschlagzahlungen mit dem Hinweis, diese nicht anderweitig verrechnen zu dürfen und muss nun wieder feststellen, dass statt der zweckgebundenen Gesamt-Abschlagzahlung von 1.572,00 € lediglich 290,26 Euro als Zahlungen anerkannt wurden. Daneben fordert man offene Rechnungsbeträge in Höhe von 895,57 €.
Als Reaktion darauf die eingegangene Rechnung im Original zurück mit dem Hinweis auf Fehlerhaftigkeit und damit Nichtfälligkeit,
wobei anzumerken ist, dass gem. gebilligten Energiepreis insgesamt eine Überzahlung von 175,26 € erfolgt ist.

Mit Spannung wird auf die Reaktion des Versorgers gewartet.

Black:

--- Zitat von: h.terbeck am 19. November 2012, 10:21:49 --- zurück mit dem Hinweis auf Fehlerhaftigkeit und damit Nichtfälligkeit,
--- Ende Zitat ---

Ein Fehler in der Rechnung führt nicht automatisch zur Nichtfälligkeit der Forderung.

Christian Guhl:
Die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers begründet aber das Recht auf Zahlungsverweigerung.

Black:
Nicht jeder mögliche fehler ist ein "offensichtlicher" Fehler. Hier muss der Rechnung die Fehlerhaftigkeit geradezu "auf die Stirn geschrieben" sein, so dass kein Zweifel mehr bestehen kann. Dies ist bei der Frage, wer durfte welche Teilzahlung auf wessen Tilgungsbestimmung hin verbuchen oder nicht verbuchen nicht der Fall.

userD0010:
Die Definition "Abschlagzahlung auf mtl. zu erbringende Leistung" dürfte doch für jeden sog. Laien einen erhblichen Unterschied zur von Black verwendeten Definition der Teilzahlung darstellen.
Wir Verbraucher haben doch wohl keinen Kreditvertrag mit dem jew. Versorger abgeschlossen, auf den wir Teilzahlungen zu leisten haben.
So weit kommt´s noch !

Übringens hat mein Versorger in seiner Antwort gebeten, die fehlerhafte Rechnung als storniert zu sehen und gleichzeitig eine korrigierte Rechnung mit den tatsächlich geleisteten Abschlagzahlungen mitgeschickt. Dass wir nach wie vor unterschiedlicher Meinung hinischtlich des Energiepreises sind und bleiben, ist zu erwäjmem. ändert aber weder etwas an dem von mir gebilligten Preis, noch an der von mir darauf hin ermittelten monatlichen Abschlagzahlung mit dem ausdrücklichen Hinweis auf deren Verwendungszweck

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