BGH, Urt. v. 06.06.12 Az. VIII ZR 198/11 zum Feststellungsinteresse eines Gas-SonderkundenLeitsatz ZPO § 256 Abs. 1
Der Schuldner einer Forderung kann ein Interesse an der Feststellung haben, dass er diese mangels Fälligkeit derzeit nicht erbringen muss. Dies setzt jedoch im Hinblick auf den Kondiktionsausschluss des § 813 Abs. 2 BGB voraus, dass er die geforderte Leistung noch nicht erfüllt hat.
Es besteht mit Rücksicht auf § 813 BGB kein besonderes Feststellungsinteresse iSv. § 256 ZPO an der expliziten
Feststellung der Nichtfälligkeit einer Verbrauchsabrechnung, die der Kunde bereits (vorbehaltlos) bezahlt hatte.
Es besteht darüber hinaus auch kein besonderes Feststellungsinteresse iSv. § 256 ZPO an der Feststellung, dass Ansprüche aus einer bereits bezahlten Verbrauchsabrechnung nicht bestehen/ nicht vertraglich geschuldet waren, weil insoweit die Möglichkeit einer Leistungsklage auf Rückzahlung überzahlter Energiepreise besteht.