Bei diesem Thema sind sorgfältig die Rollen "Lieferant" und "Ausspeisenetzbetreiber" zu unterscheiden. Wenn der Netzbetreiber mit dem Kunden im Netzanschlussvertrag die Stromlieferung für ein Zählwerk in der Schwachlastzeit als "unterbrechbar" vereinbart hat, dann darf er auch unterbrechen. Dieses ist unabhängig davon, ob er dafür günstigere Netzentgeltkonditionen gegenüber dem Lieferanten und nicht etwa dem Kunden einräumt. Der staatliche "Zwang" zu niedrigeren Netzentgelten ist entfallen, lediglich die reduzierte Konzessionsabgabe in der Schwachlastzeit kann beansprucht werden.
Aber selbst wenn dieses Netzentgelt günstiger ausfällt, werden diese "Einkaufsvorteile" nicht durch jeden Lieferanten weitergereicht.
Ursache hierfür ist, dass sich die meisten Lieferanten vertrieblich auf den Standardhaushaltskunden konzentrieren und nur für diese Konstellation Tarife vorhalten.