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Autor Thema: Gemeindewerke schlägt Beendigung der Geschäftsbeziehung zum 30.09.2012 vor  (Gelesen 8770 mal)

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Offline mykrisch

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Hallo zusammen,
es war sehr lange still um uns und die Gemeindewerke Grefrath. Nachdem im Jahre 2007 mal das Wasser wegen des einbehaltenen Rückstands beim Gas abgestellt wurde, mit einstweiliger Verfügung wieder freigegeben wurde, haben wir nicht mehr viel gehört. Seit 2007 ziehe ich nun den Widerspruch aufgrund der Billigkeit der Preise durch, mache eine genaue Abrechnung der Beträge auf Basis des 2007-Preises  - allerdings nicht mit geschätzen Zählerständen wie die Werke, sondern mit den tatsächlichen. Wir zahlen ca. 250 EUR jeden Monat. 2010 und 2011 wären wir sogar etwas günstiger mit einem 2 Jahresvertrag gefahren, wollte ich aber aus Prinzip nicht. Der aktuelle Preis entspricht so ungefähr dem den wir derzeit für Gas zahlen. Die Werke hatte nach meiner letzten Abrechnung angekündigt, die Sache einem anderen Anwalt zu übergeben und sich dann zu melden. Langer Rede kurzer Sinn - wir haben am Freitag Post erhalten - von meinem Anwalt, der mit dem Gegenpartei gesprochen hat. Die Werke schlagen vor zum 30.09.2012 die Geschäftsbeziehung zu beenden und würden dann auf die - nach deren Kalkulation - noch zu zahlenden 1.300 EUR verzichten.
Der Betrag kann nur insgesamt ab 2007 gerechnet sein. Dennoch bin ich sicher, die können es nicht wirklich nachvollziehen aufgrund ihrer geschätzen Zählerstände. Ausserdem haben sie in einigen Abrechnungen eine Restforderung auf das Wasserkonto (mal 450, mal 350 EUR - ziemlich unkoordiniert :)) angegeben. Ich habe diesem immer widersprochen, das das Konto für Wasser grundsätzlich ausgeglichen wurde.

Nun brauche ich aber dringend Rat von Euch, da ich nicht weiß, ob ich auf den Vorschlag eingehen und den Anbieter wechseln soll. Unser Anwalt schlägt dies vor. Zitat"Eine gerichtliche Auseinandersetzung würde dazu führen, dass die Kalkulation sachverständigerseits nachgeprüft wird, wobei hier nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Sachverständiger auf die Idee kommt, die Kalkulation der Gemeindewerke sei richtig. Wenn dem so wäre, hätten wir ein Riesenproblem. Vor diesem Hintergrund ist ein Verfahren durchaus nicht eindeutig im Vorhinein bestimmt und es bestehen gewisse, nicht zu verachtende Ungewissheiten. Von daher darf ich vorschlagen, sich mit dem vorgetragenen Gedanken auseinander zu setzen und darf Sie bitten, mir zu signalisieren, ob ich auf dieser Basis mit dem Kollegen weiterverhandeln kann"

Es wäre toll, wenn Ihr mich nochmal mit einem Ratschlag helfen könntet!
Danke im Voraus,
Myriam

PS - bitte nicht wieder einen "Anpfiff" - ich habe mich durchs Forum gewuselt, aber eine solche Frage leider nicht gefunden.

Offline taxman

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Ich habe auch einem solchen Vergleich zugestimmt und den Versorger gewechselt.
pin.energiepreise@yahoo.de

Dort treffen sich Kunden der Stadtwerke Walldorf, Heidelberg, Hockenheim, Weinheim, Neckargemünd, MVV und Erdgas Südwest!

Offline bolli

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Wie kommen Sie darauf, dass es um die Billigkeit der Preise geht. 2007 war das wohl noch überwiegend so angenommen worden, aber inzwischen weiss man ( ;)), dass es in Sonderverträgen meist nicht um die Billigkeit geht (also § 315 BGB) sondern eher um die Rechtmäßigkeit der Preisanpassungsklausel, inwieweit diese rechtswirksam vereinbart wurde (also §§ 305/307 BGB).

Mich wundert es ein wenig, dass die Stadtwerke Grefrath Sie aus Ihrem Vertrag entlassen wollen. Für die Grundversorgung wäre das sehr ungewöhnlich (die Billigkeit der Preise ist in den meisten Fällen nur in der Grundversorgung von Bedeutung. Nur in wenigen Fällen haben die Anbieter die Preisanpassungsklausel der Grundversorgung, hier § 5 Abs. 2  GasGVV, als Anspruchsnorm in ihren Sondervertrag verankert). Auch ist mir noch kein Fall bekannt, in dem sich Anbieter bei der Frage der Billigkeit der Preise verglichen hätten. Meist passiert das nur im Sondervertrag. Sollte es sich bei Ihrem Vertrag aber um einen Sondervertrag handeln und keine rechtswirksame Preisanpassung vereinbart worden sein (weil z.B. die AGB in diesem Punkt nicht wirksam sind oder gar nicht wirksam in den Vertrag eingebunden wurden), hätten Sie lt. der aktuellen BGH-Rechtsprechung wohl Anspruch auf einen Preis, der 3 Jahre vor ihrem ersten Widerspruch galt, also wohl den 2004er Preis (sofern Sie zu diesem Zeitpunkt bereits Kunde der SG waren).
Daher lohnt es sich vielleicht, dass Vertragsverhältnis und die vereinbarten Preisanpassungsregeln nochmals genau unter die Lupe zu nehmen. ;)

Sollte (wider erwarten) tatsächlich in Ihrem Fall die Billigkeit der Preise von Bedeutung sein, so ist für diesen Fall den Ausführungen Ihres Anwaltes insofern zuzustimmen, als der Ausgang eines solchen Verfahren durchaus Risiken beinhaltet, die man vorher kaum zuverlässig abschätzen kann. Insofern würde ich für DIESEN FALL ggf. auch überlegen, auf das Angebot einzugehen.


 

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