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Autor Thema: BGH, B. v. 09.10.12 Az. EnVR 88/10  (Gelesen 3095 mal)

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Offline RR-E-ft

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BGH, B. v. 09.10.12 Az. EnVR 88/10
« am: 01. November 2012, 16:02:04 »
BGH, B. v. 09.10.12 Az. EnVR 88/10

SWM Infrastruktur GmbH

ARegV § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13

Netzanschlusskostenbeiträge sind auch nach der bis zum 8. September 2010 gelten-den Fassung von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV (in entsprechender Anwendung der Vorschrift) als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile anzusehen.

ARegV § 13 Abs. 3

Die Entscheidung der Bundesnetzagentur, beim Effizienzvergleich Einrichtungen im Bereich der Höchstspannung und das Verhältnis zwischen der Anzahl von Zählpunkten und der Anzahl von Anschlusspunkten nicht als Vergleichsparameter heranzuziehen, ist nicht ermessensfehlerhaft.

ARegV § 15 Abs. 1

Macht der Netzbetreiber Mehrkosten geltend, weil er eine bestimmte Leistung - zum Beispiel Einrichtung und Betrieb von Zählpunkten - in überdurchschnittlich ho-hem Maße erbringen müsse, genügt es zum Nachweis dieser Kosten nicht, diese allein anhand der Zahl der Leistungseinheiten und der für eine Leistungseinheit durchschnitt-lich anfallenden Kosten zu berechnen. Der Netzbetreiber muss vielmehr darlegen und unter Beweis stellen, in welchem Umfang die Kosten gerade dadurch angestiegen sind, dass die Leistung in höherem Maße zu erbringen ist, als dies dem Durchschnitt entspricht.
« Letzte Änderung: 01. November 2012, 16:04:27 von RR-E-ft »

 

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