Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

BGH-Richterrecht vom 14.03.2012 verstößt gegen EU-Verbraucherrecht

<< < (4/9) > >>

tangocharly:
Der EuGH hat am 14.03.2013 zu einer -nicht energierechtlichen- Klauselfrage entschieden (lt. Pressemitteilung):


--- Zitat ---[...] Bei der Prüfung des Begriffs der missbräuchlichen Klausel weist der Gerichtshof sodann darauf hin, dass das durch eine solche Klausel verursachte „erhebliche und ungerechtfertigte Missverhältnis“ unter Berücksichtigung derjenigen Vorschriften zu beurteilen ist, die im nationalen Recht anwendbar sind, wenn die Parteien in diesem Punkt keine Vereinbarung getroffen haben. Hierbei ist außerdem von Bedeutung, dass die Rechtslage des Verbrauchers vor dem Hintergrund der Mittel untersucht wird, die ihm das nationale Recht zur Verfügung stellt, um der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende zu setzen. Bei der Frage, ob das Missverhältnis „entgegen dem Gebot von Treu und Glauben“ verursacht wird, ist zu prüfen, ob der Gewerbetreibende bei loyalem und billigem Verhalten gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise erwarten durfte, dass der Verbraucher sich nach individuellen Verhandlungen auf eine solche Klausel einlässt.
--- Ende Zitat ---

Im Urteil findet man die entsprechenden Passagen bei Tz. 65 ff. [76];
Nur mal so als Vorgeschmack darauf, was am 21.03.2013 zu erwarten sein dürfte.

RR-E-ft:
Beitrag im BBH- Energieblog:

http://www.derenergieblog.de/alle-themen/energie/gvv-preisanpassungsklauseln-in-sondervertragen-vor-dem-aus-wie-wird-der-eugh-entscheiden/#more-9863

PLUS:

--- Zitat von: tangocharly am 15. März 2013, 11:35:27 ---Nur mal so als Vorgeschmack darauf, was am 21.03.2013 zu erwarten sein dürfte.

--- Ende Zitat ---
Riecht gut! ;) Sieht nach einem Erfolg aus. Geld bedeutet das ja noch nicht, aber immerhin. Die Experten werden Ratschläge dazu geben.

Das Urteil

Jetzt stellt sich die Frage, wann und wie es mit den zurückgelegten Tarifkundenfällen weitergeht. Viele Verfahren liegen ja bei den Amtsgerichten bis dahin auf Eis. 

bolli:
Vor allem das hier

--- Zitat ---Die deutsche Regierung hat den Gerichtshof in ihren schriftlichen Erklärungen für den Fall, dass nach dem zu ergehenden Urteil eine Klausel wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht den Anforderungen des Unionsrechts genügen sollte, ersucht, die Wirkungen seines Urteils zeitlich so zu begrenzen, dass die in diesem Urteil zugrunde gelegte Auslegung nicht auf vor der Urteilsverkündung eingetretene Tarifänderungen anwendbar ist. Nach Ansicht von RWE, die in ihren schriftlichen Erklärungen ebenfalls einen Antrag in diesem Sinne gestellt hat, sollten die Urteilswirkungen um 20 Monate aufgeschoben werden, um den betroffenen Unternehmen und dem nationalen Gesetzgeber eine Anpassung an die Folgen des Urteils zu ermöglichen.
...
Somit ist festzustellen, dass das Bestehen einer Gefahr schwerwiegender Störungen im Sinne der oben in Randnr. 59 angeführten Rechtsprechung, das eine zeitliche Begrenzung der Wirkungen des vorliegenden Urteils rechtfertigen könnte, nicht als erwiesen angesehen werden kann.

Da das zweite oben in Randnr. 59 genannte Kriterium nicht erfüllt ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Kriterium der Gutgläubigkeit der Betroffenen erfüllt ist.

Demnach besteht kein Anlass, die Wirkungen des vorliegenden Urteils zeitlich zu begrenzen.

--- Ende Zitat ---
Eben in den Medien wurde nämlich schon anderes berichtet.

Edit: Gerade in den Nachrichten wurde es nun richtig berichtet.

DieAdmin:
Pressemeldung der Verbraucherzentrale NRW von heut:


--- Zitat ---Europäischer Gerichtshof stärkt Gaskunden: Verbraucherzentrale NRW im Verfahren gegen RWE bestätigt
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in seinem heutigen Urteil die Rechte von Gaskunden gestärkt. In der Rechtssache C-92/11 haben die Richter entschieden, dass Energieversorger ihre Preiserhöhungen für Sonderkunden besser begründen müssen.

Sie können sich hierbei nicht allein auf Vorschriften berufen, die nur in der Grundversorgung gelten. Preiserhöhungsklauseln müssen Änderungen so transparent darstellen, dass Verbraucher die Gründe und das Verfahren bei etwaigen Preisänderungen schon bei Vertragsschluss deutlich erkennen können. Weiterhin müssen Kunden bei Preisänderungen die Möglichkeit haben, Verträge zu kündigen.

Damit folgt der EuGH der Ansicht der Verbraucherzentrale NRW. Diese vertritt 25 Gaskunden des Energiekonzerns RWE in einer Sammelklage. In dem seit 2006 laufenden Verfahren fordern die Verbraucherschützer von RWE unrechtmäßige Preiserhöhungen für die Jahre 2003 bis 2006 zurück. Sowohl das Landgericht Dortmund als auch das Oberlandesgericht Hamm hatten die Auffassung der Verbraucherzentrale NRW bestätigt. RWE ging in Revision und der Bundesgerichtshof (BGH) legte dem EuGH daraufhin die Sache zur Klärung einiger Rechtsfragen vor.

"Der EuGH hat uns heute voll und ganz bestätigt und damit die Rechte der Energiekunden erheblich gestärkt". Das sagt Klaus Müller, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. Den Anträgen der Bundesregierung sowie von RWE, die finanziellen Folgen des Urteils zu begrenzen und es nur auf künftige Preiserhöhungen zu beschränken, hat der EuGH dagegen eine klare Absage erteilt. Die Entscheidung betrifft deshalb auch Altverträge von Sonderkunden. Sonderkunde ist, wer beim Grundversorger einen besonderen Tarif vereinbart oder zu einem anderen Anbieter gewechselt hat. Ein Indiz dafür ist es, wenn im Vertrag Begriffe wie "Sonder-Vertrag, -Preis oder -Tarif" auftauchen.

Nun muss der BGH das Urteil des EuGH umsetzen. Trotzdem hat es schon jetzt Bedeutung auch für nicht an der Klage beteiligte RWE-Kunden sowie für Kunden anderer Unternehmen. Betroffen sind Haushalte, die Gas als Sonderkunden beziehen und nach deren Verträgen Preisanpassungen möglich sind, ohne dass diese begründet werden und die damit intransparent sind. Um mögliche Ansprüche zu wahren, sollten solche Kunden ihrer Jahresrechnung widersprechen. Dies muss allerdings binnen einer Frist von drei Jahren nach Erhalt geschehen. Damit ist ein Widerspruch derzeit nur noch gegen Rechnungen möglich, die Gaskunden ab April 2010 bekommen haben. Die Verbraucherzentrale NRW informiert über Details auf ihrer Internetseite www.vz-nrw.de und stellt einen Musterbrief zum Widerspruch gegen Jahresrechnungen zur Verfügung.

Die Verbraucherzentrale NRW bietet RWE an, in Verhandlungen über die Rückzahlung unberechtigter Preiserhöhungen für alle relevanten Kunden einzutreten.

--- Ende Zitat ---

http://www.vz-nrw.de/europaeischer-gerichtshof-staerkt-gaskunden--verbraucherzentrale-nrw-im-verfahren-gegen-rwe-bestaetigt

und die Meldung:

EuGH stärkt Rechte der Gaskunden
In einem Verfahren der Verbraucherzentrale NRW gegen die RWE Vertrieb AG hat der Europäische Gerichtshof mit einem Urteil vom 21.03.2013 (AZ: C-92/11) die Rechte von Gassonderkunden gestärkt.

http://www.vz-nrw.de/widerspruch-gaspreiserhoehung

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln