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Autor Thema: Thüga will "Unstrittige Beträge"  (Gelesen 6195 mal)

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Offline otzelot3

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Thüga will "Unstrittige Beträge"
« am: 14. Juli 2012, 10:02:38 »
Hallo Allerseits!
Heute kam ein Brief von der Thüga , wie ihn wohl momentan viele bekommen.
Eine offene strittige Gesamtforderung von 2500,- steht im Raum , sowie ein "unstrittiger Betrag" von 1100,-.
Der "Unstrittige Betrag" Begründe sich auf einem angeblich 2007 geschlossenen Vertrag. 2007 hat uns die Thüga einseitig den bisher bestehenden Vertrag gekündigt und uns in einen neuen Vertrag bugsiert. Dagegen haben wir widersprochen. siehe: http://forum.energienetz.de/index.php/topic,7316.0.html
Sie verlangen den "unstrittigen Betrag" zu bezahlen sowie bis zum 27.7.2012 den beiliegenden Vertrag unterschrieben zurückzusenden , ansonsten werden sie die offenen Beträge unverzüglich an ein Inkasso-Unternehmen weitergeben und den momentanen Vertrag kündigen.

Wie wäre hier das weitere Vorgehen? Vielen Dank!
« Letzte Änderung: 14. Juli 2012, 19:18:50 von otzelot3 »

Offline RR-E-ft

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Re: Thüga will "Unstrittige Beträge"
« Antwort #1 am: 15. Juli 2012, 00:32:19 »
Sollte 2007 ein Sondervertrag bestanden haben, so konnte der Versorger diesen Vertrag ordnungsgemäß unter Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen und somit beenden.

Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Nicht versorgerseits ordentlich kündbar war hingegen ein Grundversorgungsvertrag.

Wurde ein Sondervertrag ordentlich gekündigt, konnte hiernach durch Energienentnahme ein Grundversorgungsvertrag zustande kommen, sofern der Kunde Haushaltskunde iSv. § 3 Nr. 22 EnWG und der Versorger Grundversorger iSv. § 36 Abs. 2 EnWG ist.

Möglicherweise war der Versorger dazu übergegangen, den Kunden wiederum zu einem Sonderpreis abzurechnen, vgl. http://forum.energienetz.de/index.php/topic,16972.0.html .

Sollte nach der ordentlichen Kündigung eines Sondervertrages ein  Grundversorgungsvertrag zustande gekommen sein  und der Versorger auch  nicht wieder zu einer Belieferung außerhalb der allgemeinen Versorgungspflicht übergegangen sein, ist fraglich, ob danach erfolgte einseitige Preisänderungen wirksam sind, vgl. http://forum.energienetz.de/index.php/topic,16855.0.html und http://forum.energienetz.de/index.php/topic,17273.0.html

Was an Forderungen strittig und was unstrittig ist, richtet sich allein danach, welche Forderungen der Kunde bestreitet.
Welche Forderungen überhaupt begründet sein können, sollte man wohl von einem Anwalt/ einer Anwältin prüfen lassen.

 

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