Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?  (Gelesen 41392 mal)

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Offline khh

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... bleibt den armen Versorgern keine Möglichkeit, das sog. billige Preisanpassungsrecht bei gesunkenen Beschaffungskosten ebenfalls anzupassen.

Gesunken Beschaffungskosten werden (in Absprache mit der Politik?) ebenfalls nur den Großabnehmern "zugeschustert". Die wechseln ja sonst zum Wettbewerber oder versorgen sich womöglich im benachbarten Ausland.
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Offline Didakt

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Na ja, mein Scherflein an den Kosten der Energiewende will ich schon beitragen.

Auf Anfrage hat mir mein Versorger soeben mitgeteilt, dass sich der Arbeitspreis für meinen Strombezug ab 01.01.2013 um 2,69 ct/kWh erhöht. Dabei handele es sich ausschließlich um die Erhöhung der gesetzlichen Abgaben und Umlagen. Das ist glaubhaft. Ob er allerdings von möglicherweise gesunkenen Strombeschaffungskosten profitiert, die gegenzurechnen wären, ist schlechterdings nicht beweisbar.

Was mich am meisten an dem Wendegezerre nervt, ist das maßlos zunehmende System des Schmarotzens am äußerst fragwürdigen Subventionssumpf sowie die Kostenumlage nahezu ausschließlich zu Lasten der Nichtprivilegierten.
„Olli“ lässt sich nicht nur widerstandslos von den Parasiten übertölpeln, sondern redet ihnen auch noch das Wort. Einfach furchtbar! Mal sehen, wie Volkes Stimme demnächst darüber befindet? Aber ich befürchte, dass es noch schlimmer kommen kann, sollten die Geschicke eines Tages von der ideologisch verblendeten, drallen Claudia nebst Anhang gelenkt werden. ;)

Offline Black

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... Und von der EEG-Umlage profitieren überwiegend EEG Anlagenbesitzer

Und Dank entsprechender Lobby-Arbeit insbesondere die befreite Großindustrie !

Nein. Die Großindustrie profitiert nicht von der EEG Umlage. Sie muss sie nur nicht zahlen.

Jemand der keine Vermögenssteuer zahlen muss profitiert auch nicht von dieser Steuer.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Auch wenn es hier off topic ist:
Die privilegierten Stromfresser profitieren von gesunkenen Großhandelspreisen infolge des merit-order-Effekts
der Einspeisung aus erneuerbaren Energien und damit mittelbar gerade von dem Ausbau,
der durch das EEG gefördert wird.   

Offline bolli

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Nein. Die Großindustrie profitiert nicht von der EEG Umlage. Sie muss sie nur nicht zahlen.
Mir ist auch egal, ob ich von einer sinkenden Einkommenssteuer profitiere, Hauptsache ich muss sie nicht zahlen. Im Gegensatz zu Ihnen ist mir nämlich nur wichtig, dass ich mehr Geld im Portemonaie habe/behalte. Wie sich das nennt, ist mir schlichtweg egal.  8)

Offline Black

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Im Gegensatz zu Ihnen ist mir nämlich nur wichtig, dass ich mehr Geld im Portemonaie habe/behalte. Wie sich das nennt, ist mir schlichtweg egal.  8)

Dann können Sie ja sicher verstehen, dass einige Versorger nach dem selben Grundsatz handeln.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline tangocharly

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Umwerfend -  diese in den Kommentaren zum Ausdruck kommende Logik.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline Energiesparer51

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Wie sieht es denn aus, wenn der Lieferant in dem Vertrag einige Preiskomponenten (Umlagen und Steuern) einzeln aufführt, die von einer Preisgarantie ausgenommen sind? Kann er diese dann ohne über die Preiserhöhung in der in den AGB genannten Frist zu informieren, durchreichen? Braucht er dann für die Information über den neuen Preis keine Frist einzuhalten oder gar nicht zu informieren? Dann müsst sich der Kunde den neuen Preis aus den Erhöhungen der Umlagen selbst errechnen oder im Informationsdschungel des Anbieters selbst heraussuchen.  Das kann ja wohl kaum sein!
« Letzte Änderung: 21. November 2012, 13:34:09 von Energiesparer51 »
Trau keinem Pseudowissenschaftler!

Offline RR-E-ft

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Sollten einzelne Kostenbestandteile von einer "Preisgarantie" ausgenommen sein,
hat dies noch lange nicht zur Folge,
dass in einem solchen Sondervertrag überhaupt eine wirksame Preisänderungsklausel einbezogen wurde,
nach welcher der Lieferant die Preise einseitig abändern darf.

Eine solche eingeschränkte Preisgarantie bringt allenfalls (im Umkehrschluss) zum Ausdruck,
wegen der Erhöhung welcher Kosten der Lieferant den Preis jedenfalls nicht erhöhen darf,
selbst wenn es im Vertrag eine wirksame Preisänderungsklausel gäbe.     

Offline Didakt

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@ Energiesparer51

Auszugswise von Ihnen:

Zitat
Kann er diese dann ohne über die Preiserhöhung… zu informieren, durchreichen? Braucht er dann für die Information über den neuen Preis keine Frist einzuhalten oder gar nicht zu informieren? Dann müsst sich der Kunde den neuen Preis aus den Erhöhungen der Umlagen selbst errechnen oder im Informationsdschungel des Anbieters selbst heraussuchen. Das kann ja wohl kaum sein!

Doch, das kann sein, wenn der Versorger sich dies in seinem Klauselwerk vorbehalten hat. Die beispielsweise in meinem Vertrag einbezogenen AGB enthalten ‒ bezogen auf die Weiterberechnung von hoheitlichen Abgaben/Umlagen, die nach Vertragsabschluss anfallen ‒ u. a. exakt einen solchen Passus ohne verpflichtenden Hinweis auf ein Sonderkündigungsrecht, hier auszugsweise: „Der Kunde wird über die Anpassung spätestens mit der Rechnungslegung informiert.“

Mir war das von Vertragsbeginn an bekannt und die Folgen auch bewusst. Ich habe mir bestätigen lassen, dass es sich bei der Preiserhöhung ausschließlich um solche Preisbestandteile handelt (siehe mein Beitrag weiter oben). Dennoch hätte ich zufällig ordentlich mit Monatsfrist zum 31.12.2012 kündigen können, weil mein Jahresvertrag bis zu diesem Zeitpunkt befristet ist, sich aber ohne Kündigung automatisch um ein Jahr verlängert. Ich habe von der Kündigungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Ein Versorgerwechsel hätte mir unter dem Strich angesichts der allgemeinen Preiserhöhungswelle ab 01.01.2013 nichts gebracht. Die Frage einer "wirksamen Preisänderungsklausel" stellte sich somit für mich nicht.

Offline khh

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Durch diese relativ neue "trickreiche Masche" können die vom BGH festgelegten Grundsätze für die Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln
wohl kaum so einfach umgangen werden  -  was m.E. nur bedeuten kann:

Beinhaltet eine Klausel keine Verpflichtung, dass bei der einseitigen Preisneufestsetzung alle Kostenfaktoren berücksichtigt werden (bei einer eingeschränkten Preisgarantie insbesondere auch ggf. gesunkene Beschaffungs- und Vertriebs-/Verwaltungskosten!) und/oder wenn das Sonderkündigungsrecht ausgeschlossen ist, dürften solche Klauseln insgesamt unwirksam sein.

Ebenfalls unwirksam dürfte eine Preisänderung sein, die ohne fristgemäße Ankündigung oder ohne Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht erfolgt
(siehe § 41 Abs. 3 EnWG bzw. die zugrundeliegende EU-Richtlinie und vgl. Ausführungen der Schlichtungsstelle Energie e.V. sowie von RR-E-ft) !
« Letzte Änderung: 21. November 2012, 23:42:32 von khh »
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Offline RR-E-ft

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@ Energiesparer51

Auszugswise von Ihnen:

Zitat
Kann er diese dann ohne über die Preiserhöhung… zu informieren, durchreichen? Braucht er dann für die Information über den neuen Preis keine Frist einzuhalten oder gar nicht zu informieren? Dann müsst sich der Kunde den neuen Preis aus den Erhöhungen der Umlagen selbst errechnen oder im Informationsdschungel des Anbieters selbst heraussuchen. Das kann ja wohl kaum sein!

Doch, das kann sein, wenn der Versorger sich dies in seinem Klauselwerk vorbehalten hat. Die beispielsweise in meinem Vertrag einbezogenen AGB enthalten ‒ bezogen auf die Weiterberechnung von hoheitlichen Abgaben/Umlagen, die nach Vertragsabschluss anfallen ‒ u. a. exakt einen solchen Passus ohne verpflichtenden Hinweis auf ein Sonderkündigungsrecht, hier auszugsweise: „Der Kunde wird über die Anpassung spätestens mit der Rechnungslegung informiert.“

Mir war das von Vertragsbeginn an bekannt und die Folgen auch bewusst. Ich habe mir bestätigen lassen, dass es sich bei der Preiserhöhung ausschließlich um solche Preisbestandteile handelt (siehe mein Beitrag weiter oben). Dennoch hätte ich zufällig ordentlich mit Monatsfrist zum 31.12.2012 kündigen können, weil mein Jahresvertrag bis zu diesem Zeitpunkt befristet ist, sich aber ohne Kündigung automatisch um ein Jahr verlängert. Ich habe von der Kündigungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Ein Versorgerwechsel hätte mir unter dem Strich angesichts der allgemeinen Preiserhöhungswelle ab 01.01.2013 nichts gebracht. Die Frage einer "wirksamen Preisänderungsklausel" stellte sich somit für mich nicht.

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

Jedenfalls eine Preisänderungsklausel innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen
wird sich wohl als unwirksam erweisen,wenn sie
- nicht die Entwicklung aller preisbildenden Kostenfaktoren berücksichtigt (vgl. BGH VIII ZR 25/06 Rn.23),
- keine Verpflichtung zur Weitergabe rückläufiger (Beschaffungs-)Kosten enthält (vgl. BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18),
- kein Sonderkündigungsrecht vorsieht bzw. ein solches gar ausschließt (vgl. BGH VIII ZR 295/09 Rn. 32),
- keine Verpflichtung zur vorherigen Unterrichtung über die beabsichtigte Änderung enthält,
  so dass sich der Kunde zum Wirksamwerden der Änderung aus dem Vertragsverhältnis lösen kann (vgl. BGH VIII ZR 25/06).

In der Grundversorgung kann es für die Wirksamkeit einer Preisänderung darauf ankommen, ob der Versorger den betroffenen Kunden sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung individuell über diese Absicht und ein deshalb bestehende Sonderkündigungsrecht unterrichtet hatte (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.06.12 Az. VI 2 U (Kart) 10/11).

@Didakt

Es bleibt freilich jedem unbenommen, aus eigener Überzeugung auch unwirksam erhöhte Preise an den Lieferanten zu zahlen.

 
« Letzte Änderung: 21. November 2012, 23:53:19 von RR-E-ft »

Offline khh

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Fazit: Versorger, die AGB-Klauseln wie von @Energiesparer51 und von @Didakt beschrieben verwenden, machen ein neues Fass auf für berechtigte Preiswidersprüche sowie für die Beschäftigung von Anwälten und Gerichte !  ;)  :)  ;D
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Offline RR-E-ft

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Jedenfalls bei solchen Kunden, welche die erhöhten Preise nicht aus Überzeugung zahlen, um ihr Schärflein zur Energiewende beizutragen, wird sich wohl die Frage stellen, ob sie ab 01.01.13 tatsächlich die erhöhten Preise zahlen müssen, die sie zahlen sollen. 

Offline Energiesparer51

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genau!

Mein Lieferant hatte eine uneingeschränkte Preisgarantie für 12 Monate gewährt und nach einem Jahr den Preis marginal, d.h. um 0,05 ct/kWh gesenkt. Damit hat er demonstrativ die Weitergabe gesunkener Beschaffungkosten praktiziert, mit dem Preisanpassungsschreiben aber auch auch auf ein Sonderkündigungsrecht hingewiesen, von dem ich aufgrund gesunkener Preise jedoch keinen Gebrauch machte. Gleichzeitig erklärte er eine neue Preisgarantie für 12 Monate, von der konkret genannte Umlagen allerdings ausgenommen sein sollen. Auch wurden neue AGBs mitgeliefert. Ich nehme an, dass er nun die Erhöhung der Umlagen einfach ohne weiteren Schriftwechsel und Hinweis auf ein Sonderkündigungsrecht durchreichen will. Als Frist für die Ankündigung von Preisanpassungen (z.B. nach Ablauf der neuen Preisgarantie) sind in den AGBs 8 Wochen genannt. Eine Preisanpassung zum 1.1. hätte daher schon angeküngt werden müssen, wenn man sich nicht auf die direkte, nicht mehr weiter anzukündigende Weitergabe der explizit genannten Umlagen berufen wollte.
Trau keinem Pseudowissenschaftler!

 

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