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Autor Thema: BGH, Urt. v. 06.06.12 Az. VIII ZR 198/11 zum Feststellungsinteresse eines Gas- Sonderkunden  (Gelesen 3333 mal)

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BGH, Urt. v. 06.06.12 Az. VIII ZR 198/11 zum Feststellungsinteresse eines Gas-Sonderkunden


Zitat
Leitsatz ZPO § 256 Abs. 1

Der Schuldner einer Forderung kann ein Interesse an der Feststellung haben, dass er diese mangels Fälligkeit derzeit nicht erbringen muss. Dies setzt jedoch im Hinblick auf den Kondiktionsausschluss des § 813 Abs. 2 BGB voraus, dass er die geforderte Leistung noch nicht erfüllt hat.

Es besteht mit Rücksicht auf § 813 BGB kein besonderes Feststellungsinteresse iSv. § 256 ZPO an der expliziten Feststellung der Nichtfälligkeit einer Verbrauchsabrechnung, die der Kunde  bereits (vorbehaltlos) bezahlt hatte.

Es besteht darüber hinaus auch kein besonderes Feststellungsinteresse iSv. § 256 ZPO an der Feststellung, dass Ansprüche aus einer bereits bezahlten Verbrauchsabrechnung nicht bestehen/ nicht vertraglich geschuldet waren, weil insoweit die Möglichkeit einer Leistungsklage auf Rückzahlung überzahlter Energiepreise besteht.

 

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