LG Gera, Urt. v. 27.06.12 Az. 1 S 442/11 - Gas- Sonderabkommen (EGG Gera)Vorinstanz:
AG Gera, Urt. v. 14.11.11 Az. 2 C 1437/10Quintessenz:
Wurden bzw. werden Gaskunden von der Energieversorgung Gera GmbH (EGG) zu deren Sonderabkommen mit Gas beliefert und abgerechnet,
so handelt es sich dabei nach der Rechtsprechung um Sonderverträge außerhalb der Grundversorgung.
Dies gilt auch dann, wenn der Versorger die betroffenen Kunden automatisch in solche Sonderabkommen eingestuft hat.
Ein Preisanpassungsrecht kann für den Gasversorger dabei deshalb nur dann bestehen, wenn es ihm wirksam vertraglich eingeräumt wurde.
In gerichtlichen Auseinandersetzungen konnte der Versorger die vertragliche Einräumung eines solchen Preisanpassungsrechts nicht nachweisen.
Deshalb wurde die Zahlungsklage des Versorgers auf Bezahlung von diesem einseitig festgesetzter Gaspreise kostenpflichtig abgewiesen.
Eine Berufung der Energieversorgung Gera vor dem Landgericht Gera hatte dagegen keinen Erfolg.
Die von
GRUENDEL Rechtsanwälte Jena (RA Axel Banike) vertretene Berufung wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Die Berufung habe unter anderem die bestehende Rechtsprechung des Thüringer OLG Jena, Urt.v. 27.07.2011 Az. 2 U 250/09 nicht berücksichtigt/ beachtet.