@PLUS
Entweder haben Sie das von Ihnen verlinkte Merkblatt des BVerfG dazu verstanden oder es blieb für Sie unverstanden.
Original von PLUS
Verfassungsbeschwerde Merkblatt BVerfG
Wenn Sie sich in eigenen Grundrechten verletzt glauben, dann müssen Sie sich deshalb
selbst beschweren.
Das können Sie nur unter Einhaltung der genannten Voraussetzungen und Fristen.
Das gilt nicht anders für Verbraucherverbände.
Wenn Sie sich also in eigenen Grundrechten verletzt glauben, dann müssen Sie sich
selbst deshalb kümmern unter Einhaltung der geltenden Fristen.
Nach dem BVerfGG sind Sie deshalb
selbst gefordert.
Andernfalls kann jedenfalls das Bundesverfassungsricht nichts dazu feststellen, ob und ggf. in welchem Umfange Sie selbst tatsächlich in ihren Grundrechten verletzt sind.
Sollten Sie deshalb zunächst erst den Rechtsweg auszuschöpfen haben, käme dabei
Art. 100 GG zum Tragen, wenn Sie im Rahmen einer zulässigen Klage begründet eine Grundrechtsverletzung geltend machen.
Sie
selbst sind noch weniger als ein damit befasstes Fachgericht befugt, darüber zu entscheiden, ob ein Gesetz verfassungswidrig ist oder nicht.
Darüber entscheiden darf nur das BVerfG, wenn es denn überhaupt
in zulässiger Weise deshalb angerufen wird.