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Autor Thema: Urteil OLG Frankfurt/Main v. 07.12.10 - Az: 11 U 27/10  (Gelesen 8113 mal)

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Offline DieAdmin

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Urteil OLG Frankfurt/Main v. 07.12.10 - Az: 11 U 27/10
« am: 04. Januar 2011, 18:22:25 »
neu in der Entscheidungssammlung:

http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site/site__2769/

Kennt jemand zufällig die Preislage so im Jahr 2000 rum? Finde 0,0241 ct/kWh schon ganz arg preiswert.  Könnte da möglicherweise im Urteil ein Tippfehler sein?

Offline userD0010

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Urteil OLG Frankfurt/Main v. 07.12.10 - Az: 11 U 27/10
« Antwort #1 am: 04. Januar 2011, 20:09:56 »
@Evitel2004
Im Dez. 1999 berechneten die RWE 0,0217 Euro je kWh,
v. 01.-31.10.2000 einen Preis von 0,0234 Euro je kWh.
ab 01.11. bis 31.12.2000 standen 0,0290 Euro je kWh. auf der Rechnung

Äußerst erfreulich ist übrigens die Entscheidung des OLG Frankfurt zu den sog. Altverträgen bei Sonderverträgen Gas.
Das bestätigt meine Vorgehensweise, wobei ich allerdings auf einer Fünf-Jahres- Verjährungsfrist beharre.
Mein Versorger wollte mich glauben machen, dass man meinen Gas-Sondervertrag in eine Grundversorgung umgewandelt habe.
Ein Wunschdenken, für dessen Erfüllung ich zur Feststellungsklage aufgefordert habe.

Offline berghaus

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Urteil OLG Frankfurt/Main v. 07.12.10 - Az: 11 U 27/10
« Antwort #2 am: 05. Januar 2011, 01:47:25 »
Nach meinen Jahresabrechnungen (VEW, Evivo, RWE) betrug  der Arbeitspreis (netto) ct/kWh vereinfacht dargestellt:
1975  1,06
1999  1,85
2000  2,53
2001  3,41
2004  3,36
2006  4,31
2007  5,10
2008  4,61
2009  6,27
Bereits 2001 hatte ich der Gasabrechnung widersprochen:
Zitat:
„Gegen die Gasabrechnung für 2000/2001 erhebe ich hiermit Widerspruch. Aus der Rechnung des Vorjahres ergab sich …. ein Preis von 0,055 DM/kWh. Aus der neuen…… ein Preis von 0,080 DM/kWh.  Das ist eine Erhöhung von 45 %.
Das halte ich für Wucher unter Ausnutzung einer Monopolstellung!
Ich bitte die Abrechnung zu überprüfen und angemessene Arbeitspreise zugrunde zu legen.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift“
Ende Zitat

Darauf gab es von Evivo keine Antwort.

Den Energiepreisprotest und dies Forum habe ich erst 2006 entdeckt und sofort nach dem damaligen Mustern Widerspruch gegen die Jahresrechnungen 2005 und 2006 eingelegt.

Nach dem Urteil des OLG Frankfurt vom 07.12.2010 könnte sich der Versorger in Bezug auf meine  mehrfach gestellten Rückforderungen der Überzahlungen bis 2007 auf Verjährung berufen. An einen Erfolg meiner kunstvollen Auf- und Verrechnungen glaube ich auch nicht.

Jetzt bin ich auf Vorschläge gespannt, welchen Preis aus der obigen Liste ich nach dem Stand der Dinge den derzeitigen Abschlägen und den Jahresgegenrechnungen 2008 - 2011 zugrundelegen sollte.

berghaus 05.01.11

Offline userD0010

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Urteil OLG Frankfurt/Main v. 07.12.10 - Az: 11 U 27/10
« Antwort #3 am: 05. Januar 2011, 08:20:27 »
@berghaus
M. E. ist bei diesen Sonderverträgen der im Vertrag festgehaltene Preis je kWh maßgebend. Das war und ist, wenn 1975 abgeschlossen, der verbindliche Preis, der für die Belieferung mit Gas anzusetzen ist bei den jeweiligen Jahresrechnungen, wobei man überlegen kann, ob die dreijährige oder eine fünfjährige Frist der Verjährung anzunehmen ist. Da unterscheidet das Urteil des OLG Frankfurt (siehe RR-E-ft) von dem des LG Köln.
In jedem Falle jedoch gilt, wenn man den Auffassungen der gerade ergangenen Urteile folgt, der Preis bei Vertragsabschluss.
Mein Vertrag stammt aus dem Jahre 1990 mit einem damaligen Preis je kWh von 3,3 Pfg. und einem Leistungspreis von 20,00 DM/Monat.

Da ich das Urteil des LG Köln 8 O 303/09 zugrunde lege, so scheint eine Vorgehensweise mit fünf Jahren Zurückrechnen richtig zu sein, d. h.  dass man Lieferungen 2005/2006 bereits auf den Urspungspreis kürzen kann, wenn -wie in vielen Fällen, die sog. Jahresrechnungen aus den Zeiträumen dieser beiden Jahre entstanden sind.
Das würde in Ihrem Falle bedeuten
2005/2006   kWh Verbrauch x Ursprungspreis plus Urspungs-Leistungspreis
2006/2007   dito
2007/2008   dito
2008/2009   dito
2009/2010   dito
Es kann natürlich passieren, dass Ihr EVU plötzlich die Auffassung vertritt, dass Sie in der Grundversorgung beliefert worden seien (warum auch immer).
Dann sollten Sie, sofern noch vorhanden, Ihren damaligen Sondervertrag in Kopie präsentieren und diesen als den allein Verbindlichen darlegen.
Und falls Ihr Versorger glaubt, dem etwas entgegensetzen zu müssen, so sollte er gefälligst eine Feststellungsklage einreichen.

Ihre damalige Aussage bezügl. Wuchers wird man heute nicht mehr vorzubringen in der Lage sein, da die Versorger dreist die Behauptung aufstellen, dass es genügend Wettbewerb gäbe. (siehe Energiedepesche 4/10)
Dabei wird aber verschwiegen, wie mafiös die Verflechtungen der großen Vier organisiert sind und wie man trickreich sog. Billiganbieter in ihre Strategien eingebunden hat. Damit sichert man sich ja zunächst die Kunden, die z.B. von RWE zu dem günstigen Mitgas wechseln, damit aber indirekt im eigenen Hause bleiben.
Vergleicht man den Preis von Mitgas mit dem der RWE, so lässt dies den Schluß zu, dass selbst bei dem Mitgas-Preis noch eine gehörige Marge übrig bleibt, um das komfortable Überleben Beider zu sichern.
Und die Sahne wird von den RWE abgeschöpft.

Offline DieAdmin

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Urteil OLG Frankfurt/Main v. 07.12.10 - Az: 11 U 27/10
« Antwort #4 am: 05. Januar 2011, 08:39:50 »
Vielen Dank für die Rückmeldungen bezg. der Preise um 2000.

Das bestätigt dann doch, dass in dem Urteil ein Tippfehler in der angebenen Einheit ist. Müsste also statt ct stehen.

 

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