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Autor Thema: Billigkeit von Fernwärmepreiserhöhungen bei Einsatz KWK  (Gelesen 4270 mal)

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Offline Stadt/Versorger

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Billigkeit von Fernwärmepreiserhöhungen bei Einsatz KWK
« am: 04. Oktober 2012, 23:40:07 »
Erzeugt ein FWU Fernwärme unter Einsatz von KWK ,muss es im Falle einer Preiserhöhung für Fw ,aufgrund von Preiserhöhung der Primärenergie,den Anteil der Primärenergie für den Anteil der Elektrizitätserzeugung herausrechnen.
Ansonsten dürfte der erhöhte Fernwärmepreis  nicht der Billigkeit entsprechenden.
Der Fernwärmepreis und der Preis für Elektroenergie sind also getrennt zu betrachten bzw. zu kalkulieren?
Dies entnehme ich zumindest nachfolgendem Urteil.



Urteil des BGH vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10 -


dd) Ebenso wenig können die Brennstoffkosten im Streitfall bei der An- passung des
Wärmearbeitspreises im Hinblick darauf, dass das Heizkraftwerk, in dem die gelieferte Fernwärme erzeugt wird, seit dem Jahre 2001 als Kraft- Wärme-Kopplungsanlage betrieben worden ist, vernachlässigt werden. Zwar wird im Schrifttum teilweise die Auffassung vertreten, dass Brennstoffkosten bei einer Preisänderungsklausel dann unberücksichtigt bleiben könnten, wenn der Brennstoff für die Erzeugung der Fernwärme keinen Preis habe, was insbeson- dere bei der Erzeugung von Fernwärme in KWK-Anlagen oder der Verbrennung von Müll und Abgasen der Fall sei (Witzel in Witzel/Topp, aaO S. 180). Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat (Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 46), begegnet diese Ansicht aber schon im Ansatz Bedenken, denn bei der Gewinnung zweier Endprodukte (Elektrizität und Abwärme) durch den Einsatz eines Brennstoffes bei der Kraft-Wärme-Kopplung können die Kos- ten der eingesetzten Brennstoffe nicht allein der Elektrizitätserzeugung zuge- ordnet werden. Vielmehr sind die Kosten des eingesetzten Brennstoffes regel- mäßig aufzuteilen auf die der Strom- und der Wärmeerzeugung zuzuordnenden Anteile (vgl. hierzu auch Hermann, aaO Rn. 13). Dass im Streitfall eine hiervon

Offline RR-E-ft

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Re: Billigkeit von Fernwärmepreiserhöhungen bei Einsatz KWK
« Antwort #1 am: 05. Oktober 2012, 15:08:32 »
Die genannte Entscheidung des BGH befasst sich damit, unter welchen Voraussetzungen eine Preisanpassungsklausel in einem Fernwärmelieferungevertrag gemessen an § 24 AVBFernwärmeV wirksam ist, so dass Preisänderungen überhaupt darauf gestützt werden können.
Dabei stellt der BGH darauf ab, dass die Brennstoffkosten, soweit sie  Bestandteil der Wärmeerzeugungskosten sind, für deren Wirksamkeit grundsätzlich in der Klausel berücksichtigt werden müssen.

Dabei geht es nur um die Frage der Wirksamkeit formularmäßiger Preisanpassungsklauseln, nach welcher sich entscheidet, ob Preisänderungen des Fernwärmeversorgers überhaupt auf eine vertragliche Grundlage gestützt werden können oder nicht. Auf die Frage der Billigkeit (§ 315 BGB) kommt es dabei regelmäßig nicht an.

Zitat
Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF müssen Preisanpassungsklauseln so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Hierdurch soll zum einen eine kostenorientierte Preisbemessung gewährleistet werden, zum anderen soll aber auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich die Gestaltung der Fernwärmepreise "nicht losgelöst von den Preisverhältnissen am Wärmemarkt vollziehen kann" (vgl. BR-Drucks. 90/80, abgedruckt bei Witzel/Topp, Allgemeine Versorgungsbedingungen für Fernwärme, 2. Aufl., S. 255 f.; Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 33; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, aaO Rn. 40). Der Verordnungsgeber wollte damit den wirtschaftlichen Bedürfnissen in der Fernwärmeversorgung Rechnung tragen und zugleich die gegenläufigen Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden in einen angemessenen Ausgleich bringen. Vor diesem Hintergrund hat er sich für eine Kombination von Kosten- und Marktelement (Kosten der Erzeugung einerseits und Bereitstellung von Fernwärme und Marktverhältnisse andererseits) entschieden (Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, aaO). Die-sen zwei Bemessungsfaktoren weist § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF an sich den gleichen Rang zu und lässt Abstufungen nur im Rahmen der Ange-messenheit zu (Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 44 mwN).

Es ist daher hinsichtlich der Preisanpassungsklausel für den Arbeitspreis nicht nur zu ermitteln, ob die dabei verwendeten Faktoren die Kosten der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme hinreichend abbilden, sondern auch zu prüfen, ob hierdurch den jeweiligen Verhältnissen auf dem Wärmemarkt Rechnung getragen worden ist.

Im konkreten Fall hat der BGH die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses feststellt, ob die verwendete Preisänderungsklausel diesen Anforderungen hinreichend Rechnung trägt und wirksam ist, so dass Preisänderungen und darauf gründende Zahlungsansprüche darauf gestützt werden können, oder ob dies nicht der Fall ist.

Um Billigkeit ging es dabei nicht.
« Letzte Änderung: 05. Oktober 2012, 15:26:31 von RR-E-ft »

Offline Stadt/Versorger

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Re: Billigkeit von Fernwärmepreiserhöhungen bei Einsatz KWK
« Antwort #2 am: 05. Oktober 2012, 19:32:59 »
@RREft

Schon klar,es ging nicht um die Billigkeit. Wenn aber schon ein Gericht davon ausgeht,dass bei Einsatz  eines Brennstoffes die Kosten regelmäßig aufzuteilen sind,dann bin ich schon der Ansicht ,dass dies auch bei Preiserhöhungen für Fernwärme zutreffen müsste. Erhöhte Brennstoffkosten sind dann m.E. ebenfalls aufzuteilen und nicht nur auf z.B die Fernwärme .
Sollte ein FWU dies trotzdem tun, müsste der so erhöhte Fwpreis m.E. unbillig sein,da die Fw Kunden
die Kosten für die Elektrizität mitbezahlen.




bei der Gewinnung zweier Endprodukte (Elektrizität und Abwärme) durch den Einsatz eines Brennstoffes bei der Kraft-Wärme-Kopplung können die Kos- ten der eingesetzten Brennstoffe nicht allein der Elektrizitätserzeugung zuge- ordnet werden. Vielmehr sind die Kosten des eingesetzten Brennstoffes regel- mäßig aufzuteilen auf die der Strom- und der Wärmeerzeugung zuzuordnenden Anteile (vgl. hierzu auch Hermann, aaO Rn. 13).

 

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