Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen

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Amazone:

--- Zitat von: Energiesparer51 am 09. Dezember 2012, 13:02:33 ---Dafür muss man sich aber die jeweiligen AGBs ansehen und nicht einfach unbesehen unterstellen, dass z.B. Preisanpassungsklauseln nicht wirksam vereinbart sein könnten.  ...  Auch weiß ich nicht, was an einer 1:1 Weiterreichung der Umlagenerhöhungen undurchsichtig sein könnte.

--- Ende Zitat ---

Niemand unterstellt hier unbesehen irgendetwas. Wenn Sie sich außerdem den Eingangsthread durchgelesen hätten, wüssten Sie, was hier mit "undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen" gemeint ist.

Energiesparer51:

--- Zitat von: Amazone am 09. Dezember 2012, 18:00:34 ---

Niemand unterstellt hier unbesehen irgendetwas. ....

--- Ende Zitat ---

Es war nicht meine Absicht Ihnen etwas zu unterstellen, auch niemandem anders konkret. Auch möchte ich keinen Streit anzetteln.
Vom konkreten Fall hatten Sie sich allerdings schon genauso weit entfernt, wie ich. Das Thema ist ja auch für viele interessant.

RR-E-ft:
Eine 1:1- Weitergabe der Umlage über eine Preisänderungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann eine unangmessene Benachteiligung der Kunden darstellen, weil damit der Gewinnanteil am Preis nachträglich erhöht werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.06 Az. VIII ZR 25/06 Rn. 23).

Allein die Möglichkeit einer nachträglichen Gewinnerhöhung genügt für die Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Zum Beispiel die Stadtwerke Jena weisen aktuell darauf hin, dass ein Teil der steigenden staatlichen Umlage durch gesunkene Beschaffungskosten ausgeglichen werden kann.

In einem solchen Fall würde eine 1:1- Weitergabe zu einer nachträglichen Erhöhung des Gewinnateils führen.
 

Didakt:

--- Zitat von: RR-E-ft am 10. Dezember 2012, 13:48:01 ---
...Allein die Möglichkeit einer nachträglichen Gewinnerhöhung genügt für die Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Zum Beispiel die Stadtwerke Jena weisen aktuell darauf hin, dass ein Teil der steigenden staatlichen Umlage durch gesunkene Beschaffungskosten ausgeglichen werden kann.

In einem solchen Fall würde eine 1:1- Weitergabe zu einer nachträglichen Erhöhung des Gewinnateils führen.
--- Ende Zitat ---

So weit, so gut! Das Vorgehen der Stadtwerke Jena ist sicher lobenswert. Anderenfalls dürfte es für den einzelnen Verbraucher aber doch schwierig sein, dem Versorger gesunkene Beschaffungskosten nachzuweisen.

khh:

--- Zitat von: Didakt am 10. Dezember 2012, 16:13:37 ---... dürfte es für den einzelnen Verbraucher aber doch schwierig sein, dem Versorger gesunkene Beschaffungskosten nachzuweisen.
--- Ende Zitat ---

Wenn eine Preisanpassungsklausel innerhalb einer AGB die (theoretische) Möglichkeit einer nachträglichen Gewinnerhöhung nicht zweifelsfrei ausschließt,
dann dürfte eine solche Klausel und die darauf gestützte Preiserhöhung unwirksam sein.

Warum also sollte der einzelne Verbraucher einen Nachweis z.B. gesunkener Beschaffungskosten führen müssen ??

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