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Autor Thema: Kartellrechtliche Verpflichtungszusagen - § 32 b GWB  (Gelesen 3820 mal)

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Offline tangocharly

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Kartellrechtliche Verpflichtungszusagen - § 32 b GWB
« am: 01. Oktober 2012, 19:49:24 »
Verpflichtungszusagen sind ein beliebtes Instrumentarium, wenn die Kartellbehörde - der Bluthund - wieder einmal einem Mißstand hinter her ist.

Die rechtliche Grundlage findet sich in § 32b GWB.

Eine der größten Aktionen, die sich im Energiewirtschaftsbereich einstellte, war die Verfolgung der Gesamtbelieferungsverträge mit 10-jähriger Vertragsbindung.

Es wäre interessant, ob das Kartellamt von der Möglichkeit gem. § 32b Abs. 2 Ziff. 3 GWB schon  einmal Gebrauch gemacht hat

Zitat
Die Kartellbehörde kann die Verfügung nach Absatz 1 aufheben und das Verfahren wieder aufnehmen, wenn [...] 2. die beteiligten Unternehmen ihre Verpflichtungen nicht einhalten oder
.

Dazu ein paar sarkastische Anmerkungen:

Zitat
Selbstverpflichtung, freiwillige 07. August 2012 von Martin Haase

Das ,freiwillig‘ in dieser Konstruktion können wir gleich mal streichen, das ist frei erfunden. Aus eigenem Antrieb und ohne Zwang kommt niemand auf die Idee zu so einer S., im Gegenteil. Die gehen Konzerne oder Branchenverbände nur ein, wenn sie etwas verbockt haben und Politiker drohen, sie dafür mit Gesetzen zu bestrafen. Dann bleibt die S. als letzte Möglichkeit, um beispielsweise eine Zerschlagung, gern Regulierung genannt, noch zu verhindern. Mit der Verpflichtung ist es ebenfalls nicht weit her. Denn S.-en verpflichten zu gar nichts. Oder, wie es auf politisch heißt, sie sind ,rechtlich unverbindlich‘. Wer sich nicht an die Vereinbarungen hält, dem passiert nichts. Abgesehen vielleicht von einem kleinen Imageschaden, aber der lässt sich mit einer PR-Kampagne problemlos vergessen machen. Vom ,Selbst‘ bleibt auch nicht viel. Die Bösewichte sind es zwar tatsächlich selbst, die die Auflagen einhalten sollen. Von selbst aber kommen sie bestimmt nicht darauf, etwas zu ändern, siehe oben. Zusammenfassung: Es sind leere Versprechen.
Warum aber machen Politiker das seltsame Spiel überhaupt mit? Selbstverständlich, weil sie es gut und vor allem schnell verkaufen können. Ein Gesetz kann Jahre dauern. Das kostet und birgt außerdem das Risiko, auf dem Weg zur Verabschiedung krachend zu scheitern. Eine S. hingegen lässt sich in ein paar Wochen zusammenbauen. Das, was in ihr steht, muss nicht einmal wie ein Gesetzentwurf öffentlich besprochen und demokratisch verhandelt werden. Bei der Verkündung auf der unvermeidlichen Pressekonferenz klingt sie außerdem fast genauso gut. Und da alles so schnell ging, kann der gemeine Politiker damit so richtig → Handlungsfähigkeit beweisen. Noch Fragen?
Quelle: neusprech.org
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

 

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