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Autor Thema: Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung gesetzlicher Abgaben  (Gelesen 25458 mal)

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Offline Linkpro

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Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung gesetzlicher Abgaben
« am: 16. November 2012, 17:58:44 »
Mein Energieversorger teilte mir heute (16.11.2012) mit, dass er infolge der steigenden EEG-Umlage die Strombezugspreise ab Januar 2013 erhöhen wird.
Wie stark die Erhöhung genau ausfallen wird, will er allen Kunden in einem gesonderrten Schreiben noch mitteilen. Interessant ist gleich sein Hinweis, dass
er keinen Einfluß auf diese Preisbestandteile habe und daher auch kein Sonderkündigungsrecht besteht. In den AGB meines Vertrages habe ich keine Klausel
gefunden, welche ein Sonderkündigungsrecht in bestimmten Fällen ausschließt. Aber selbst wenn: Gilt das Sonderkündigungsrecht  nicht in jedem Fall ?

Offline Didakt

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Re: Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung gesetzlicher Abgaben
« Antwort #1 am: 16. November 2012, 18:15:09 »
Zitat
Gilt das Sonderkündigungsrecht nicht in jedem Fall ?

Ja, es gilt nicht in jedem Fall, z. B. bei der Preiserhöhung von Steuern und Abgaben. Es kommt auf den Inhalt Ihres Vertrages und die Bestimmungen der in den Vertrag einbezogenen AGB und der darin enthaltenen Preisanpassungsklausel an.

Offline RR-E-ft

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Re: Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung gesetzlicher Abgaben
« Antwort #2 am: 17. November 2012, 22:52:45 »
Anders herum wird wohl ein Schuh daraus:

Wenn es an einem entsprechenden Sonderkündigungsrecht in einer Preisänderungsklausel fehlt,
weil es nicht vorgesehen oder aber für den konkreten Fall ausgeschlossen ist,
kann deshalb die gesamte Preisänderungsklausel unwirksam sein mit der Folge,
dass dem Lieferanten gar kein Preisänderungsrecht wirksam eingeräumt wurde.

Offline Black

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Re: Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung gesetzlicher Abgaben
« Antwort #3 am: 19. November 2012, 12:30:36 »
Es sei denn, bei § 41 Abs. 3 EnWG handelt es sich um ein bereits gesetzlich geregeltes  Sonderkündigungsrecht.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline khh

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Re: Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung gesetzlicher Abgaben
« Antwort #4 am: 19. November 2012, 13:29:18 »
Es sei denn, bei § 41 Abs. 3 EnWG handelt es sich um ein bereits gesetzlich geregeltes Sonderkündigungsrecht.

Selbst wenn das so sein sollte, bei Verträgen mit eingeschränkter Preisgarantie ist ein Sonderkündigungsrecht jedoch häufig konkret ausgeschlossen, außerdem mangelt es fast immer bereits an der in § 41 (3) EnWG gesetzlich vorgegebenen Unterrichtungspflicht.
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline PLUS

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Re: Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung gesetzlicher Abgaben
« Antwort #5 am: 19. November 2012, 14:43:49 »
Selbst wenn das so sein sollte, bei Verträgen mit eingeschränkter Preisgarantie ist ein Sonderkündigungsrecht jedoch häufig konkret ausgeschlossen, außerdem mangelt es fast immer bereits an der in § 41 (3) EnWG gesetzlich vorgegebenen Unterrichtungspflicht.
@kkh, der Lieferant ändert doch nichts an den Bedingungen... ?!

Aufgeklärte Verbraucher wissen, dass insbesondere die juristische Trickkiste keinen Boden hat. Wie man sieht, wurde mit der sogenannten eingeschränkten Preisgarantie wieder eine neue Front eröffnet. Was wurde da denn abgeschlossen, frägt sich jetzt mancher Verbraucher im nachhinein. Was enthielt der am Tag der Bestellung bzw. des Vertragsabschlusses "fixierte" Preis? Was war de einkalkuliert, die aktuell geltenden fixen Kosten und Umlagen oder die bereits bekannten künfigen? Wer verlangt denn immer Transparenz. Der Nebel wird nur dichter.

Fakt ist, dass der überwiegende Kalkulationsanteil des Strompreises fixe Kosten sind, die für alle Versorger identisch sind. Das sind die Steuern, aber auch alles was sich so Umlagen und Abgaben nennt. Unterschiede bei der Kalkulation können nur aus dem Stromeinkauf, den Verwaltungs- und Vertriebskosten und der Gewinnmarge bestehen. Eine Ausnahme machen vielleicht noch die Stadtwerke, die gleichzeitig Versorger und Netzbetreiber sind. Sie verdienen mehrfach. Nicht umsonst will jedes Dorf sein eigenes Netz. Man sieht die Euros klingeln in der Nebenkasse die sich Stadtwerke nennt. Tausend Netzbetriebe und mehr, das ist Effizienz pur, das macht Sinn?! Wechseln hilft da nichts! Warum zahlen wir wohl mit die höchsten Strompreise in Europa! Verbraucher sollten sich fragen, ob sie an der richtigen Stelle agieren.

Offline Black

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Re: Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung gesetzlicher Abgaben
« Antwort #6 am: 19. November 2012, 15:10:10 »

Fakt ist, dass der überwiegende Kalkulationsanteil des Strompreises fixe Kosten sind, die für alle Versorger identisch sind. Das sind die Steuern, aber auch alles was sich so Umlagen und Abgaben nennt. Unterschiede bei der Kalkulation können nur aus dem Stromeinkauf, den Verwaltungs- und Vertriebskosten und der Gewinnmarge bestehen.

Netzentgelte sind nicht für alle Versorger bundesweit identisch....oder meinen Sie das bezogen auf alle Versorger im selben Netzgebiet?
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

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Re: Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung gesetzlicher Abgaben
« Antwort #7 am: 19. November 2012, 15:49:28 »

Fakt ist, dass der überwiegende Kalkulationsanteil des Strompreises fixe Kosten sind, die für alle Versorger identisch sind. Das sind die Steuern, aber auch alles was sich so Umlagen und Abgaben nennt. Unterschiede bei der Kalkulation können nur aus dem Stromeinkauf, den Verwaltungs- und Vertriebskosten und der Gewinnmarge bestehen.

Netzentgelte sind nicht für alle Versorger bundesweit identisch....oder meinen Sie das bezogen auf alle Versorger im selben Netzgebiet?
Für die Preiskalkulation sind die Netzentgelte zwar örtlich verschieden, aber dort für alle Versorger gleich. Für Versorger ob aus Hamburg, Schönau oder aus anderswo gibt es vor Ort z.B. in Darmstadt oder Karlsruhe oder anderswo in Deutschland keinen Unterschied. Kalkulation dito.! Unterschiedliche Orts-Preise ergaben sich u. a. aus den unterschiedlichen Netzentgelten, daher auch die Angabe der Postleitzahl in den Vergleichsportalen. Alles klar?
PS: Den "Kalkulations-Sonderfall Stadtwerke in öffentlicher Hand" mit steuerlich wirksamen zweckfremden Quersubventionen, steuerfreier KA an den Eigentümer etc. hatten wir ja schon mehrfach im Forum. Siehe auch Missbrauchsverfahren Kartellamt und die Gerichtsentscheidungen dazu u. a. auch im Forum.
« Letzte Änderung: 19. November 2012, 15:59:04 von PLUS »

Offline Black

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Re: Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung gesetzlicher Abgaben
« Antwort #8 am: 19. November 2012, 16:04:12 »

PS: Den "Kalkulations-Sonderfall Stadtwerke in öffentlicher Hand" mit steuerlich wirksamen zweckfremden Quersubventionen, steuerfreier KA an den Eigentümer etc. hatten wir ja schon mehrfach im Forum. Siehe auch Missbrauchsverfahren Kartellamt und die Gerichtsentscheidungen dazu u. a. auch im Forum.

Diesen "Sonderfall" haben wir tatsächlich "mehrfach" im Forum weil Sie an allen möglichen unpassenden Stellen davon anfangen. So auch in diesem Thread, bei dem es um Sonderkündigungsrechte geht.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

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Re: Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung gesetzlicher Abgaben
« Antwort #9 am: 19. November 2012, 16:08:13 »
Diesen "Sonderfall" haben wir tatsächlich "mehrfach" im Forum weil Sie an allen möglichen unpassenden Stellen davon anfangen. So auch in diesem Thread, bei dem es um Sonderkündigungsrechte geht.
"Dieser "Sonderfall" macht aber bei der Strompreiskalkulation möglicherweise eine Unterschied und könnte ein Wettbewerbsvorteil sein. Daher gehört das dazu, wenn man sich über Preiskalkulationen auseinandersetzt.

Die Netzentgelte sind die weitere Blackbox - siehe hier:

http://forum.energienetz.de/index.php/topic,17627.msg96412.html#msg96412

Offline Black

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Re: Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung gesetzlicher Abgaben
« Antwort #10 am: 19. November 2012, 16:12:24 »
Trotzdem Offtopic in diesem Thread
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Re: Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung gesetzlicher Abgaben
« Antwort #11 am: 20. November 2012, 14:25:01 »
Schlichtungsempfehlung

Anlässlich einer Bedingungs- oder Preisänderung im Rahmen eines Sondervertrages hat der Lieferant zugleich mit der Mitteilung über die Änderung den Kunden auch über dessen deshalb bestehendes Recht zur fristlosen Kündigung zu unterrichten, undzwar unabhängig davon, ob überhaupt ein Recht zur einseitigen Änderung wirksam eingeräumt wurde.

Wurde en Recht zur einseitigen Änderung nicht wirksam eingeräumt und kündigt der Kunde nicht fristlos, bleibt der Vertrag grundsätzlich zu den alten Konditionen weiter bestehen.

Das könnte grundsätzlich auch in der Grundversorgung gelten, entspräche immerhin auch den EU- Richtlinien (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.06. 12 Az. VI 2 U (Kart) 10/11).

Der Lieferant hat den Kunden über dessen bestehendes Sonderkündigungsrecht zu unterrichten.
Das OLG Düsseldorf geht davon aus, dass die Preisänderung unwirksam ist, wenn der Versorger nicht zugleich  über das Sonderkündigungsrecht unterrichtet.

Im Ergebnis liefe es wohl auf das Gleiche hinaus, wenn man wegen Verletzung dieser Nebenpflicht durch den Lieferanten einen entsprechenden Schadensersatzanspruch des Kunden konstertiert.

Offline berghaus

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Re: Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung gesetzlicher Abgaben
« Antwort #12 am: 23. November 2012, 02:29:46 »
konstertiert?

Offline Energiesparer51

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Re: Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung gesetzlicher Abgaben
« Antwort #13 am: 24. November 2012, 10:16:21 »
konstertiert?
Ich konstatiere: Ich bin konsterniert.  ;)
Trau keinem Pseudowissenschaftler!

Offline dakiha

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Re: Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung gesetzlicher Abgaben
« Antwort #14 am: 03. Dezember 2012, 01:22:46 »
Also ich habe dazu auch schon einen Beitrag geschrieben, auf den allerdings bislang keiner geantwortet hat:

http://forum.energienetz.de/index.php/topic,17833.0.html


Als ich bei Stromio anrief, sagten diese mir auch, dass ich kein Sonderkündigungsrecht habe.



Ich habe im Internet allerdings folgende Seiten gefunden:

1.http://www.stromtip.de/rubrik/20368/Steigende-EEG-Umlage-und-Sonderkuendigungsrecht.html

da heißt es unter anderen: ... Verbraucherschützer wenden in diesem Fall zwar ein, dass die EEG-Umlage eine Umlage sei und eben keine Steuer oder Abgabe und das Sonderkündigungsrecht deshalb trotzdem gelten müsse.


2. http://www.energiesparen-im-haushalt.de/energie/news/details/show/strom-sonderkuendigung-bei-eeg-erhoehung.html

da wird folgendes erwähnt: ... Die Verbraucherzentralen rechnen mit einer durchschnittlichen Erhöhung von 10-12 Prozent und teilen außerdem mit, dass in einigen Stromverträgen eine Klausel eingefügt wurde, die den Energieversorger vor dem Sonderkündigungsrecht bei EEG-Erhöhung schützt. Die Verbraucherzentrale NRW hält diese Klausel jedoch für unwirksam ...

3. http://www.verivox.de/nachrichten/eeg-umlage-treibt-strompreise-um-mindestens-7-prozent-89700.aspx

und noch ein Satz: ... Viele Stromanbieter werden die Erhöhung der Abgaben an ihre Kunden direkt weitergeben. Diese haben in diesem Fall jedoch in der Regel ein Sonderkündigungsrecht.

4. Oder recht differenziert hier: http://www.solaranlagen-portal.de/news/3-verbrauchertipps-zur-neuen-eeg-umlage/

 

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