Original von bolli
Soll sich doch ein anderer Richter, der mehr Zeit zum Lesen hat, damit genauer beschäftigen. X(
Die Amtsrichter disqualifizieren sich manchmal selbst Ich erlebe das auch. Dabei muss man einfach einmal von dem Gedanken eines großen Schutzschirmes, den die Gerichte über den Energieversorgungsunternehmen ausbreiten weg, und in die \"niederen Tiefen\" der Juristerei blicken.
Wir haben es bei allen Energielieferungen mit Kaufverträgen zu tun. Wenn es sich um eine ständige Beleiferung handelt, nennt man das \"Dauerschuldverhältnis\". Im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses schuldet der Verkäufer die Lieferung und der Käufer den vereinbarten Kaufpreis. Will der Verkäufer einen höheren, als den ursprünglichen Kaufpreis, so muss der Richter zunächst einmal anhand des Parteienvorbringens ermitteln, woraus sich ein solches Recht ergeben könnte.
Stößt er dann \"unvermutet\" auf die §§ 4 AVBGasV oder 5 GasGVV, dann handelt es sich nach bisheriger Auffassung vieler Gerichte und des BGH (Achtung: Vorlagefrage an den EuGH geht dahin, die Wirksamkeit zu bestätigen) um eine gesetzliche Bestimmung, die den Versorger berechtigt und verpflichtet, die Preise nach billigem Ermessen anzupassen.
Jetzt kommt die Stunde des kleinen Amtsrichters.
Er wird nämlich zu dem Ergebnis kommen, dass es kaum möglich sein kann, dem Versorger eine solche Befugnis zu belassen, ohne dass dies vom Kunden auf Angemessenheit überprüft werden könnte. Gäbe es dese Möglichkeit nicht, könnte der Versorger nach Belieben \"festsetzen\". Diese Überprüfungsmöglichkeit dürfte dem Kunden schon aus dem Grundgedanken des effektiven Rechtsschutzes (Verfassungsrecht!) zustehen, ohne dass man sich dabei auf § 315 BGB stützen müsste.
Nun gibt es aber den § 315 BGB und dieser steht nicht im Kartellgesetz oder in irgendwelchen Vorschriften zu kartellrechtlichen Themen, sondern im allgemeinen Teil des BGB.
Da steht nichts von Voraussetzungen derart, dass das Unternehmen \"marktstark\" oder -beherrschend oder gar \"Monopolist\" sein müsste, damit man diesen anwenden kann. Da steht nur ganz allgemein das, was eigentlich ohnehin im Rahmen des effektiven Rechtsschutzes vom Gesetzgeber verlangt werden muss, nämlich, dass der Bestimmungsgegner die Leistungsbestimmung auf Angemessenheit überprüfen lassen kann.
Vielleicht sollten die Richter sich einmal unabhängig von Herkunft und Bedeutung der Prozessparteien mit dem Lesen der Gesetze befassen. Das hilft enerom bei der Rechtsfindung.