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Sind Mahngebühren Rechnungsposten?

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womo.mgh:
Ich habe meine Jahresendrechnung erhalten meinem EVU mitgeteilt, dass da meiner Meinung nach etwas nicht stimmt und keine Reaktion bekommen.

Worum geht es?
Im letzten Jahre habe ich zweimal zu spät den monatlichen Abschlag gezahlt. Hierfür verrechnete die GGEW jeweils 4,50EUR Mahngebühren.

Die Jahresabrechnung kam und die Mahngebühren waren nicht aufgeführt sondern von den Abschlagszahlungen abgezogen worden.
das sieht dann beispielsweise so aus:

Jahresverbrauch 500EUR
Abschlagszahlungen 491EUR
Restforderung 9EUR

Nach meiner Rechtsauffassung müsste es aber so aussehen:

Jahresverbrauch 500EUR
Mahngebühren 9 EUR
Abschlagszahlungen 500EUR
Restforderung 9EUR

Meine Frage:
Ist es rechtens dass die GGEW Mahngebühren von den Abschlägen abzieht und diese nicht in der Rechnung aufgeführt werden?

Meiner Ansicht nach sind Mahngebühren Rechnungsposten und müssen aufgeführt werden. Nach meiner Rechtsauffassung ist eine solche Rechnung Nichtig!?

Wer hilft mir da weiter?

RR-E-ft:
Geforderte und als solche geleistete Abschlagszahlungen
sind auf den Verbrauch in der Verbrauchsabrechnung zu verrechnen (vgl. BGH, Urt. v. 23.05.12 Az. VIII ZR 210/11 Rn. 10).
Sie dürfen, da sie per se auf die Hauptforderung der nächsten Verbrauchsabrechnung geleistet werden,
nicht anderweitig verrechnet werden.
Mahnkosten sind keine Posten der Verbrauchsabrechnung,
sondern sog. Nebenforderungen.

Man könnte das wohl gerichtlich klären lassen.

Was der gerichtliche Streit darüber
bei einem Gegenstandswert iHv. EUR 9,00 an
gerichtlichen Kosten zur Folge hat,
lässt sich u.a. hier ermitteln: http://rvg.pentos.ag/ 

womo.mgh:
Es wäre demnach rechtens die Abschläge um die Mahngebühren zu kürzen und die Differenz als Restforderung zu stellen?

RR-E-ft:
Die Abschlagszahlungen sind auf die Hauptforderung
aus der nachfolgenden Verbrauchsabrechnung zu verrechnen.

Mahnkosten sind keine Hauptforderung, sondern sog. Nebenforderungen.

Die Abschlagszahlungen dienen per definitionem
der Tilgung der Hauptforderung aus der nachfolgenden Verbrauchsabrechnung.

Erst wenn nach der Verrechnung der Abschläge auf die Hauptforderung
der nachfolgenden Verbrauchsabrechnung noch ein Überschuss verbleibt,
d. h. die Hauptforderung bereits voll getilgt ist,
so könnte dieser verbleibende Überschuss
dann ggf. auf Nebenforderungen (also auch auf Mahnkosten) verrechnet werden.

RR-E-ft:
Die Rechnung müsste so aussehen:

Jahresverbrauch 500 EUR
abzüglich geleistete Abschlagszahlungen 500 EUR
zuzüglich Nebenforderung 9 EUR

offen: 9 EUR Mahnkosten.

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