Erzeugt ein FWU Fernwärme unter Einsatz von KWK ,muss es im Falle einer Preiserhöhung für Fw ,aufgrund von Preiserhöhung der Primärenergie,den Anteil der Primärenergie für den Anteil der Elektrizitätserzeugung herausrechnen.
Ansonsten dürfte der erhöhte Fernwärmepreis nicht der Billigkeit entsprechenden.
Der Fernwärmepreis und der Preis für Elektroenergie sind also getrennt zu betrachten bzw. zu kalkulieren?
Dies entnehme ich zumindest nachfolgendem Urteil.
Urteil des BGH vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10 -
dd) Ebenso wenig können die Brennstoffkosten im Streitfall bei der An- passung des
Wärmearbeitspreises im Hinblick darauf, dass das Heizkraftwerk, in dem die gelieferte Fernwärme erzeugt wird, seit dem Jahre 2001 als Kraft- Wärme-Kopplungsanlage betrieben worden ist, vernachlässigt werden. Zwar wird im Schrifttum teilweise die Auffassung vertreten, dass Brennstoffkosten bei einer Preisänderungsklausel dann unberücksichtigt bleiben könnten, wenn der Brennstoff für die Erzeugung der Fernwärme keinen Preis habe, was insbeson- dere bei der Erzeugung von Fernwärme in KWK-Anlagen oder der Verbrennung von Müll und Abgasen der Fall sei (Witzel in Witzel/Topp, aaO S. 180). Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat (Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 46), begegnet diese Ansicht aber schon im Ansatz Bedenken, denn bei der Gewinnung zweier Endprodukte (Elektrizität und Abwärme) durch den Einsatz eines Brennstoffes bei der Kraft-Wärme-Kopplung können die Kos- ten der eingesetzten Brennstoffe nicht allein der Elektrizitätserzeugung zuge- ordnet werden. Vielmehr sind die Kosten des eingesetzten Brennstoffes regel- mäßig aufzuteilen auf die der Strom- und der Wärmeerzeugung zuzuordnenden Anteile (vgl. hierzu auch Hermann, aaO Rn. 13). Dass im Streitfall eine hiervon